sellschafter der Neu-GbR den erworbenen Mandantenstamm
unentgeltlich der Neu-GbR zur Nutzung u¨berlassen hat und in-
soweit kein steuerbarer Ausgangsumsatz
8
gegeben war, sodass es
grds. an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang
zwischen dem Eingangsumsatz und einem steuerpflichtigen
Ausgangsumsatz fehlte.
EuGH-Urteil Polski Trawertyn
32
I
aa)
Nach der Rspr. des EuGH in der Rs. Polski Trawertyn
darf der Umstand, dass die Einbringung eines Grundstu¨cks in
eine Gesellschaft durch deren Gesellschafter ein von der USt be-
freiter Umsatz ist, nicht dazu fu¨hren, dass die Gesellschafter im
Rahmen ihrer wirtschaftlichen Ta¨tigkeit mit der USt belastet
werden, ohne dass sie diese abziehen oder erstattet bekommen
ko¨nnen
9
. Die Art. 9, 168 und 169 MwStSystRL sind dahin aus-
zulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wo-
nach weder die Gesellschafter einer Gesellschaft noch die Ge-
sellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug fu¨r Investitions-
kosten geltend machen du¨rfen, die vor Gru¨ndung und Eintra-
gung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern fu¨r die Zwecke
und im Hinblick auf die wirtschaftliche Ta¨tigkeit der Gesell-
schaft getragen wurden
10
.
Neutralita¨tsgrundsatz
33
I
Der EuGH verweist in diesem Zusammenhang auf seine
Rspr., wonach ein Stpfl., dessen einziger Gescha¨ftszweck die
Vorbereitung der wirtschaftlichen Ta¨tigkeit eines anderen Stpfl.
ist und der keinen steuerbaren Umsatz ausgefu¨hrt hat, in An-
wendung des Grundsatzes der Neutralita¨t der MwSt ein Vor-
steuerabzugsrecht im Zusammenhang mit steuerbaren Umsa¨tzen
geltend machen kann, die von dem zweiten Stpfl. bewirkt wur-
den
11
.
Anwendbarkeit der EuGH-Grundsa¨tze im Streitfall
34
I
bb)
Der Senat ha¨lt diese Rspr. fu¨r anwendbar, weil seiner
Auffassung nach der Streitfall mit den vom EuGH entschiede-
nen Fa¨llen vergleichbar ist. Insbesondere ha¨tte im Streitfall die
Neu-GbR als eigensta¨ndiges Unternehmen keinen eigenen An-
spruch auf Vorsteuerabzug aus den Kosten fu¨r den Erwerb des
Mandantenstamms, weil es an einem steuerbaren Eingangs-
umsatz und einer entsprechend erteilten Rechnung fehlt. Bei der
Versagung des Vorsteuerabzugs auch beim Kla¨ger als Gru¨n-
dungsgesellschafter bliebe es andernfalls im Streitfall entgegen
dem Neutralita¨tsprinzip
12
bei einer Belastung der unternehmeri-
schen Spha¨re mit USt, obwohl die Erwerbskosten im Rahmen
einer vorbereitenden unternehmerischen Ta¨tigkeit des Kla¨gers
angefallen sind und ein Wirtschaftsgut – hier den Mandanten-
stamm – betreffen, das ausschließlich fu¨r unternehmerische
Zwecke der Neu-GbR verwendet werden soll und von vorn-
herein fu¨r eine außerunternehmerische Nutzung nicht in Be-
tracht kommt. Auch Anhaltspunkte fu¨r einen Missbrauch des
Vorsteuerabzugs
13
liegen nicht vor.
Entgegenstehende Auffassung . . .
35
I
c)
Die Auffassung des Senats, die auf einer entsprechenden
Auslegung des EuGH-Urteils Polski Trawertyn
14
beruht
15
, wird
von dem ebenfalls fu¨r umsatzsteuerrechtliche Streitfa¨lle zusta¨n-
digen V. Senat des BFH nicht geteilt.
. . . des V. Senats des BFH:
36
I
aa)
Der V. Senat des BFH hat auf eine vorsorglich gestellte
Anfrage des Senats
16
mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen
Rspr. festha¨lt, wonach ein Gesellschafter, der ein Wirtschaftsgut
außerhalb einer eigenen wirtschaftlichen (unternehmerischen)
Ta¨tigkeit nach § 2 UStG erwirbt und dieses seiner Gesellschaft
unentgeltlich zur Nutzung u¨berla¨sst, nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist
17
. Er stimmt einer Abweichung von dieser Rspr.
nicht zu
18
.
