Keine vorweggenommenen Sonderbetriebsausgaben des Sohnes
2.
Schließlich ko¨nnen die Aufwendungen auch nicht – wie mit
dem Hilfsantrag der Kla¨gerin geltend gemacht – als vorweg-
genommene Sonderbetriebsausgaben des Sohnes des Beigelade-
nen zu 1. (wegen seiner Gesellschafterstellung in den Folgejah-
ren) in der Gewinnermittlung der GbR fu¨r das Streitjahr beru¨ck-
sichtigt werden. Denn der Sohn des Beigeladenen zu 1. war im
Streitzeitraum noch nicht an der GbR beteiligt.
a)
Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind einkommensteu-
erpflichtige Einku¨nfte dann festzustellen, wenn an den Einku¨nf-
ten mehrere Personen beteiligt und die Einku¨nfte diesen Per-
sonen steuerrechtlich zuzurechnen sind.
Danach ko¨nnen grds. Aufwendungen von Personen, die im Fest-
stellungszeitraum nicht an einer bereits werbend ta¨tigen Gesell-
schaft beteiligt sind, nicht Gegenstand der einheitlichen und ge-
sonderten Feststellung der Einku¨nfte dieser Gesellschaft sein
14
.
Dementsprechend ko¨nnen weder nachtra¨gliche gewerbliche
Einku¨nfte eines fru¨heren Gesellschafters Gegenstand des ein-
heitlichen und gesonderten Feststellungsverfahrens sein noch
sind eintretenden Gesellschaftern – wie hier – Ergebnisse fru¨he-
rer Feststellungszeitra¨ume zuzurechnen
15
.
b)
Vielmehr sind die Aufwendungen allenfalls in der ESt-Ver-
anlagung des Sohnes fu¨r das Streitjahr zu erfassen, sofern die
Ausbildungskosten nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der
A¨ nderungen der §§ 4, 9 und 12 EStG durch das Gesetz zur
Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur A¨ nderung steu-
erlicher Vorschriften vom 7. 12. 2011
16
aufgrund des BFH-Ur-
teils vom 28. 7. 2011
17
als Werbungskosten zu beurteilen sind
und dem Sohn des Beigeladenen zu 1. die Aufwendungen seines
Vaters unter dem Gesichtspunkt des abgeku¨rzten Vertragsweges
zugerechnet werden ko¨nnten
18
.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Urteil online: DB0577432.
14 So zu vor dem Feststellungszeitraum ausgeschiedenen Gesellschaftern BFH-
Urteil vom 1. 10. 1992 – IV R 130/90, BStBl. II 1993 S. 574 = DB 1993
S. 1336; vom 14. 5. 2002 – VIII R 8/01, BStBl. II 2002 S. 532 = DB 2002
S. 1479; zu dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall einer vollbeendeten Ge-
sellschaft und nachtra¨glicher Einku¨nfte ihrer Gesellschafter i. S. von § 24
Nr. 2 EStG vgl. Urteil vom 13. 2. 1996 – VIII R 18/92, BStBl. II 1996 S. 291 =
DB 1996 S. 1014.
15 BFH-Urteil vom 10. 12. 1992 – XI R 45/88, BStBl. II 1993 S. 538 = DB 1993
S. 1753.
16 BGBl. I 2011 S. 2592.
17 BFH-Urteil vom 28. 7. 2011 – VI R 38/10, BStBl. II 2012 S. 561 =
DB0427278, mit Anmerkung
Ismer
, FR 2011 S. 846.
18 Vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. 9. 2010 – IX R 42/09, BStBl. II 2011 S. 271 =
DB 2010 S. 2539.
Umsatzsteuer
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug des Gru¨n-
dungsgesellschafters einer GbR
Auflo¨sung einer GbR durch Realteilung – Unternehmerische
Ta¨tigkeit – U¨ bertragung und unentgeltliche U¨ berlassung des
Mandantenstamms – Auslegung des EuGH-Urteils Polski
Trawertyn – Neutralita¨tsgrundsatz
RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2
Buchst. a, Art. 22 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 6; UStG § 1 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vor-
gelegt:
Sind Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a
6. EG-RL unter Beru¨cksichtigung des Neutralita¨tsprinzips
dahingehend auszulegen, dass ein Gesellschafter einer
StB-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstamms
nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend
einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegru¨nde-
ten StB-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung
zu u¨berlassen, zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des
Mandantenstamms berechtigt sein kann?
