Entscheidungen
Bilanzsteuerrecht
Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts
zur Einkunftserzielung, auf das eigene Aufwen-
dungen geleistet worden waren
Aktivierung von Herstellungskosten – Auflo¨sung stiller
Reserven
EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1; UmwStG 1977 § 20
1. Tra¨gt der Stpfl. Kosten zur Herstellung eines im Eigentum
seines Ehegatten stehenden Geba¨udes, das er zur Erzielung
von betrieblichen Einku¨nften nutzt, sind seine Aufwendun-
gen steuerlich zu aktivieren und nach den fu¨r ein Geba¨ude
geltenden Regeln abzuschreiben.
2. Endet die Nutzung des Geba¨udes zur Einkunftserzielung
durch den Stpfl., ergibt sich daraus keine Auswirkung auf
seinen Gewinn. Ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag
der Aufwendungen wird erfolgsneutral ausgebucht.
BFH-Urteil vom 19. 12. 2012 – IV R 29/09
u
DB0589211
Der Kla¨ger zu 1. war als Einzelunternehmer Inhaber einer Schreinerei
(Tischlerei) und Glaserei. Das Unternehmen wurde auf Teilfla¨chen von
Grundstu¨cken gefu¨hrt, die zum einen im Alleineigentum des Kla¨gers zu
1. (Grundstu¨ck 1, insgesamt 340 qm, davon aktiviert 331 qm) sowie
zum anderen im ha¨lftigen Miteigentum des Kla¨gers zu 1. und seiner
Ehefrau (E) standen (Grundstu¨ck 2, insgesamt 1.881 qm, betrieblich
genutzt: 1.332 qm, davon aktiviert: 666 qm). Auf den Grundstu¨cken
hatte der Kla¨ger zu 1. die fu¨r den Betrieb der Schreinerei notwendigen
Geba¨ude mit eigenen betrieblichen Mitteln hergestellt. Die Herstel-
lungskosten wurden in vollem Umfang aktiviert und abgeschrieben.
Konkrete Vereinbarungen u¨ber die Nutzung der Geba¨ude wurden
zwischen den Eheleuten nicht getroffen. In der Schlussbilanz des Ein-
zelunternehmens zum 31. 3. 1994 wurden fu¨r den Grund und Boden
ein Buchwert von 66.354 DM und fu¨r die Geba¨ude ein Buchwert von
219.143 DM angesetzt (insgesamt: 285.497 DM).
Der Kla¨ger zu 1. hatte die Absicht, unter Zuru¨ckbehaltung der Grund-
stu¨cke wirtschaftlich 50% des Einzelunternehmens unentgeltlich auf
seinen Sohn A (Kla¨ger zu 2.) sowie 10% auf seinen Sohn B (Kla¨ger zu
3.) zu u¨bertragen. Dazu gru¨ndeten die Kla¨ger mit Vertrag vom 31. 3.
1994 eine GbR, deren Zweck in der Fortfu¨hrung des bisherigen Einzel-
unternehmens bestand. Gesellschafter wurden der Kla¨ger zu 1. mit
40%, der Kla¨ger zu 2. mit 50% und der Kla¨ger zu 3. mit 10%, deren
Einlagen ausweislich des Gesellschaftsvertrags durch Fu¨hrung des vor-
maligen Einzelunternehmens bereits als erbracht galten.
Bereits am 20. 1. 1994 hatten die Kla¨ger die am . . . 3. 1994 ins Han-
delsregister eingetragene X-GmbH (GmbH) mit einem Stammkapital
von 50.000 DM gegru¨ndet, an der der Kla¨ger zu 1. mit 40%, der Kla¨ger
zu 2. mit 50% sowie der Kla¨ger zu 3. mit 10% beteiligt waren. Alleiniger
Gescha¨ftsfu¨hrer wurde der Kla¨ger zu 2.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. 3. 1994 beschlossen die
Kla¨ger unter Aufrechterhaltung ihrer Beteiligungsquoten eine Erho¨-
hung des Kapitals der GmbH um 450.000 DM auf 500.000 DM gegen
Sacheinlage des Betriebs der GbR mit allen diesem dienenden und in
ihrem Eigentum befindlichen Aktiven und Passiven. Ausgenommen
waren insoweit u. a. die Grundstu¨cke 1 und 2.
Die Wirtschaftsgu¨ter wurden mit Wirkung zum 1. 4. 1994 zu Buch-
werten eingebracht; i. H. der die Nennbetra¨ge der Kapitalerho¨hung
u¨bersteigenden Buchwerte wurden den Gesellschaftern Darlehen gut-
geschrieben. Nach dem Protokoll u¨ber die gemeinsame Gesellschafter-
versammlung der GbR und der GmbH vom 31. 3. 1994 blieb der Ge-
scha¨ftswert, da nicht bilanziert, von der U¨ bertragung auf die GmbH
ausgeschlossen. Sein Wert wurde von den Gesellschaftern mit Ru¨ck-
sicht auf den Bekanntheitsgrad des Unternehmens und die bestehenden
Kundenverbindungen auf 50.000 DM gescha¨tzt. Nach Abschn. VI. des
Protokolls verpachtete die GbR den Gescha¨ftswert an die GmbH auf
unbestimmte Zeit, vorla¨ufig fu¨r 15 Jahre. Das Entgelt fu¨r die pachtwei-
se U¨ berlassung des Gescha¨ftswerts betrug 5.000 DM ja¨hrlich.
