R 16 Abs. 5 EStR 2008 wurde gestrichen, da der bisherige
Regelungsinhalt durch die Neufassung des § 16b Abs. 3b EStG
durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011
29
ersetzt wurde.
14. Altersentlastungsbetrag (R 24a EStA¨ R 2012)
§ 24a EStG knu¨pft fu¨r die Berechnung des Altersentlastungs-
betrags an den Arbeitslohn und die positive Summe der Ein-
ku¨nfte an, die nicht solche aus nichtselbststa¨ndiger Arbeit sind.
Nach § 2 Abs. 5b EStG sind, soweit Rechtsnormen des EStG
an die Begriffe „Einku¨nfte, Summe der Einku¨nfte, Gesamt-
betrag der Einku¨nfte“ anknu¨pfen, Kapitalertra¨ge, die nach
§ 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG besteuert werden, nicht
einzubeziehen. Somit bleiben diese Ertra¨ge bei der Berechnung
des Altersentlastungsbetrags unberu¨cksichtigt
30
. R 24a Satz 2
EStA¨ R 2012 entha¨lt einen entsprechenden klarstellenden Hin-
weis.
Hinweis:
Fu¨r den Fall, dass die Kapitalertra¨ge aufgrund der
Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 EStG oder der Gu¨nstiger-
pru¨fung des § 32d Abs. 6 EStG tariflich zu versteuern sind, sind
diese Ertra¨ge auch in die Berechnung des Altersentlastungs-
betrags einzubeziehen. U. U. fu¨hrt die Gu¨nstigerpru¨fung sogar
nur deshalb zu einem gu¨nstigeren Ergebnis, weil bei der tarifli-
chen Besteuerung der Kapitalertra¨ge der Altersentlastungsbetrag
zu gewa¨hren ist. Dies ist insbesondere in den Fa¨llen denkbar, in
denen neben den Kapitalertra¨gen ausschließlich Altersbezu¨ge
vorliegen.
15. Veranlagung von Ehegatten (R 25, R 26 und R 26a EStA¨ R
2012)
Durch das StVereinfG 2011
31
wurden die bisher bestehenden
sieben Veranlagungsarten auf vier Varianten zuru¨ckgefu¨hrt. Zu-
ku¨nftig verbleiben nur noch
– die Einzelveranlagung mit Grundtarif,
– das sog. Verwitwetensplitting,
– das „Sondersplitting“ im Trennungsjahr und
– die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting.
Ehegatten haben nach § 26 Abs. 1 EStG ein Veranlagungswahl-
recht zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der
Zusammenveranlagung nach § 26b EStG. Die Neuregelungen
sind erstmals ab dem Vz. 2013 anzuwenden. R 25, R 26 und
R 26a EStA¨ R 2012 wurden sprachlich an die gea¨nderte Rechts-
lage angepasst. Fu¨r den Vz. 2012 sind abweichend hiervon R 25,
R 26 und R 26a EStR 2008 weiterhin anzuwenden.
Im Gegensatz zur getrennten Veranlagung ermo¨glicht die
Einzelveranlagung von Ehegatten nicht mehr die freie Zuord-
nung von Sonderausgaben, außergewo¨hnlichen Belastungen und
der Steuererma¨ßigung nach § 35a EStG. Die Aufwendungen
werden grds. demjenigen Ehegatten zugerechnet, der sie wirt-
schaftlich getragen hat (§ 26a Abs. 2 Satz 1 EStG). Aus Verein-
fachungsgru¨nden ist auf Antrag beider Ehegatten auch eine ha¨lf-
tige Zuordnung der Aufwendungen mo¨glich (§ 26a Abs. 2
Satz 2 EStG).
Hinweis:
Anders als bei der getrennten Veranlagung berechnet
sich die zumutbare Eigenbelastung im Fall einer Einzelveranla-
gung von Ehegatten nicht mehr nach dem Gesamtbetrag der
Einku¨nfte beider Ehegatten, sondern jeweils nach dem Gesamt-
betrag der Einku¨nfte des einzelnen Ehegatten. Hierdurch ergibt
sich fu¨r Ehegatten ein gewisser Gestaltungsspielraum, der bei
der wirtschaftlichen Tragung von Aufwendungen bzw. bei der
spa¨teren Antragstellung auf ha¨lftige Zuordnung der Aufwen-
dungen beachtet werden sollte.