BFH-Beschluss vom 20. 2. 2013 – XI R 26/10
u
DB0589212
Der Rechtsstreit betrifft den Vorsteuerabzug eines Gesellschafters aus
der U¨ bernahme eines Teils des Mandantenstamms bei der Realteilung
einer StB-Gesellschaft. Der Kla¨ger war bis zum 31. 12. 1994 zu 60% als
Gesellschafter an der M & Partner GbR (Alt-GbR) beteiligt. Außer
ihm waren die StB X und Y zu je 20% Mitgesellschafter. Zum 31. 12.
1994 wurde die Alt-GbR in der Weise aufgelo¨st, dass jeder der Gesell-
schafter einen Teil des Mandantenstamms u¨bernahm. Die beiden Ge-
sellschafter X und Y waren ab dem 1. 1. 1995 jeweils in Einzelkanzleien
als StB freiberuflich ta¨tig.
Zum 31. 12. 1994 wurde unter maßgeblicher Beteiligung des Kla¨gers
eine neue GbR gegru¨ndet, die ab dem 1. 1. 1995 ebenfalls unter dem
Namen M & Partner ta¨tig war (Neu-GbR). An dieser Gesellschaft wa-
ren der Kla¨ger zu 95% und der StB Z zu 5% beteiligt. Der Kla¨ger u¨ber-
ließ der Neu-GbR den von ihm u¨bernommenen Mandantenstamm
nach den – den Senat bindenden – Feststellungen des FG unentgeltlich
zur unternehmerischen Nutzung.
Hinsichtlich der Alt-GbR hat das FG mit Urteil vom 24. 9. 2003 – 1 K
250/00
1
entschieden, dass diese zum 31. 12. 1994 durch Realteilung
aufgelo¨st worden sei. Daraufhin setzte das FA gegenu¨ber der Alt-GbR
USt fu¨r 1994 fu¨r die U¨ bertragung des Mandantenstamms fest. Der
USt-Bescheid fu¨r 1994 wurde bestandskra¨ftig und die USt-Schuld wur-
de beglichen. Dementsprechend stellte die Alt-GbR, vertreten durch
den Kla¨ger, gegenu¨ber dem Kla¨ger unter Bezugnahme auf die „Realtei-
lung zum 31. 12. 1994“ unter dem 16. 8. 2004 eine Rechnung i. H. von
. . . DM (= . . . €) mit gesondertem USt-Ausweis aus.
In seiner USt-Voranmeldung fu¨r den Monat August 2004 machte der
Kla¨ger die ihm fu¨r den Erwerb des Mandantenstamms i. H. von . . . €
in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer geltend. Das FA versagte den
Vorsteuerabzug. Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens
reichte der Kla¨ger eine USt-Jahreserkla¨rung fu¨r 2004 ein, in der er außer
dem geltend gemachten Vorsteuerabzug Umsa¨tze aus der Gescha¨ftsfu¨h-
rerta¨tigkeit fu¨r die Neu-GbR i. H. von . . . € erkla¨rte. Das FA wies den
Einspruch des Kla¨gers als unbegru¨ndet zuru¨ck. Es vertrat die Auffas-
sung, der Kla¨ger habe zwar den Mandantenstamm aufgrund der Real-
teilung im Rahmen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungs-
austauschs erhalten, den u¨bernommenen Mandantenstamm aber nicht
in seinem eigenen Unternehmen genutzt. Das Wirtschaftsgut sei viel-
mehr von der Neu-GbR als vom Kla¨ger zu trennende Unternehmerin
fu¨r deren unternehmerische Zwecke verwendet worden, so dass dem
Kla¨ger insoweit kein Vorsteuerabzug zustehe.
Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt und ließ die Revision
zu
2
.
AUS DEN GRU¨ NDEN
Entscheidung
1 . . . 12
I
Der Senat legt dem EuGH die im Leitsatz bezeichnete
Frage zur Auslegung des Unionsrechts vor und setzt das Verfah-
ren bis zur Entscheidung des EuGH aus.
1 FG Saarland, Urteil vom 24. 9. 2003 – 1 K 250/00, EFG 2003 S. 1776.
2 FG Saarland, Urteil vom 16. 6. 2010 – 1 K 2111/06, DStRE 2011 S. 945.
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
Steuerrecht
851
1...,29,30,31,32,33,34,35,36,37,38 40,41,42,43,44,45,46,47,48,49,...104