Ko¨rperschaftsteuerliche Organschaft und GmbH &
atypisch stille Gesellschaft
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DB0585176
Es ist gefragt worden, ob eine GmbH, an
deren Handelsgewerbe eine stille Betei-
ligung nach § 230 HGB besteht, die er-
tragsteuerlich als Mitunternehmerschaft
zu qualifizieren ist, Organgesellschaft
nach den §§ 14, 17 KStG sein kann und
ob eine GmbH & atypisch stille Gesell-
schaft, bei der sich die stille Beteiligung
auf die gesamten Ta¨tigkeitsfelder der
GmbH erstreckt und die ertragsteuerlich
als Mitunternehmerschaft zu qualifizie-
ren ist, Organtra¨gerin nach § 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 KStG sein kann. Hierzu bittet
das FinMin. Schleswig-Holstein mit Erlass
vom 4. 3. 2013 (VI 3011 – S 2770 – 080,
DB0584860) die nachfolgenden Antwor-
ten zu den beiden Fragen zu vertreten.
Eine GmbH, an deren Handelsgewerbe
eine stille Beteiligung nach § 230 HGB
besteht, die ertragsteuerlich als Mitunter-
nehmerschaft zu qualifizieren ist, kann
nicht Organgesellschaft nach § 14 i. V.
mit § 17 KStG sein, weil in einem der-
artigen Fall nicht der „ganze Gewinn“ der
GmbH i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG
an den Organtra¨ger abgefu¨hrt wird. Hier-
zu wird auf den BFH-Beschluss vom
31. 3. 2011 (I B 177/10, BFH/NV 2011
S. 1397) verwiesen.
Bei einer PersGes. als Organtra¨ger
setzt § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3
KStG voraus, dass die Voraussetzungen
der finanziellen Eingliederung im Ver-
ha¨ltnis zur PersGes. selbst erfu¨llt sein
mu¨ssen. Nach der Rdn. 13 des BMF-
Schreibens vom 10. 11. 2005 (IV B 7 – S
2770 – 24/05, BStBl. I 2005 S. 1038 =
DB 2005 S. 2547) erfordert dies, dass zu-
mindest die Anteile, die die Mehrheit der
Stimmrechte an der Organgesellschaft
vermitteln, im Gesamthandsvermo¨gen
der PersGes. gehalten werden. Maßgeb-
lich ist dabei die zivilrechtliche Betrach-
tung. Die GmbH & atypisch stille Ge-
sellschaft verfu¨gt zivilrechtlich als Innen-
gesellschaft u¨ber kein Gesamthandsver-
mo¨gen. Mithin ko¨nnen die Voraussetzun-
gen der finanziellen Eingliederung nicht
erfu¨llt werden.
Eine GmbH & atypisch stille Gesell-
schaft, bei der sich die stille Beteiligung
auf die gesamten Ta¨tigkeitsfelder der
GmbH erstreckt und die ertragsteuerlich
als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren
ist, kann daher keine Organtra¨gerin nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Verfu¨gung online: DB0584860.
Hessisches Pilotprojekt zur Neuregelung der Abgabefristen
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DB0585725
Fu¨r das Kalenderjahr 2012 sind die Erkla¨-
rungen zur ESt einschließlich der Erkla¨-
rungen zur gesonderten sowie zur geson-
derten und einheitlichen Feststellung
von Grundlagen fu¨r die Einkommens-
besteuerung sowie zur gesonderten Fest-
stellung des verbleibenden Verlustvor-
trags, zur KSt – einschließlich der Erkla¨-
rungen zur gesonderten Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen, die in Zusam-
menhang mit der KSt-Veranlagung durch-
zufu¨hren sind, sowie fu¨r die Zerlegung
der KSt, zur GewSt – einschließlich der
Erkla¨rungen zur gesonderten Feststel-
lung des vortragsfa¨higen Gewerbever-
lusts und zur gesonderten Feststellung
des Zuwendungsvortrags sowie fu¨r die
Zerlegung des Steuermessbetrags, zur
USt sowie zur gesonderten oder zur ge-
sonderten und einheitlichen Feststellung
nach § 18 AStG nach § 149 Abs. 2 AO bis
zum 31. 5. 2013 bei den FA¨ abzugeben.
