insoweit das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen an den
EuGH. (. . .)
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Urteil online: DB0588282.
Leasing und Versicherung des Leasingobjekts sind
zwei eigene selbststa¨ndige Dienstleistungen
Steuerfreie Versicherungsleistung liegt auch vor, wenn der Lea-
singgeber das Leasingobjekt versichert und die Kosten an den
Leasingnehmer weiter berechnet – Die Versicherungsleistung
muss aber auch dem Leasingnehmer zugutekommen
MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 135 Abs. 1 Buchst. a
1.
Die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende
Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleis-
tung mu¨ssen mehrwertsteuerlich grds. als eigene und selbststa¨n-
dige Dienstleistungen behandelt werden. Es ist Sache des vor-
legenden Gerichts, festzustellen, ob die betreffenden Umsa¨tze in
Anbetracht der besonderen Umsta¨nde des Ausgangsverfahrens
derart miteinander verbunden sind, dass sie als einheitliche Leis-
tung angesehen werden mu¨ssen, oder ob sie im Gegenteil selbst-
sta¨ndige Leistungen darstellen.
2.
Wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst versichert
und die genauen Kosten der Versicherung an den Leasingneh-
mer weiterberechnet, ist ein solcher Umsatz unter Umsta¨nden
wie denen des Ausgangsverfahrens ein Versicherungsumsatz i. S.
von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL.
EuGH-Urteil vom 17. 1. 2013 – Rs. C-224/11, BGZ Leasing
u
DB0585441
Redaktionelle Hinweise:
Bearbeitete Langfassung online: DB0573673;
vgl. dazu auch
Huschens,
StR kompakt DB0577466.
Verwaltung eines Investmentfonds, der das Kapi-
talvermo¨gen eines Altersversorgungssystems zu-
sammenfu¨hrt, ist nicht umsatzsteuerfrei
Zur Auslegung des EU-einheitlich auszulegenden Begriffs
„Sondervermo¨gen“
6. EG-RL Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; MwStSystRL Art. 135
Abs. 1 Buchst. g
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 6. EG-RL und Art. 135 Abs. 1
Buchst. g MwStSystRL sind in dem Sinne auszulegen, dass ein
Investmentfonds, in dem das Kapitalvermo¨gen eines Altersver-
sorgungssystems zusammengefu¨hrt wird, nicht unter den Begriff
„Sondervermo¨gen“ i. S. dieser Bestimmungen fa¨llt, dessen Ver-
waltung in Anbetracht der Ziele dieser Richtlinien und des
Grundsatzes der steuerlichen Neutralita¨t von der MwSt befreit
werden kann, da die Mitglieder nicht die mit der Verwaltung
dieses Fonds zusammenha¨ngenden Risiken tragen und die Bei-
tra¨ge, die der Arbeitgeber an das Altersversorgungsystem zahlt,
fu¨r ihn ein Mittel darstellen, seinen gesetzlichen Verpflichtun-
gen gegenu¨ber seinen Angestellten nachzukommen.
EuGH-Urteil vom 7. 3. 2013 – Rs. C-424/11, Wheels u. a.
u
DB0581504
Ambulante Pflegeleistungen sind als eng mit der
Sozialfu¨rsorge und der sozialen Sicherheit verbun-
dene Umsa¨tze steuerfrei
Die Sozialgrenze in § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a. F. (= § 4 Nr. 16
Satz 1 Buchst. k UStG) entspricht nur dann dem Unionsrecht,
wenn sie fu¨r Umsa¨tze aller Unternehmer gilt – Beschra¨nkung
auf gewerbliche Unternehmer nicht zula¨ssig, wenn die Grenze
fu¨r nicht gewinnorientierte Unternehmer nicht gilt
6. EG-RL Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; UStG § 4 Nr. 16
Buchst. e UStG a. F.
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. EG-RL verbietet es bei einer
Auslegung im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutrali-
ta¨t, dass die MwSt-Befreiung der von gewerblichen Leistungs-
erbringern erbrachten ambulanten Pflege von einer Bedingung
wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden abha¨ngig ge-
macht wird, nach der die Kosten dieser Pflege im vorangegange-
nen Kalenderjahr in mindestens
2
/
3
der Fa¨lle von den gesetzli-
chen Tra¨gern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder
zum u¨berwiegenden Teil getragen worden sein mu¨ssen, wenn
diese Bedingung nicht geeignet ist, im Rahmen der fu¨r die Zwe-
cke dieser Vorschrift erfolgenden Anerkennung des sozialen
Charakters von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des o¨f-
fentlichen Rechts sind, die Gleichbehandlung zu gewa¨hrleisten.
EuGH-Urteil vom 15. 11. 2012 – Rs. C-174/11, Zimmermann
u
DB0585443
Redaktioneller Hinweis:
Bearbeitete Urteilslangfassung online: DB0556800.
Abgabenordnung
Sachverhaltsaufkla¨rung bei offenbarer Unrichtig-
keit
Vorbehalt der Nachpru¨fung – Mechanisches Versehen – Offen-
bare Unrichtigkeit
AO § 129, § 164 Abs. 1 und 2; FGO § 76 Abs. 1, § 118 Abs. 2
1. Ob ein mechanisches Versehen die Ursache fu¨r einen unter-
bliebenen Nachpru¨fungsvorbehalt war und dieser ggf. wegen
offenbarer Unrichtigkeit nachgeholt werden kann, ist an-
hand der objektiven Umsta¨nde beim Erlass des betroffenen
Steuerbescheids zu beurteilen.
2. Indizieren die bekannten objektiven Umsta¨nde ein mecha-
nisches Versehen und ist ein Fehler bei der Rechtsanwendung
oder der Sachverhaltsermittlung oder -wu¨rdigung aus-
geschlossen, kann eine offenbare Unrichtigkeit ohne weitere
diesbezu¨gliche Sachaufkla¨rung nicht allein deshalb verneint
werden, weil die abstrakte Mo¨glichkeit besteht, dass die Indi-
zien erst nach Erlass des Bescheids geschaffen wurden.
BFH-Urteil vom 6. 11. 2012 – VIII R 15/10
u
DB0581234
Die Beteiligten streiten um die verfahrensrechtliche Frage, ob das FA
befugt war, einen Feststellungsbescheid nach § 164 Abs. 2 AO – i. V.
mit § 129 AO – zu a¨ndern, obwohl der zugrunde liegende bekannt-
gegebene Bescheid keinen Nachpru¨fungsvorbehalt enthielt.
Materiell-rechtlich geht es um den Abzug von Schuldzinsen und Rech-
nungsabschlusskosten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen
Feststellung der Einku¨nfte des Streitjahrs (2002) fu¨r die Kla¨gerin, eine
GbR, die eine Zahnarztpraxis betreibt.
854
Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
1...,32,33,34,35,36,37,38,39,40,41 43,44,45,46,47,48,49,50,51,52,...104