qualifiziertem Leiter in der handwerksrechtlich gebotenen Form
fortsetzen zu ko¨nnen
10
.
Entsprechendes gilt fu¨r ein betriebliches Interesse an der Fort-
bildung von Arbeitnehmern, wenn die daraus gewonnenen Er-
kenntnisse fu¨r den Betrieb nutzbar gemacht werden sollen und
dies durch eine Vereinbarung gesichert wird, nach der der Be-
triebsinhaber die Kosten der Weiterbildung u¨bernimmt und sich
der Arbeitnehmer im Gegenzug verpflichtet, fu¨r eine gewisse
Zeit nach seiner Ru¨ckkehr von den Fortbildungsveranstaltungen
im Betrieb zu bleiben und bei Nichterfu¨llung dieser Pflicht die
Fortbildungskosten vollsta¨ndig oder teilweise zuru¨ckzuzahlen
7
.
Fu¨r Vorliegen und Nachweis solcher Ausnahmefa¨lle gelten
strenge Maßsta¨be
(2)
An das Vorliegen und den Nachweis eines solchen Ausnah-
mefalls sind mit Ru¨cksicht auf das Gebot der Abgrenzung der
Betriebs- von der Privatspha¨re (§ 12 Nr. 1 EStG) strenge Maß-
sta¨be selbst dann anzulegen, wenn – wie hier – die Ausbildung
von Kindern zugleich eine spa¨tere Unternehmensnachfolge vor-
bereiten soll.
Denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatspha¨re
zuzuordnen
11
.
Fremdvergleich als Maßstab
(3)
Die Zuordnung solcher Ausbildungskosten zum betrieblichen
(bzw. beruflichen) Bereich setzt daher voraus, dass der Leistungs-
beziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrun-
de liegen, die den fu¨r die steuerliche Anerkennung von Vertra¨gen
zwischen nahen Angeho¨rigen entwickelten Anforderungen genu¨-
gen. Sie mu¨ssen demnach klar und eindeutig getroffen sein und
nach Inhalt wie Durchfu¨hrung dem zwischen Fremden U¨ blichen
entsprechen, also dem sog. Fremdvergleich standhalten
12
.
Betriebsausgabenabzug nur bei ausschließlichem oder ganz
u¨berwiegendem betrieblichen/beruflichen Interesse, . . .
Danach ist ein Betriebsausgabenabzug nur gerechtfertigt, wenn
zur U¨ berzeugung des Gerichts feststeht, dass der streitige Auf-
wand – im nach außen hin erkennbaren Unterschied zu den im
Rahmen der Unterhaltsverpflichtung u¨blichen Ausbildungsleis-
tungen – ausschließlich oder ganz u¨berwiegend im Interesse des
Betriebs (Berufs) geleistet wurde
13
.
. . . z. B. Kostenu¨bernahme zur Ausbildung eines Betriebsnach-
folgers
Ein entsprechender betrieblicher Anlass kann nach dem BFH-
Urteil
7
vorliegen, wenn Kosten aufgewendet werden, um einen
betrieblichen Nachfolger auszubilden (einschra¨nkend H 4.8
EStH 2010: nur bei im Betrieb mitarbeitenden Kindern).
Daran bestehen nach dem BFH-Urteil
13
dann Zweifel, wenn
keine Umsta¨nde erkennbar sind,
– die den Ausgebildeten, vom Streitjahr aus gesehen, angesichts
seines Alters und seines beruflichen Werdegangs nach objek-
tiven Maßsta¨ben als mo¨glichen ku¨nftigen Leiter des Betriebs
ausweisen, oder
– nach denen ein fremder Dritter im vergleichbaren Alter sowie
demselben Ausbildungsstand als ku¨nftiger Unternehmens-
nachfolger ausgesucht und in solcher Weise gefo¨rdert worden
wa¨re und sich die Unterstu¨tzung des Angeho¨rigen bei seiner
Aus- oder Fortbildung damit wesentlich und eindeutig von
einer typischen Unterhaltsleistung unterscheidet.
Ablehnende Wu¨rdigung des FG nicht zu beanstanden, . . .
b)
Nach diesen Maßsta¨ben ist die Wu¨rdigung des FG, im
Streitfall fehle es an den Voraussetzungen fu¨r die ausnahmsweise
Zurechnung von Ausbildungs- und Weiterbildungskosten zur
betrieblichen Spha¨re der Kla¨gerin, nicht zu beanstanden.
aa)
Nach Auffassung des FG fehlt im Streitfall fu¨r die Annahme
einer betrieblichen Veranlassung der Ausbildungsaufwendungen
der Nachweis, dass sie auch fu¨r fremde Dritte im Betrieb der
Kla¨gerin oder u¨blicherweise in anderen – nach Gro¨ße und Bran-
che – vergleichbaren Betrieben geta¨tigt worden wa¨ren.
