IV. Zusammenfassung und Praxisempfehlungen
1.
Halte- bzw. Vera¨ußerungsabsicht u¨ berpru¨ fen:
In Abha¨ngigkeit
der Verwendungs- bzw. Halteabsicht der Beteiligung hat zum
31. 12. 2012 eine Werthaltigkeitspru¨fung der im Jahresabschluss
aktivierten Beteiligungen zu erfolgen. Sofern sich im Rahmen ei-
ner ersten indikativen U¨ berpru¨fung der Werthaltigkeit einer Be-
teiligung zum 31. 12. 2012 ein mo¨glicher Abschreibungsbedarf
ergibt, bietet es sich an, die mit der Beteiligung verbundene Hal-
te- oder Vera¨ußerungsabsicht zu u¨berdenken. Zudem kann eine
Umstrukturierung innerhalb des Anteilsbesitzes oder eine vera¨n-
derte Einbindung der betrachteten Beteiligung in das Betei-
ligungsportfolio des Bilanzierenden zu einer abweichenden Be-
urteilung fu¨hren.
2.
Anpassung von Controlling und Risikomanagement:
Seit Jahren
befindet sich der fu¨r die Unternehmensbewertung nach den
Empfehlungen des FAUB relevante Basiszinssatz in einem Ab-
wa¨rtstrend. Wa¨hrend dieser vor weniger als 5 Jahren (zum 31. 7.
2008) noch bei 5,00% lag, hat er sich im Zeitablauf halbiert und
betra¨gt zum 31. 12. 2012 „nur“ noch 2,25%. Zwar ist fu¨r die
kommenden Jahre nicht weiter mit einem derart rapiden Absin-
ken des Basiszinssatzes zu rechnen wie in den letzten vier bis
fu¨nf Jahren. Etwaige Auswirkungen von unsicheren Zeiten auf
das (hier bewertungsrelevante) Zinsniveau sollten daher in mo¨g-
lichen Szenariou¨berlegungen von Controlling und Risikomana-
gement Beru¨cksichtigung finden.
3.
Erho¨hter Argumentations- und Dokumentationsaufwand:
Im
Zusammenhang mit der anhaltenden Finanzmarktkrise hat das
IDW mit Empfehlung vom 19. 9. 2012 mit einer Anpassung
der Marktrisikopra¨mie nach oben reagiert. Mit einer Marktrisi-
kopra¨mie von 6,25% zum 31. 12. 2012 liegt die mittlere Markt-
risikopra¨mie (vor perso¨nlichen Steuern) um 1,25 Prozentpunkte
u¨ber der Empfehlung zum 31. 12. 2011. Zwar sind die Vor-
gaben des IDW fu¨r den Bilanzierenden nicht abschließend bin-
dend, sie stellen aber eine in der Bewertungspraxis allgemein an-
erkannte Richtgro¨ße dar. Insoweit ist ein (deutliches) Abwei-
chen von den Vorgaben des FAUB im Einzelfall mit einem er-
ho¨hten Argumentations- und Dokumentationsaufwand verbun-
den.
4.
Aktives Management der Allokation der finanziellen U¨ berschu¨ sse:
Wa¨hrend zum 31. 12. 2011 typisierende Kapitalkosten (bei ei-
nem Beta-Faktor von 1,0) von 7,75% u¨blich waren, bela¨uft sich
diese Gro¨ße – bei ansonsten gleichen Parametern – zum 31. 12.
2012 auf 8,50% und liegt damit um mehr als 9% u¨ber dem Vor-
jahreswert. Sofern die U¨ berschusserwartungen des zu bewerten-
den Unternehmens gegenu¨ber dem Vorjahr unvera¨ndert sind,
hat dies zur Folge, dass der Unternehmenswert bei ansonsten
gleichen Rahmenbedingungen um mehr als 9% absinkt und da-
mit verbunden das Wertberichtigungsrisiko steigt. Im Einzelnen
ko¨nnen Gestaltungen sowie Verlagerungen von U¨ berschu¨ssen
(z. B. durch die bewusste U¨ bertragung von Gescha¨ftsfeldern/
Gescha¨ftsbereichen von einer Beteiligung auf eine andere) dazu
dienen, den Anfall der finanziellen U¨ berschu¨sse zwischen einzel-
nen Beteiligungen so zu verlagern, dass sich bei keiner der Betei-
ligungen ein Wertberichtigungsbedarf ergibt.
