nis des Kla¨gers zu 1. an dem im Miteigentum der E stehenden
Geba¨ude erho¨ht.
Objektives Nettoprinzip gebietet grds. auch Abzug von betrieb-
lich veranlassten Aufwendungen, die auf in fremdem Eigentum
stehende Wirtschaftsgu¨ter erbracht werden
27
I
aa)
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. 2. 2010 –
IV R 2/07
11
ausgefu¨hrt hat, setzt die Berechtigung zur Vornah-
me von AfA nicht voraus, dass der Stpfl. Eigentu¨mer des Wirt-
schaftsguts ist, fu¨r das er Aufwendungen geta¨tigt hat. Ausschlag-
gebend ist vielmehr, ob er Aufwendungen im betrieblichen Inte-
resse tra¨gt. Das allen Einkunftsarten zugrunde liegende Netto-
prinzip, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von
den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (vgl. § 2
Abs. 2 i. V. mit §§ 4 ff. und 9 EStG), gebietet grds. den Abzug
der vom Stpfl. zur Einkunftserzielung geta¨tigten Aufwendungen
auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in frem-
dem Eigentum stehende Wirtschaftsgu¨ter erbracht werden
12
.
Bilanztechnische Behandlung des Aufwands „wie ein materiel-
les Wirtschaftsgut“ soll . . .
Bei einem bilanzierenden Stpfl. – wie auch im Streitfall – wird
der Aufwand bilanztechnisch „wie ein materielles Wirtschafts-
gut“ behandelt. Das bedeutet, dass die Herstellungskosten fu¨r
ein fremdes Geba¨ude als Posten fu¨r die Verteilung eigenen Auf-
wands zu aktivieren und nach den fu¨r Geba¨ude geltenden AfA-
Regeln abzuschreiben sind
13
.
. . . typisierte Verteilung der Aufwendungen bewirken, ohne . . .
28
I
bb)
Die Behandlung von Aufwendungen „wie ein materielles
Wirtschaftsgut“ soll die typisierte Verteilung der Aufwendungen
in Anlehnung an die Regeln bewirken, die fu¨r Aufwendungen
auf ein eigenes Wirtschaftsgut derselben Art gelten. Dies dient
einerseits der Gleichbehandlung von Eigentu¨mern und nut-
zungsbefugten Dritten, andererseits der Vereinfachung der Ge-
winnermittlung. Deshalb werden die Regelungen des EStG fu¨r
AfA, erho¨hte Absetzungen und Sonderabschreibungen insoweit
entsprechend angewendet
14
.
. . . Aufwandsposten i. U¨ . einem Wirtschaftsgut gleichzustellen
29
I
Die Typisierung der Aufwandsverteilung bewirkt indessen
nicht, dass der Aufwandsposten i. U¨ . einem Wirtschaftsgut
gleichgestellt wird. Die Gleichstellung dient allein der Verwirk-
lichung des objektiven Nettoprinzips und kann nur so weit rei-
chen, wie es zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich ist.
Wertsteigerungen nicht dem Nutzungsbefugten zuzurechnen
Danach ist es nicht mo¨glich, dem Nutzungsbefugten, der nicht
wirtschaftlicher Eigentu¨mer ist, Wertsteigerungen des Wirt-
schaftsguts zuzurechnen, nur weil er Aufwendungen fu¨r das ihm
nicht geho¨rende Wirtschaftsgut getragen hat. In der Person des
Aufwendenden ko¨nnen auch keine stillen Reserven dadurch ent-
stehen, dass die typisierte Aufwandsverteilung u¨ber einen ku¨rze-
ren Zeitraum erfolgt, als das Wirtschaftsgut von ihm genutzt
werden kann oder sich der Wert der Aufwendungen wirtschaft-
lich verbraucht.