Fu¨r den im Wesentlichen privaten Charakter der von dem Bei-
geladenen zu 1. getragenen Aufwendungen spreche, dass die
U¨ bernahme der Bildungsaufwendungen im Wesentlichen auf
dessen Interesse an einer Praxisfortfu¨hrung durch dessen Sohn
beruht habe. Dieses Interesse ergebe sich aus den abgeschlosse-
nen Vertra¨gen sowie dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1.
altersbedingt seine kassena¨rztliche Zulassung mit Ablauf des
30. 9. 2004 verlor.
Des Weiteren habe sich der Beigeladene zu 1. ersichtlich nicht
ernsthaft um einen fremden, bereits ausgebildeten Kieferortho-
pa¨den als Nachfolger bemu¨ht. Dass die U¨ bernahme der Bil-
dungsaufwendungen nicht im Interesse der Kla¨gerin gelegen ha-
be, zeige auch der Umstand, dass sich die Beigeladene zu 2.
nicht an den Kosten habe beteiligen wollen und mu¨ssen.
Diese gegen eine Fremdu¨blichkeit sprechenden Indizien habe
die Kla¨gerin weder durch einen sog. internen Betriebsvergleich,
d. h. durch Benennung von Vergleichsfa¨llen im eigenen Betrieb,
noch durch einen sog. externen Betriebsvergleich, d. h. durch
Angabe ihr bekannter oder von Berufs- oder Interessenverba¨n-
den benannter Vergleichsfa¨lle außerhalb ihres Betriebs entkra¨f-
tet. Insgesamt gesehen unterscheide sich die Unterstu¨tzung, die
der Beigeladene zu 1. seinem Sohn zugewandt habe, nicht von
einer typischen Unterhaltsleistung.
. . . FG-Wu¨rdigung fu¨r BFH bindend
bb)
Diese Wu¨rdigung des FG ist auf der Grundlage seiner tat-
sa¨chlichen Feststellungen mo¨glich und damit fu¨r das Revisions-
gericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).
Die Auffassung des FG, die U¨ bernahme der Fortbildungskosten
durch die Kla¨gerin habe nicht ihrem betrieblichen Interesse,
sondern allein dem Interesse des Beigeladenen zu 1. gedient,
ausschließlich seinem Sohn den Eintritt in den Gesellschafter-
kreis der Kla¨gerin zu ermo¨glichen, wird durch die Vereinbarun-
gen vom 1. 3. 2001 sowie die U¨ bereinkunft der Gesellschafter
unterstrichen, dass nur der Beigeladene zu 1. die Ausbildungs-
kosten zu tragen hatte. U¨ berdies war nach dem vom FG in Be-
zug genommenen Gesellschaftsvertrag vom 27. 5. 2004 ein Ent-
gelt fu¨r die U¨ bernahme des Gesellschafteranteils durch den Sohn
des Beigeladenen zu 1. nicht vorgesehen und damit ersichtlich
ein unentgeltlicher U¨ bergang des Anteils auf den Begu¨nstigten
der Ausbildung angestrebt, sodass eine betriebliche Veranlassung
der Ausbildungskosten auch nicht aus einer beabsichtigten Un-
ternehmensnachfolge
12
oder der Altersversorgung des weichen-
den Gesellschafters hergeleitet werden kann.
10 Vgl. BFH-Urteil vom 14. 12. 1994 – X R 215/93, BFH/NV 1995 S. 671.
11 Vgl. z. B. BFH-Urteil vom 30. 11. 1967 – IV 1/65, BStBl. II 1968 S. 263; vom
19. 11. 1985 – VIII R 4/83, BStBl. II 1986 S. 289, unter 2. d); auch unter
dem Gesichtspunkt vorweggenommener Erbfolge: Beschluss vom 5. 7. 1990
– GrS 4-6/89, BStBl. II 1990 S. 847 = DB 1990 S. 2196, unter C. I. 1.; u. U.
insoweit abweichend, aber nicht entscheidungserheblich: BFH vom 14. 12.
1990, a.a.O. (Fn. 7), unter 2.; zur entsprechenden Zuordnung von Schuld-
zinsen zur Privatspha¨re bei Schenkungen und Darlehen an Angeho¨rige im
Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge: Urteil vom 31. 7. 2002 – X
R 103/96, BFH/NV 2003 S. 26.
12 Insoweit ebenso BFH vom 14. 12. 1990, a.a.O. (Fn. 7); vom 29. 10. 1997 – X
R 129/94, BStBl. II 1998 S. 149 = DB 1998 S. 907.
13 BFH vom 29. 10. 1997, a.a.O. (Fn. 12).
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
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