ho¨rde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS-Ein-
gangsmeldung,
– bei der Befo¨rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des
steuerrechtlich freien Verkehrs durch die dritte Ausfertigung
des vereinfachten Begleitdokuments, das fu¨r Zwecke der Ver-
brauchsteuerentlastung dem zusta¨ndigen Hauptzollamt vor-
zulegen ist.
Dieser Nachweis knu¨pft an vorhandene Verfahren bei den ver-
brauchsteuerpflichtigen Waren an.
8. Variante 7: Nachweis bei Fahrzeugen
Der Nachweis bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den
Abnehmer befo¨rdert werden und fu¨r die eine Zulassung fu¨r den
Straßenverkehr erforderlich ist, kann durch die Zulassung des
Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der
Lieferung erfolgen (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV n. F.).
Unabha¨ngig von der gewa¨hlten Nachweisvariante muss in jedem
Fall der Lieferung eines neuen Fahrzeugs i. S. des § 1b Abs. 2
UStG zusa¨tzlich dessen Fahrzeug-Identifikationsnummer ange-
geben werden.
III. Schlussfolgerungen und Systematisierung
Die Nachweispflichten (Gelangensbesta¨tigung sowie die sieben
Varianten) nach der Neuregelung ko¨nnen wie folgt dargestellt
werden:
Nachweispflichten: Die Gelangensbesta¨tigung und ihre Varianten
Doppel
der Rech-
nung
Gelangensbesta¨tigung
Variante 1: handelsrechtlicher Frachtbrief
Variante 2: Spediteursbescheinigungen (Fall 1 und 2)
Variante 3: Tracking-and-tracing-Protokoll
Variante 4: Nachweis durch Postdienstleister
Variante 5: gemeinschaftliches Versandverfahren
Variante 6: Nachweis bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren
Variante 7: Nachweis bei Straßenfahrzeugen
Anhand eines einfachen Ausgangsfalls und seiner Abwand-
lungen werden die verschiedenen Fallgruppen analysiert und die
Auswirkungen dargelegt: Befo¨rderung durch Lieferanten sowie
Abnehmer, Versendung durch Lieferanten sowie Abnehmer.
>
Beispiel 1 (Ausgangsfall):
Der Unternehmer U1 mit Sitz und USt-IdNr. in Deutsch-
land verkauft einen Gegenstand an den Unternehmer U2 mit
Sitz und USt-IdNr. in einem Mitgliedstaat des u¨brigen Ge-
meinschaftsgebiets. Dieser wird vom Sitz des U1 am 2. 12.
2013 (= Beginn der Warenbewegung) zum Sitz des U2 am
5. 12. 2013 (= Ende der Warenbewegung) transportiert.
>
Beispiel 2 (Befo¨rderung durch den Lieferanten):
Wie der Ausgangsfall; U1 bzw. ein Angestellter von U1 be-
fo¨rdert den Gegenstand zu U2.
Lo¨sung:
U1 muss i. d. R. den Nachweis anhand der Gelangensbesta¨ti-
gung fu¨hren. Diesen Nachweis kann sich U1 direkt bei U¨ ber-
gabe an den Abnehmer am Ende des Transports einholen; da
er den Transport u¨bernimmt, kann er mit dem Abnehmer in
direkten Kontakt treten und die Unterschrift des Abnehmers
bzw. eines Beauftragten am 5. 12. 2013 selbst einholen.
>
Beispiel 3 (Befo¨rderung durch den Abnehmer):
Wie der Ausgangsfall, U2 bzw. ein Angestellter von U2 be-
fo¨rdert den Gegenstand von U1 zu U2 (Abholfall).
Lo¨sung:
Hier ist nach wie vor die Erstellung der Gelangens-
besta¨tigung bzw. ihre U¨ bermittlung der Hauptnachweis. Ab-
nehmer U2 u¨bernimmt den Transport und muss mit der
Ausfertigung der Gelangensbesta¨tigung warten, bis er am
5. 12. 2013 mit der Ware angekommen ist, um dann entwe-
der schriftlich oder elektronisch die vollsta¨ndige Gelangens-
besta¨tigung an U1 zu u¨bersenden. Eine Empfangsbesta¨tigung
und Versicherung zu Beginn des Transports am 2. 12. 2013,
also zu einem Zeitpunkt, zu dem Lieferant und Abnehmer in
direktem Kontakt stehen, ist bei der Gelangensbesta¨tigung
im Gegensatz zur Altregelung, die derzeit als U¨ bergangsrege-
lung noch praktiziert werden darf, nicht mehr mo¨glich. Un-
klar ist aber, wie die Finanzverwaltung erkennen will, ob der
Abnehmer bereits am 2. 12. 2013 beim Abholen einen der-
artigen Nachweis ausgestellt hat. Zudem ist fraglich, weshalb
die Betrugsanfa¨lligkeit reduziert werden sollte, nur weil der
Abnehmer den Nachweis erst nach Ankunft am Zielort, also
am 5. 12. 2013, ausstellen darf. Das Konzept erscheint daher
vom Ansatz her verfehlt.
>
Beispiel 4 (Versendung durch den Lieferanten):
Wie der Ausgangsfall, aber ein vom Lieferanten beauftragter
selbststa¨ndiger Dritter versendet den Gegenstand von U1 zu
U2.
Lo¨sung:
U1 hat mehrere Mo¨glichkeiten der Nachweisfu¨h-
rung:
– Nachweis durch Gelangensbesta¨tigung,
– Nachweis durch handelsrechtlichen Frachtbrief,
– Nachweis durch Spediteursbescheinigung (Fall 1),
– Tracking-and-tracing-Protokoll oder
– Nachweis durch Postdienstleister
Fu¨r den Fall der Versendung ergeben sich durch die Neurege-
lung im Vergleich zur aktuell gu¨ltigen UStDV erhebliche
Verbesserungen. Die Nachweise ko¨nnen mit Ausnahme der
Nachweisfu¨hrung durch den Postdienstleister erst am 5. 12.
2013 ausgestellt werden.
>
Beispiel 5 (Versendung durch den Abnehmer)
Wie der Ausgangsfall, aber ein vom Abnehmer beauftragter
selbststa¨ndiger Dritter versendet den Gegenstand von U1 zu
U2.
Lo¨sung:
Neben den Nachweismo¨glichkeiten wie bei der Lie-
ferantenversendung gibt es eine zusa¨tzliche Mo¨glichkeit, die
Steuerfreiheit zu belegen: Es kann der Nachweis anhand der
Bezahlung und der Spediteursbescheinigung mit Versiche-
rung des Spediteurs, den Gegenstand in das u¨brige Gemein-
schaftsgebiet zu befo¨rdern, durchgefu¨hrt werden (Fall 2 der
Spediteursbescheinigung). Diese Spediteursbescheinigung
kann bereits bei Abholung des Gegenstandes beim Lieferan-
ten am 2. 12. 2013 ausgestellt werden.
Damit ist die Nachweisfu¨hrung bei Beauftragung durch den Ab-
nehmer einfacher als bei Beauftragung durch den Lieferanten.
Es ist hier aber Vorsicht geboten, da dieser Nachweis mit zusa¨tz-
lichen Unsicherheiten ausgestattet wurde. So soll er nicht gelten,
wenn begru¨ndete Zweifel bestehen, ob der Liefergegenstand tat-
sa¨chlich in das u¨brige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (§ 17a
Abs. 3 Satz 4 UStDV n. F.).
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013