Zweifel am Vorliegen eines Investitionsumsatzes
37
I
Der V. Senat des BFH ha¨lt es fu¨r zweifelhaft, ob die Aus-
fu¨hrungen des EuGH in seinem Urteil Polski Trawertyn
19
auf
den Streitfall u¨bertragbar sind. So sei schon fraglich, ob hier
ein „Investitionsumsatz“ vergleichbar dem dem EuGH-Urteil
Polski Trawertyn
20
zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben
sei. Denn ein Investitionsumsatz der Gesellschaft setze den
Erwerb eines Investitionsguts
21
voraus. Hieran fehle es, wenn
ein Investitionsgut der Gesellschaft nur zur Nutzung u¨berlas-
sen werde, wie dies hier bei dem Mandantenstamm der Fall
gewesen sei.
Anwendbarkeit der EuGH-Grundsa¨tze nur fu¨r gemeinsame Leis-
tungsbezu¨ge aller Gesellschafter
38
I
Zweifelhaft sei ferner, ob die Grundsa¨tze des EuGH-Urteils
Polski Trawertyn
22
nur fu¨r gemeinsame Leistungsbezu¨ge durch
alle Gesellschafter oder auch fu¨r Leistungsbezu¨ge durch einzelne
Gesellschafter gelten wu¨rden, und außerdem, ob sich bereits aus
dem Unionsrecht ein gegenu¨ber dem Vorsteuerabzug der Gesell-
schaft vorrangiger Anspruch der Gesellschafter auf Vorsteuer-
abzug ergebe.
Andersartiger Ausgangsumsatz des Kla¨gers
39
I
Schließlich handle es sich im Streitfall bei dem „Ausgangs-
umsatz“ des Kla¨gers nicht um eine steuerbare, aber von der Steu-
er befreite Leistung wie in dem dem EuGH-Urteil Polski Tra-
wertyn
23
zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern schon um
einen nicht steuerbaren Vorgang.
XI. Senat ha¨lt Zweifel des V. Senats nicht fu¨r durchgreifend
40
I
bb)
Der erkennende Senat ha¨lt die vom V. Senat genannten
Bedenken wegen des vom EuGH in seiner Rspr. hervorgeho-
benen Neutralita¨tsprinzips
24
nicht fu¨r durchgreifend und richtet
8 Vgl. z. B. BFH-Urteil vom 26. 1. 1984 – V R 65/76, BStBl. II 1984 S. 231;
vom 18. 3. 1988 – V R 178/83, BStBl. II 1988 S. 646; vgl. auch Abschn.
15.20. Abs. 1 Satz 5 UStAE.
9 EuGH vom 1. 3. 2012, a.a.O. (Fn. 4), Rdn. 31, 32.
10 EuGH vom 1. 3. 2012, a.a.O. (Fn. 4).
11 EuGH vom 1. 3. 2012, a.a.O. (Fn. 4), Rdn. 33, 34, unter Hinweis auf EuGH
vom 29. 4. 2004, a.a.O. (Fn. 3), Rdn. 41 und 42.
12 Vgl. dazu auch EuGH-Urteil vom 19. 12. 2012 – Rs. C-549/11, Orfey, DB 2013
S. 99, Rdn. 33,34; vgl. auch
Huschens
, StR kompakt, DB0573894.
13 EuGH vom 1. 3. 2012, a.a.O. (Fn. 4), Rdn. 36.
14 EuGH vom 1. 3. 2012, a.a.O. (Fn. 4).
15 Vgl. dazu z. B.
Klenk
, HFR 2012 S. 463;
Korn
, NWB 2013 S. 416.
16 BFH-Beschluss vom 14. 11. 2012 – XI R 26/10, DB0588282 = BFH/NV 2013
S. 417.
17 Vgl. BFH-Urteil vom 15. 1. 1987 – V R 3/77, BStBl. II 1987 S. 512; vom
18. 3. 1988, a.a.O. (Fn. 8); vom 16. 5. 2002 – V R 4/01, BFH/NV 2002
S. 1347; vom 6. 9. 2007 – V R 16/06, HFR 2008 S. 840.
18 BFH-Beschluss vom 6. 12. 2012 – V ER-S 2/12, BFH/NV 2013 S. 418.
19 EuGH vom 1. 3. 2012, a.a.O. (Fn. 4).
20 EuGH vom 1. 3. 2012, a.a.O. (Fn. 4)
21 Vgl. dazu EuGH-Urteil vom 16. 2. 2012 – Rs. C-118/11, Eon Aset Menidjmunt
OOD, ABlEU 2012 Nr. C 98 S. 9 = DB 2012 S. 500 (Ls.), Rdn.33, 34, 45 f. und
53.
22 EuGH vom 1. 3. 2012, a.a.O. (Fn. 4).
23 EuGH vom 1. 3. 2012, a.a.O. (Fn. 4).
24 EuGH vom 1. 3. 2012, a.a.O. (Fn. 4), sowie z. B. vom 19. 12. 2012, a.a.O.
(Fn. 12), Rdn. 33, 34.
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
Steuerrecht
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