Entgegen fru¨herer Senatsauffassung auch keine U¨ bertragung
nach § 6b EStG mo¨glich
Vor diesem Hintergrund darf die Behandlung wie ein Wirt-
schaftsgut auch nicht dazu fu¨hren, dass Gewinne aus der Reali-
sierung von stillen Reserven in eigenen Wirtschaftsgu¨tern auf
den Bilanzposten fu¨r den Aufwand auf ein fremdes Wirtschafts-
gut u¨bertragen werden. Eine U¨ bertragung nach § 6b EStG
kommt demzufolge nicht in Betracht. Der erkennende Senat
ha¨lt daher an seiner im Urteil vom 10. 4. 1997 – IV R 12/96
15
vertretenen Auffassung nicht mehr fest.
Verbleibender, nicht abgezogener Betrag dem Eigentu¨mer des
Wirtschaftsguts zuzurechen
30
I
Endet die Nutzung des Wirtschaftsguts zur Einkunftserzie-
lung des Aufwendenden, bevor die Aufwendungen vollsta¨ndig
von ihm abgezogen werden konnten, geht der verbleibende Be-
trag nicht unter. Wie der GrS des BFH mit Beschluss 23. 8.
1999
16
entschieden hat, ist der verbleibende Betrag dem Eigen-
tu¨mer des Wirtschaftsguts als Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten des Wirtschaftsguts zuzurechnen.
Daher im Streitfall auf Geba¨udemiteigentumsanteil des Ehegat-
ten entfallende stille Reserven nicht in Aufgabegewinn ein-
zubeziehen
31
I
cc)
Im Streitfall waren danach stille Reserven, soweit sie auf
den Miteigentumsanteil am Geba¨ude der E entfallen, nicht in
den Gewinn aus der Betriebsaufgabe der GbR einzubeziehen.
Inwieweit der Aufwandsposten abgeschrieben war, bedarf keiner
Kla¨rung. Denn ein ggf. vorhandener Restbetrag ha¨tte keine Aus-
wirkungen auf den Gewinn der GbR. Der Betrag wa¨re der E als
Anschaffungs- und Herstellungskosten des auf sie entfallenden
Geba¨udeteils zuzurechnen.
Erfolgsneutrale Ausbuchung des Restbetrags
Aus der Sonderbilanz des Kla¨gers zu 1. ha¨tte der Restbetrag er-
folgsneutral ausgebucht werden mu¨ssen.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Urteil online: DB0588284.
11 BFH-Urteil vom 25. 2. 2010 – IV R 2/07, BStBl. II 2010 S. 670 = DB 2010
S. 817.
12 BFH-Beschluss vom 30. 1. 1995 – GrS 4/92, BStBl. II 1995 S. 281 = DB 1995
S. 607, unter C. III.
13 BFH-Beschluss vom 23. 8. 1999 – GrS 1/97, BStBl. II 1999 S. 778 = DB 1999
S. 2087, unter C. I. 2. b); vom 23. 8. 1995 – GrS 5/97, BStBl. II 1999 S. 774
= DB 1999 S. 2093, unter C. 3.; vom 30. 1. 1995, a.a.O. (Fn. 12), unter C. V.
14 So zu § 82i EStDV, BFH vom 30. 1. 1995 a.a.O. (Fn. 12), unter C. V.
15 BFH-Urteil vom 10. 4. 1997 – IV R 12/96, BStBl. II 1997 S. 718 = DB 1997
S. 2155.
16 BFH vom 23. 8. 1999, a.a.O. (Fn. 13), unter C. II. 2. c).
Gewinnermittlung
Aufwendungen fu¨r die Facharztausbildung des als
Nachfolger vorgesehenen Sohnes
Ausbildungskosten – Sonderbetriebsausgaben
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 und Nr. 5, § 18 Abs. 1 Nr. 1; AO
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
1. Aufwendungen eines Facharztes fu¨r die Facharztausbildung
seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine
GbR eintreten soll, sind keine Sonderbetriebsausgaben,
wenn eine solche Ausbildung einem fremden Dritten nicht
gewa¨hrt worden wa¨re.
2. Die Aufwendungen kommen auch nicht als Sonderbetriebs-
ausgaben des Sohnes in Betracht, wenn dieser wa¨hrend der
Ausbildung noch nicht Gesellschafter war.
BFH-Urteil vom 6. 11. 2012 – VIII R 49/10
u
DB0577549
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
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