Die Grundstu¨cke 1 und 2 wurden an die GmbH fu¨r einen Zeitraum
von 15 Jahren vermietet. Der Mietpreis betrug ja¨hrlich 60.000 DM;
hiervon wurden 82% als Sonderbetriebseinnahme des Kla¨gers zu 1. bei
der GbR behandelt.
Die GbR erfasste die Einnahmen aus der Verpachtung des Gescha¨fts-
werts in ihrer Gewinnermittlung, die Einnahmen aus der Verpachtung
der Grundstu¨cke in der Sondergewinnermittlung des Kla¨gers zu 1. In
dessen Sonderbilanz wurden der Grund und Boden und die Geba¨ude
mit den aus der Schlussbilanz des Einzelunternehmens u¨bernommenen
Buchwerten (zusammen 285.497 DM) angesetzt.
Das FA folgte den eingereichten Erkla¨rungen zuna¨chst und erließ fu¨r
die Streitjahre (1994-1996) – jeweils unter dem Vorbehalt der Nachpru¨-
fung (§ 164 AO) – entsprechende Bescheide u¨ber die gesonderte und
einheitliche Gewinnfeststellung.
Im Anschluss an eine Bp vertrat das FA allerdings die Ansicht, die
GbR sei infolge der Einbringung der Mitunternehmeranteile in die
GmbH eine juristische Sekunde nach ihrer Gru¨ndung erloschen. Das
FA hob deshalb die Feststellungsbescheide fu¨r 1995 und 1996 auf. Fu¨r
1994 stellte es Einku¨nfte aus Gewerbebetrieb i. H. von 1.007.955 DM
fest. Diese setzten sich aus einem Verlust der GbR von 2.000 DM
(Rechts- und Beratungskosten) und einem Aufgabegewinn des Kla¨gers
zu 1. i. H. von 1.009.955 DM zusammen. In den Aufgabegewinn gin-
gen die stillen Reserven des Grund und Bodens und der Geba¨ude mit
zusammen 934.415 DM sowie 40% der stillen Reserven des Firmen-
werts (20.000 DM) ein.
Die Einspru¨che hatten insoweit Erfolg, als der Aufgabegewinn mit nur
noch 647.138 DM festgestellt wurde. Nunmehr ging das FA von stillen
Reserven des Grund und Bodens i. H. von 53.286 DM und der Geba¨u-
de i. H. von 496.873 DM aus.
Dagegen wandten sich die Kla¨ger mit ihrer Klage vor dem FG. Sie
machten geltend, die stillen Reserven seien nicht aufzudecken, weil eine
Betriebsaufspaltung vorliege; dies folge daraus, dass die GbR den Ge-
scha¨ftswert, der eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle, an die
GmbH verpachtet habe. Auch sei die Ho¨he der stillen Reserven falsch
ermittelt worden. Diese betru¨gen fu¨r die Geba¨ude nur 263.099 DM an-
statt der bisher angesetzten 496.873 DM.
Das FG gab der Klage mit Urteil vom 19. 5. 2005 – 10 K 1833/00
1
ledig-
lich insofern statt, als es den Aufgabegewinn aufgrund des zwischenzeit-
lich erzielten Einvernehmens der Beteiligten u¨ber einige der anzusetzen-
den Werte auf 514.519 DM verminderte. I. U¨ . wies es die Klage ab.
Mit Urteil vom 5. 6. 2008 – IV R 79/05
2
hob der erkennende Senat das
vorgenannte FG-Urteil auf und verwies die Sache zur Entscheidung
u¨ber die Notwendigkeit einer Beiladung der GbR an das FG zuru¨ck.
Nachdem das FG die GbR beigeladen hatte, gab es der Klage durch sein
Urteil vom 30. 4. 2009
3
auch im zweiten Rechtsgang nur teilweise statt.
Dagegen richtet sich die Revision der Kla¨ger, die diese auf die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts stu¨tzen.
AUS DEN GRU¨ NDEN
Ein Teil der stillen Reserven ist nicht in Aufgabegewinn ein-
zubeziehen
1 . . . 19
I
I.
. . .
III.
Die Revision ist betreffend das Streitjahr 1994
begru¨ndet. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden
1 FG Ko¨ln, Urteil vom 19. 5. 2005 – 10 K 1833/00, EFG 2005 S. 1273.
2 BFH-Urteil vom 5. 6. 2008 – IV R 79/05, BStBl. II 2009 S. 15 = DB 2008
S. 2578.
3 FG Ko¨ln, Urteil vom 30. 4. 2009 – 10 K 3457/08, EFG 2009 S. 1534.
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
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