WP/StB Dr. Christian Zwirner, Mu¨nchen
Beteiligungsbewertung zum 31. 12. 2012
– Aktuelles zum Kapitalisierungszinssatz und Handlungsmo¨glichkeiten fu¨r den
Bilanzierenden –
u
DB0585445
I. Einleitung
Zum Jahresende sind regelma¨ßig die Wertansa¨tze der in den
Jahresabschlu¨ssen ausgewiesenen Beteiligungen zu u¨berpru¨fen.
Fu¨r den Fall, dass eine dauerhafte Wertminderung vorliegt,
sieht das HGB eine verpflichtende Abwertung auf den nied-
rigeren beizulegenden Wert vor. Fu¨r die Bilanzierenden be-
deutet dies, dass der zum Stichtag beizulegende Wert einer
Beteiligung zutreffend und im Einklang mit den handelsrecht-
lichen Normen zu ermitteln ist. Neben den unternehmensspe-
zifischen Prognosen hinsichtlich der erwarteten Ertrags- bzw.
Zahlungsu¨berschu¨sse kommt hierbei dem Kapitalisierungszins-
satz eine erhebliche Bedeutung zu. Sofern dieser – bei ansons-
ten gleichen Zukunftserwartungen – gegenu¨ber dem Vorjahr
gestiegen ist, kann sich zum 31. 12. 2012 ein Abwertungs-
bedarf ergeben.
II. IDW RS HFA 10 als Grundlage der Beteiligungs-
bewertung im handelsrechtlichen Jahresabschluss
1. Unterscheidung in Abha¨ngigkeit der mit der Beteiligung
verbundenen Halteabsicht
Beteiligungen an Unternehmen (unabha¨ngig von deren Rechts-
form) sind im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu fortgefu¨hr-
ten Anschaffungskosten zu bewerten. Nach HGB muss aller-
dings dann eine Abschreibung der Beteiligung erfolgen, wenn
der Wert der Beteiligung dauerhaft wertgemindert ist (§ 253
Abs. 3 Satz 3 HGB). Das Gesetz regelt in diesem Zusammen-
hang nicht, wie die Bewertung zu erfolgen hat. In der Praxis ist
– spa¨testens bei Anzeichen auf eine mo¨gliche Wertminderung –
der Wert der Beteiligung zum Bilanzstichtag zu beurteilen. Mit
anderen Worten: Es ist eine Beteiligungsbewertung zum Bilanz-
stichtag erforderlich.
IDW RS HFA 10
1
konkretisiert die vom Berufsstand der
Wirtschaftspru¨fer anzuwendenden allgemeinen betriebswirt-
schaftlichen Grundsa¨tze der Unternehmensbewertung fu¨r Zwe-
cke der Beteiligungsbewertung. Als einen Bewertungsanlass
fu¨hrt das Rahmenkonzept des IDW S 1 die (Gesamt-)Bewer-
tung von Unternehmen fu¨r Zwecke der externen Rechnungs-
legung auf. Der einer Beteiligung am Stichtag beizulegende
Wert ist als Zukunftserfolgswert grds. mittels Ertragswertverfah-
ren bzw. DCF-Verfahren zu ermitteln. Insoweit verweist IDW
RS HFA 10 auf die Grundsa¨tze des IDW S 1 i. d. F. 2008.
Fu¨r eine zutreffende Vornahme der Beteiligungsbewertung
nach IDW RS HFA 10 ist auf die mit der zu bewertenden Be-
teiligung verbundene Halteabsicht Bezug zu nehmen:
– Bei einer
dauerhaften Halteabsicht
ist der Unternehmenswert
als subjektiver Unternehmenswert unter Einschluss aller Sy-
nergien zu bewerten. Hierbei sind auch erst ku¨nftig geplante
Maßnahmen mit einzubeziehen. Der fu¨r die Beteiligungs-
bewertung relevante Unternehmenswert ist ein subjektiver
Unternehmenswert, der alle individuellen Verha¨ltnisse und
Mo¨glichkeiten aus der Perspektive des Anteilseigners ein-
bezieht.
– Bei
bestehender Vera¨ußerungsabsicht
der zu bewertenden Betei-
ligung ist ein objektivierter Unternehmenswert zu ermitteln.
Hierbei ist der Unternehmenswert aus der Perspektive eines
potenziellen Erwerbers bei Unternehmensfortfu¨hrung mit
unvera¨ndertem Konzept (Stand-alone-Betrachtung) zu ermit-
teln.
2. Dauerhafte Halteabsicht der Beteiligung
Besteht eine dauerhafte Beteiligungsabsicht, hat die Bewertung
aus der Perspektive des bilanzierenden – die Beteiligung halten-
den – Unternehmens zu erfolgen. Die Sicht des bilanzierenden
Unternehmens bestimmt bei einem Erwerb der Beteiligung de-
ren Preisobergrenze. Somit fließen implizit subjektive Aspekte
in die Bewertung ein. Diese ko¨nnen sich im zugrunde liegenden
Kapitalwertkalku¨l sowohl auf die finanziellen U¨ berschu¨sse (Za¨h-
ler) als auch auf den Zinssatz (Nenner) auswirken.
Folgende praxisrelevante Aspekte werden von IDW RS
HFA 10 hervorgehoben
2
:
– Synergieeffekte,
– geplante, noch nicht eingeleitete Maßnahmen,
– Ertragsteuern,
– Kapitalisierungszinssatz.
Synergieeffekte
3
zeigen sich in der Vera¨nderung der finanziellen
U¨ berschu¨sse, die durch den wirtschaftlichen Verbund zweier
oder mehrerer Unternehmen entstehen und von der Summe der
isoliert betrachteten U¨ berschu¨sse abweichen. Dabei ko¨nnen
– unechte, ohne Konzernverbund, mit einer Vielzahl von Part-
nern realisierbare und
– echte, erst mit Durchfu¨hrung der dem Bewertungsanlass zu-
grunde liegenden Maßnahme realisierbare
Synergieeffekte unterschieden werden. Nach dem Konzept des
subjektiven Unternehmenswerts sind bei dessen Ermittlung
grds. alle (echten und unechten) Synergieeffekte zu beru¨cksichti-
gen, die bei der erwerbenden Gesellschaft oder (allen) anderen
Gesellschaften im Konzernverbund zuku¨nftig realisiert werden
ko¨nnen.
>
Beispiel:
Die Saft AG hat im Jahr t
1
fu¨r Anschaffungskosten von
2,0 Mio. € 100% der Anteile an der Apfel GmbH erworben.
Die Saft AG produziert aus den von der Apfel GmbH gelie-
WP/StB Dr. Christian Zwirner
, Dr. Kleeberg und Partner GmbH WPG
StBG, Mu¨nchen.
1 Vgl. IDW RS HFA 10, FN-IDW 2012 S. 24 ff. Vgl. grundlegend zur Werthaltig-
keitspru¨fung nach IDW RS HFA 10
Reinholdt/de la Paix
, in: Petersen/Zwirner/
Bro¨sel, Handbuch Unternehmensbewertung, 2013, S. 587 ff.
2 Vgl. auch IDW, WP-Handbuch 2008, Band II, 13. Aufl. 2007, A 533 ff.
3 Vgl. ausfu¨hrlich zu Synergieeffekten in der Unternehmensbewertung
Prechtl
,
in: Petersen/Zwirner/Bro¨sel, Handbuch Unternehmensbewertung, 2013,
S. 741 ff.
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
Betriebswirtschaft
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