5.
Detaillierte Bewertungen:
Die Auswirkungen der vera¨nderten
Zinssatzkomponenten mit Blick auf den fu¨r die Beteiligungs-
bewertung relevanten Kapitalisierungszinssatz sind rechtzeitig zu
analysieren. In vielen Fa¨llen hilft eine genauere Analyse und Be-
wertung von echten und unechten Synergien sowie von geplan-
ten Maßnahmen dabei, den mit der Beteiligung verbundenen
beizulegenden Wert genauer zu bestimmen, um einen sich in ei-
nem ersten Schritt ergebenden indikativen Wertminderungs-
bedarf zu verhindern.
6.
Ausnutzen von Ermessensspielra¨umen:
Beteiligungsbewertun-
gen zum 31. 12. 2012 mu¨ssen die aktuellen Zinssa¨tze beru¨ck-
sichtigen. Der auch in der Vergangenheit bereits bestehende Er-
messens- und Argumentationsspielraum im Zusammenhang mit
Werthaltigkeitspru¨fungen besteht letztlich nach wie vor. Im
Zweifelsfall ko¨nnen weitere, außerhalb der origina¨ren Betei-
ligungsbewertung liegende Faktoren hilfreich sein, die Werthal-
tigkeit der Beteiligung zu unterstu¨tzen, um somit einen Ab-
schreibungsbedarf zu verhindern.
Thomas Hagemann, Du¨sseldorf / Matthias Lieb, Stuttgart / Gu¨nter Neumeier, Mu¨nchen
Altersteilzeitverpflichtungen im IFRS-Jahresabschluss
nach dem DRSC Anwendungshinweis 1 (IFRS)
u
DB0585323
I. Einleitung
Am 16. 6. 2011 hat das IASB eine Neufassung von IAS 19
„Leistungen an Arbeitnehmer“ vero¨ffentlicht
1
. Dabei wurden
auch die Regelungen zu den „Leistungen aus Anlass der Beendi-
gung des Arbeitsverha¨ltnisses“ gea¨ndert. Leistungen aus Anlass
der Beendigung des Arbeitsverha¨ltnisses liegen zuku¨nftig nicht
mehr vor, wenn die Ho¨he der Leistungen von der noch zuru¨ck-
zulegenden Dienstzeit abha¨ngt
2
. Genau das ist allerdings bei
Aufstockungszahlungen zur Altersteilzeit regelma¨ßig der Fall:
Die Gesamtho¨he aller Aufstockungszahlungen ha¨ngt na¨mlich
von der La¨nge der vereinbarten Altersteilzeit und damit auch
von der noch abzuleistenden Dienstzeit ab
3
.
Am 11. 12. 2012 hat das Deutsche Rechnungslegungs Stan-
dards Committee e.V. (DRSC) den vom IFRS-Fachausschuss
verabschiedeten Anwendungshinweis DRSC AH 1 (IFRS)
„Einzelfragen zur Bilanzierung von Altersteilzeitverha¨ltnissen
nach IFRS“, vero¨ffentlicht
4
. Ziel dieses Beitrags ist, den Inhalt
des Anwendungshinweises und die Folgen fu¨r die Bilanzierung
von Altersteilzeitverpflichtungen im IFRS-Jahresabschluss dar-
zustellen und zu diskutieren
5
.
Thomas Hagemann
ist Chefaktuar der Mercer Deutschland GmbH.
Matthias Lieb
ist dort Senior Consultant und
Gu¨nter Neumeier
ist
dort Prokurist.
1 Im Folgenden wird mit IAS 19 immer die Neufassung IAS 19 (rev. 2011) ver-
standen.
2 Vgl. IAS 19.162, das Beispiel zu IAS 19.159-170 sowie IAS 19.BC254 ff.
3 Vgl.
Rhiel
, in: Lu¨denbach/Hoffmann, Haufe IFRS-Kommentar, 10. Aufl. 2012,
§ 22 Rz. 99 sowie IFRIC Update von Januar 2012 zur Sitzung des IFRS IC
vom 17./18. 1. 2012, abrufbar unter
4 Abrufbar unter
5 Nach
Ku¨hne/Bo¨ckem/Czupalla,
DB 2013 S. 525, sind auch alternative Bewer-
tungsverfahren mo¨glich, da die DRSC-Interpretationen nicht durch das Bun-
desministerium der Justiz bekannt gemacht werden.
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
Betriebswirtschaft
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