Die Finanzverwaltung hat sich bisher jedoch noch nicht zu
der Frage gea¨ußert, ob der Antrag auf ha¨lftige Zuordnung nach
§ 26 Abs. 2 Satz 2 EStG einheitlich fu¨r sa¨mtliche Aufwendun-
gen gestellt werden muss oder auch isoliert fu¨r einzelne Aufwen-
dungen (z. B. ha¨lftige Zuordnung nur fu¨r außergewo¨hnliche Be-
lastungen) gestellt werden kann. Es ist nicht ausgeschlossen,
dass die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgru¨nden nur einen
einheitlichen Antrag fu¨r sa¨mtliche Aufwendungen zulassen
wird.
16. Freibetra¨ge fu¨r Kinder (R 32 EStA¨ R 2012)
Durch das StVereinfG 2011
32
sind die Anspruchsvoraussetzun-
gen fu¨r die Beru¨cksichtigung vollja¨hriger Kinder im Familien-
leistungsausgleich neu geregelt worden. Wesentlicher Kern der
A¨ nderungen ist der Wegfall der bisher in § 32 Abs. 4 Satz 2–10
EStG a. F. geregelten Einku¨nfte- und Bezu¨gegrenze. Bisher
konnte ein vollja¨hriges Kind i. d. R. nur dann steuerlich beru¨ck-
sichtigt werden, wenn die Einku¨nfte und Bezu¨ge des Kindes
nicht mehr als 8.004 € betragen haben. Nach der gesetzlichen
Neuregelung ko¨nnen Kinder unabha¨ngig von der Ho¨he der er-
zielten Einku¨nfte und Bezu¨ge bis zum Abschluss einer erstmali-
gen Berufsausbildung oder eines Erststudiums steuerlich beru¨ck-
sichtigt werden (zu Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben vom
7. 12. 2011
33
).
Die Richtlinienstellen in R 32 EStR 2008, die sich auf die
bisher geltende Einku¨nfte- und Bezu¨gegrenze bezogen haben,
wurden entsprechend aufgehoben.
R 32.13 Abs. 4 Satz 1–4 EStA¨ R 2012 beru¨cksichtigt die
durch das StVereinfG 2011
34
erfolgte A¨ nderung bei der U¨ ber-
tragung der Freibetra¨ge fu¨r Kinder.
Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern ste-
hen die Freibetra¨ge fu¨r Kinder grds. beiden Elternteilen je zur
Ha¨lfte zu. Fu¨r den Fall, dass ein Elternteil seiner Unterhaltsver-
pflichtung gegenu¨ber dem Kind im Wesentlichen nicht nach-
kommt, kann der andere Elternteil die U¨ bertragung des Kinder-
freibetrags auf sich beantragen. Eine U¨ bertragung schied in der
Vergangenheit aber in den Fa¨llen aus, in denen der andere El-
ternteil mangels Leistungsfa¨higkeit nicht unterhaltspflichtig ge-
genu¨ber dem Kind war. Durch die Neufassung des § 32 Abs. 6
Satz 6 EStG ist eine U¨ bertragung des Kinderfreibetrages nun-
mehr auch im Fall der fehlenden Unterhaltspflicht des anderen
Elternteils mangels Leistungsfa¨higkeit mo¨glich. Eine U¨ bertra-
gung zugunsten eines Elternteils scheidet zuku¨nftig jedoch aus,
wenn dieser Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz be-
zieht und insoweit nicht allein fu¨r den Unterhalt des Kindes auf-
kommt.
Hinsichtlich der U¨ bertragung des Freibetrags fu¨r den Betreu-
ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erfolgte die
U¨ bertragung bisher allein auf Antrag des Elternteils, bei dem
das Kind gemeldet ist, ohne dass es auf eine Verletzung von Un-
terhaltspflichten des anderen Elternteils ankam. Durch die Er-
ga¨nzung in § 32 Abs. 6 Satz 8–11 EStG wird sichergestellt, dass
der andere Elternteil der U¨ bertragung widersprechen kann,
wenn er Aufwendungen fu¨r die Betreuung und Erziehung oder
Ausbildungen getragen hat. Dies gilt insbesondere bei Kinder-
betreuungskosten, die an einen Dritten geleistet werden (z. B.
29 BGBl. I 2011 S. 2131.
30 So auch FG Du¨sseldorf, Urteil vom 13. 10. 2010 – 15 K 2712/10 E, rkr., EFG
2011 S. 798.
31 BGBl. I 2011 S. 2131.
32 BGBl. I 2011 S. 2131.
33 BMF-Schreiben vom 7. 12. 2011, BStBl. I 2011 S. 1243 = DB 2011 S. 2888.
34 BGBl. I 2011 S. 2131.
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
Steuerrecht
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