Bei Stpfl., die den Gewinn aus LuF mit
abweichendem Wirtschaftsjahr ermit-
teln, endet die Frist nicht vor Ablauf des
fu¨nften Monats, der auf den Schluss des
Wirtschaftsjahres 2012/2013 folgt.
Gem. dem Erlass des FinMin. Hessen
vom 2. 1. 2013 (S 0320 A – 004 – II 11,
DB0585477) gibt es Fristverla¨ngerung,
sofern die Steuererkla¨rungen durch Per-
sonen, Gesellschaften, Verba¨nde, Vereini-
gungen, Beho¨rden oder Ko¨rperschaften
i. S. der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt
werden. Hier wird die Frist nach § 109
AO allgemein bis zum 28. 2. 2014 verla¨n-
gert. Bei Steuererkla¨rungen fu¨r Stpfl., die
den Gewinn aus LuF nach einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts-
jahr ermitteln, tritt an die Stelle des 28. 2.
2014 der 31. 7. 2014. Eine weitergehende
Fristverla¨ngerung kommt grds. nicht in
Betracht.
Die Gewa¨hrung der Fristverla¨ngerung
auf den 28. 2. 2014 erfolgt unter der An-
nahme, dass die Stpfl. die erforderlichen
Erkla¨rungen fu¨r das Vorjahr fristgema¨ß
abgegeben haben. Das FA soll daher
Steuererkla¨rungen fu¨r einen Zeitpunkt
vor Ablauf der allgemein verla¨ngerten
Frist anfordern, wenn fu¨r den voran-
gegangenen Vz. die erforderlichen Erkla¨-
rungen verspa¨tet oder nicht abgegeben
wurden. Es bleibt den FA¨ deswegen vor-
behalten, Erkla¨rungen mit angemessener
Frist fu¨r einen Zeitpunkt vor Ablauf der
allgemein verla¨ngerten Frist anzufordern.
Von dieser Mo¨glichkeit soll insbeson-
dere Gebrauch gemacht werden, wenn fu¨r
den vorangegangenen Vz. kurz vor Abga-
be der Erkla¨rung bzw. vor dem Ende der
Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO
nachtra¨gliche Vorauszahlungen festgesetzt
wurden oder die Vorauszahlungen außer-
halb der Veranlagung herabgesetzt wur-
den, sich aus der Veranlagung fu¨r den vo-
rangegangenen Vz. eine hohe Abschluss-
zahlung ergeben hat, hohe Abschlusszah-
lungen erwartet werden, eine Außenpru¨-
fung vorgesehen ist, fu¨r Beteiligte an Ge-
sellschaften und Gemeinschaften Verluste
festzustellen sind oder die Arbeitslage der
FA¨ es erfordert.
I. U¨ . wird davon ausgegangen, dass die
Erkla¨rungen laufend fertiggestellt und un-
verzu¨glich eingereicht werden. Die all-
gemeine Fristverla¨ngerung gilt nicht fu¨r
Antra¨ge auf Steuervergu¨tungen und fu¨r
die Abgabe von USt-Erkla¨rungen, wenn
die gewerbliche oder berufliche Ta¨tigkeit
mit Ablauf des 31. 12. 2012 endete. Hat
die gewerbliche oder berufliche Ta¨tigkeit
vor dem 31. 12. 2012 geendet, ist sie
einen Monat nach Beendigung der ge-
werblichen oder beruflichen Ta¨tigkeit ab-
zugeben (§§ 18 Abs. 3 Satz 2, 16 Abs. 3
UStG).
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Verfu¨gung online: DB0585477.
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
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