die Gesamtaufwendungen ggf. u¨ber zwei oder mehr Vz. strecken
lassen.
Dies gilt auch fu¨r Aufwendungen fu¨r eine behindertengerechte
Umru¨stung eines Pkw (R 33. 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStA¨ R 2012).
19. Unterhaltsempfa¨nger (R 33a.1 EStR)
Aufgrund des Wegfalls der bisher in § 32 Abs. 4 Satz 2–10
EStG a. F. geregelten Einku¨nfte- und Bezu¨gegrenze durch das
StVereinfG 2011
46
wurde R 32.10 EStR 2008 aufgehoben. In
R 32.10 Abs. 2 EStR 2008 wurde bisher der Begriff „Bezu¨ge“
definiert. Da der Begriff „Bezu¨ge“ fu¨r die Anwendung des § 33a
Abs. 1 EStG weiterhin von Bedeutung ist, wird dieser nun in
R 33a. 1 Abs. 4 EStA¨ R 2012 definiert.
Aufgrund des Wegfalls des § 2 Abs. 5b Satz 2 EStG durch
das StVereinfG 2011
47
fu¨hren Kapitalertra¨ge, die nach § 32d
Abs. 1 EStG der Abgeltungsteuer unterliegen – ohne Abzug des
Sparer-Pauschbetrags – ab dem Vz. 2012 zu Bezu¨gen (vgl.
R 33a. 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStA¨ R 2012).
Hinweis:
Bei der Berechnung der sog. Opfergrenze
48
beim
Unterhaltsleistenden ko¨nnen die Einku¨nfte aus Kapitalver-
mo¨gen, die nach § 32d Abs. 1 EStG der Abgeltungsteuer unter-
liegen, auf Antrag bei der Ermittlung des verfu¨gbaren Nettoein-
kommens mit beru¨cksichtigt werden.
III. Anwendungszeitraum
Die EStA¨ R 2012 sind grds. erstmals fu¨r den Vz. 2012 anzuwen-
den. Sie sind jedoch bereits fu¨r fru¨here Vz. anzuwenden, soweit
sie lediglich eine Erla¨uterung der bestehenden Rechtslage darstel-
len. Anordnungen, die mit den neuen Richtlinien inWiderspruch
stehen, sind aus diesem Grund nicht mehr anzuwenden. Die bis-
herigen EStR sind mit den Abweichungen, die sich aus der A¨ nde-
rung von Rechtsvorschriften fu¨r die Zeit bis zum 31. 12. 2011 er-
geben, letztmals fu¨r den Vz. 2011 weiter anzuwenden.
IV. Zusammenfassung
Mit einiger Verspa¨tung wurden die EStA¨ R 2012 am 25. 3. 2012
bekannt gegeben. Hierin werden zahlreiche Zweifelsfragen aus
Sicht der Finanzverwaltung beantwortet. Dabei werden die seit
2008 eingetretenen Gesetzesa¨nderungen sowie die aktuelle
BFH-Rspr. beru¨cksichtigt. Nach wie vor ungekla¨rt bleibt jedoch
die Frage des steuerrechtlichen Herstellungskostenbegriffs. Hier
bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis die angeku¨ndigte Veri-
fizierung des Erfu¨llungsaufwands in Bezug auf den gea¨nderten
Herstellungskostenbegriff fu¨hren und welche Konsequenzen die
Finanzverwaltung hieraus ziehen wird. Es bedarf wohl keiner
hellseherischen Fa¨higkeiten, um voraussagen zu ko¨nnen, dass bis
zur anstehenden Bundestagswahl am 22. 9. 2013 wohl kein Er-
gebnis in dieser Sache vorliegen wird.
Redaktionelle Hinweise:
Zu den EStA¨ R 2012 vgl. auch
Ho¨hn
, DB0579910;
zu den A¨ nderungen durch das Gesetz zur Sta¨rkung des Ehren-
amts vgl.
Hu¨ttemann,
DB0585374.
46 BGBl. I 2011 S. 2131.
47 BGBl. I 2011 S. 2131.
48 Vgl. BMF-Schreiben vom 7. 6. 2010, BStBl. I 2010 S. 582 = DB0359778.
Verwaltungsanweisungen
Einkommensteuer
Schuldzinsen fu¨r fremdfinanzierte Anschaffungs-
kosten einer Immobilie nach Vera¨ußerung dieser
Immobilie als nachtra¨gliche Werbungskosten bei
den Einku¨nften aus Vermietung und Verpachtung
Anwendung des BFH-Urteils vom 20. 7. 2012 – IX R 67/10 (DB
2012 S. 2023)
BMF-Schreiben vom 28. 3. 2013 – IV C 1 – S 2211/11/10001
:001 [2013/0146961]
u
DB0585474
In dem o. g. Urteil hat der BFH abweichend von der bisherigen
BFH-Rspr. und Auffassung der Finanzverwaltung entschieden,
dass Schuldzinsen fu¨r ein zur Anschaffung eines Mietobjekts auf-
genommenes Darlehen nach einer gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG steuerbaren Vera¨ußerung dieser Immobilie als Werbungs-
kosten bei den Einku¨nften aus Vermietung und Verpachtung ab-
gezogen werden ko¨nnen, wenn und soweit der Vera¨ußerungserlo¨s
nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Ero¨rterungen mit den
obersten Finanzbeho¨rden der La¨nder gelten fu¨r die Anwendung
des o. g. BFH-Urteils folgende Grundsa¨tze:
Voraussetzung fu¨r den Werbungskostenabzug bei den Einku¨nf-
ten aus Vermietung und Verpachtung ist, dass die nach § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Immobilienvera¨ußerung
innerhalb der zehnja¨hrigen Vera¨ußerungsfrist erfolgt ist, der
Vera¨ußerungserlo¨s nicht ausreicht, um die Darlehensverbind-
lichkeit zu tilgen, und die Absicht, (weitere) Einku¨nfte aus Ver-
mietung und Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vor der Ver-
a¨ußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gru¨nden (vgl.
BMF-Schreiben vom 8. 10. 2004 – IV C 3 – S 2253 – 91/04,
BStBl. I 2004 S. 933 = DB 2004 S. 2237) weggefallen ist.
DerWerbungskostenabzug ist mangels Veranlassungszusammen-
hangmit denEinku¨nften ausVermietung undVerpachtung zu ver-
neinen, soweit die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen,
die durch denVera¨ußerungspreis der Immobilie ha¨tten getilgt wer-
den ko¨nnen (sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung).
Der Werbungskostenabzug ist ebenfalls in den Fa¨llen einer nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbaren Immobilien-
vera¨ußerung außerhalb der zehnja¨hrigen Vera¨ußerungsfrist zu
versagen.
Fu¨r Grundstu¨cksvera¨ußerungen, bei denen die Vera¨ußerung auf
einem vor dem 1. 1. 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obli-
gatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht (sog.
Altfa¨lle) und die daher nicht unter den Anwendungsbereich des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. d. F. des StEntlG
1999/2000/2002 fallen, gilt die bisherige Auffassung der
Finanzverwaltung fort. Danach ist fu¨r Schuldzinsen, die auf die
Zeit nach der Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -ta¨tigkeit
entfallen, kein nachtra¨glicher Werbungskostenabzug bei den
Einku¨nften aus Vermietung und Verpachtung vorzunehmen.
Denn die Schuldzinsen stehen gem. bisheriger BFH-Rspr. nicht
mehr mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammen-
hang i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG, sondern sind Ge-
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
Steuerrecht
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