Ausgangspunkt ist, dass der Unternehmer im Rahmen von
innergemeinschaftlichen Lieferungen gem. § 6a UStG, die nach
§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei sind, durch Belege „
eindeu-
tig und leicht nachpru¨ fbar
“ den Nachweis u¨ber die Befo¨rderung
bzw. Versendung durch ihn oder den Abnehmer den Gegen-
stand der Lieferung in das u¨brige Gemeinschaftsgebiet durch-
zufu¨hren hat (§ 17a Abs. 1 UStDV n. F.).
Die Nachweise bestehen grds. aus zwei Komponenten. Die
erste Komponente ist nach wie vor das Doppel der Rechnung
(§§ 14 und 14a UStG) gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV
n. F. Bei der zweiten Komponente la¨sst die Neuregelung je nach
Sachverhalt mehrere Mo¨glichkeiten zu, die nachfolgend dar-
gestellt werden.
1. Gelangensbesta¨tigung
Die Gelangensbesta¨tigung ist eine Besta¨tigung des Abnehmers,
dass der Gegenstand der Lieferung in das u¨brige Gemeinschafts-
gebiet gelangt ist (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV n. F.). Gegenu¨ber
der Gelangensbesta¨tigung der ersten Neufassung wurde die
„neue“ Gelangensbesta¨tigung weiter gefasst und flexibler gere-
gelt. Sie muss nun folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
2. die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handels-
u¨bliche Bezeichnung,
3. im Fall der Befo¨rderung oder Versendung durch den Unter-
nehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer
den Ort und
den Monat
des Erhalts des Gegenstands im
u¨brigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Befo¨rderung
des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und
den Mo-
nat
des Endes der Befo¨rderung des Gegenstands im u¨brigen
Gemeinschaftsgebiet,
4. das Ausstellungsdatum der Besta¨tigung sowie
5. die Unterschrift des Abnehmers
oder eines von ihm zur Abnah-
me Beauftragten. Bei einer elektronischen U¨ bermittlung der Ge-
langensbesta¨tigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern
erkennbar ist, dass die elektronische U¨ bermittlung im Verfu¨ gungs-
bereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat
.
Im Vergleich zur aktuell gu¨ltigen Gelangensbesta¨tigung ergeben
sich folgende A¨ nderungen:
– Statt taggenauer Angabe des Erhalts des Gegenstandes bzw.
des Endes der Befo¨rderung ist eine monatsgenaue Angabe
ausreichend.
– Neben der Unterschrift des Abnehmers ist zuku¨nftig auch die
Unterschrift eines zur Abnahme Beauftragten zula¨ssig. Dies
kann ausweislich der Begru¨ndung zur Elften Verordnung zur
A¨ nderung der UStDV ein selbststa¨ndiger Lagerhalter oder
der letzte Abnehmer eines Reihengescha¨fts sein, nicht jedoch
der mit dem Warentransport beauftragte Spediteur.
– Elektronische U¨ bermittlung der Gelangensbesta¨tigung ohne
Unterschrift des Abnehmers, sofern erkennbar ist, dass die
elektronische U¨ bermittlung im Verfu¨gungsbereich des Ab-
nehmers oder des Beauftragten begonnen hat. Letzteres kann
sich insbesondere aus der elektronischen U¨ bermittlung per
E-Mail aus dieser selbst ergeben. Zu denken wa¨re z. B. an die
Angabe der Kontaktdaten in der E-Mail, aus welcher sich die
Adresse des Abnehmers ergibt bzw. an die Verwendung einer
Firmen-E-Mail-Adresse.
– Sammelbesta¨tigungen, in der Umsa¨tze aus bis zu einem
Quartal zusammengefasst werden ko¨nnen.
Die Gelangensbesta¨tigung kann schließlich in jeder die erforder-
lichen Angaben enthaltenden Form erbracht werden; sie kann
auch
aus mehreren Dokumenten
bestehen, aus denen sich die ge-
forderten Angaben insgesamt ergeben. Wahrscheinlich wird die
Finanzverwaltung auch Muster in mehreren Sprachen zur Ver-
fu¨gung stellen. Ein BMF-Schreiben mit weiteren Details wird
in absehbarer Zeit fu¨r Klarheit sorgen.
2. Variante 1: Versendungsbeleg, insbesondere handels-
rechtlicher Frachtbrief
Bei einer Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den
Unternehmer oder Abnehmer kann der Nachweis alternativ zur
Gelangensbesta¨tigung durch einen
Versendungsbeleg
, insbesonde-
re durch
– einen
handelsrechtlichen Frachtbrief
, der vom Auftraggeber des
Frachtfu¨hrers unterzeichnet ist und der eine Unterschrift des
Empfa¨ngers als Besta¨tigung des Erhalts des Gegenstands der
Lieferung entha¨lt, bzw.
– mit einem
Konnossement
oder
– deren Doppelstu¨cke
erbracht werden (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UStDV
n. F.).
Zuna¨chst erscheint die wieder zugelassene Mo¨glichkeit posi-
tiv, den Nachweis fu¨r die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher
Lieferungen anhand z. B. des international anerkannten CMR-
Frachtbriefs fu¨hren zu ko¨nnen. Allerdings wird mit dem Erfor-
dernis, Feld 24 beim CMR-Frachtbrief auszufu¨llen, also die Un-
terschrift des Empfa¨ngers einzuholen, eine langja¨hrige Diskussi-
on zugunsten der Finanzverwaltung entschieden. Bereits fru¨her
hatte das BMF diese Forderung erhoben, war aber vom BFH
zuru¨ckgewiesen worden. Nun wird dieser Rspr. durch die gesetz-
liche Verankerung in der UStDV der Boden entzogen.
Hinweis:
Durch die Einschra¨nkung wird die Nachweisvariante
in der Praxis schwer verwendbar sein, da der Nachweis u¨ber das
Vorliegen der Steuerfreiheit – wie bei der Gelangensbesta¨tigung
– erst nach Ankunft der Ware gefu¨hrt werden kann. Der liefern-
de Unternehmer muss sich diesen Nachweis ku¨nftig nachtra¨glich
besorgen.
Auch bei dieser Variante darf der Nachweis – unter denselben
Voraussetzungen wie bei der Gelangensbesta¨tigung –
mit mehre-
ren Dokumenten
gefu¨hrt werden. Zudem ist eine quartalsweise
Sammelbesta¨tigung
zula¨ssig (§ 17a Abs. 3 Satz 3 UStDV n. F.).
Eine elektronische U¨ bermittlung ist im Gegensatz zur Gelan-
gensbesta¨tigung nicht vorgesehen.
3. Variante 2: Spediteursbescheinigung
Eine weitere Variante zur Gelangensbesta¨tigung ist die neu-
geregelte Spediteursbescheinigung.
a) Spediteursbescheinigung bei Versendung des Gegenstands der
Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer (Fall 1; § 17a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UStDV n. F.):
Die Spediteursbescheinigung bei Versendung des Gegenstands
der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer hat fol-
gende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des mit der Befo¨rderung be-
auftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
2. den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers
sowie des Auftraggebers der Versendung,
3. die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handels-
u¨bliche Bezeichnung,
4. den Empfa¨nger des Gegenstands der Lieferung und den Be-
stimmungsort im u¨brigen Gemeinschaftsgebiet,
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
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