Nach den verschiedenen Fallgruppen lassen sich fu¨r die
Bsp. die Nachweise wie folgt sortieren:
Nachweise
Befo¨rde-
rung
Lieferant
Befo¨rde-
rung
Abnehmer
Versen-
dung
Lieferant
Versen-
dung
Abnehmer
Gelangensbesta¨tigung
(5. 12. 2013)
X
X
X
X
handelsrechtlicher Fracht-
brief (5. 12. 2013)
X
X
Spediteursbescheinigung
(Fall 1): (5. 12. 2013)
X
X
Spediteursbescheinigung
(Fall 2): inkl. Verbringungs-
absicht + Zahlungsnachweis
(2. 12. 2013)
X
Tracking-and-tracing-Proto-
koll (5. 12. 2013)
X
X
Nachweis durch Postdienst-
leister (2. 12. 2013)
X
X
gemeinschaftliches Versand-
verfahren (5. 12. 2013)
X
X
X
X
Nachweis bei verbrauchsteu-
erpflichtigen Waren
(5. 12. 2013)
X
X
X
X
Nachweis bei Straßenfahr-
zeugen (5. 12. 2013)
X
Gelingt der Nachweis gem. § 17a Abs. 2 oder 3 UStDV n. F.
nicht, steht aber objektiv zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzun-
gen der Steuerfreiheit erfu¨llt sind und kein USt-Betrug vorliegt,
ist die Lieferung dennoch steuerfrei. Diese letzte Mo¨glichkeit,
die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung zu er-
halten, ist Resultat der EuGH-Rspr. Sie bewahrt den liefernden
Unternehmer vor der Steuerpflicht aus rein formalen Gru¨nden,
wenn die innergemeinschaftliche Lieferung, d. h. das Gelangen
des Liefergegenstands in das u¨brige Gemeinschaftsgebiet, tat-
sa¨chlich vorliegt, aber die Nachweise nicht vollsta¨ndig bzw. feh-
lerhaft sind.
IV. Zusammenfassung und Ausblick
Ab 1. 10. 2013 greifen die neuen Nachweispflichten. Bis da-
hin sind sowohl die aktuelle UStDV mit der Gelangensbesta¨ti-
gung inkl. Unterschrift des Abnehmers und die Nachweise der
eigentlich nur bis 31. 12. 2011 gu¨ltigen Altregelung anwend-
bar. Erneute A¨ nderungen sind so schnell nicht mehr zu erwar-
ten. Weitere Details werden voraussichtlich durch ein in ab-
sehbarer Zeit zu erwartendes BMF-Schreiben vero¨ffentlicht
werden.
Redaktioneller Hinweis:
Zum Referentenentwurf zur Elften Verordnung zur A¨ nderung der
UStDV vgl.
Alefs/Geberth,
DB 2012 S. 2544 = DB0529288.
Verwaltungsanweisungen
Einkommensteuer/Kapitalertragsteuer
Auszahlungen gem. Insolvenzplan der Lehman
Brothers Holdings Inc.
Vera¨ußerung zu einem symbolischen Kaufpreis
OFD Rheinland, Kurzinfo ESt Nr. 006/2013 vom 4. 4. 2013
u
DB0586637
Zahlungen auf Grundlage des Insolvenzplans der Lehman
Brothers Holding Inc. stellen, wenn sie niedriger als der Nenn-
wert der Forderung sind, in ihrer Eigenschaft als Teilru¨ckzah-
lungskomponente ein Vera¨ußerungsgescha¨ft i. S. des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar. Der Vera¨ußerungsgewinn betra¨gt
0 €; der nicht zuru¨ckgezahlte Teil des Nennwertes ist als schlich-
ter Forderungsausfall zu wu¨rdigen (vgl. BMF-Schreiben vom
9. 10. 2012 – IV C 1 – S 2252/10/10013 [2011/0948384],
BStBl. I 2012 S. 953 = DB0526781, Rdn. 60 ff.).
>
Beispiel:
Der Nennwert des Lehman-Zertifikats betra¨gt 1.000 €. Auf
Grundlage des Insolvenzplans wurden dem Stpfl. 20% des
Nennwertes (200 €) zuru¨ckgezahlt.
Lo¨sung:
Hinsichtlich der Teilru¨ckzahlung i. H. von 20% des Nenn-
wertes liegt ein Vera¨ußerungsgescha¨ft i. S. des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 7 EStG vor.
Der Vera¨ußerungsgewinn betra¨gt 0 € (Ru¨ckzahlung i. H. von
200 € abzgl. anteiliger Anschaffungskosten i. H. von 200 €).
Der nicht zuru¨ckgezahlte Teil des Nennwertes i. H. von
800 € (80%) ist als schlichter Forderungsausfall zu werten
und einkommensteuerrechtlich unbeachtlich.
Werden Lehman-Zertifikate zu einem symbolischen Preis ver-
kauft und deckt dieser nicht die entstandenen Transaktionskos-
ten, so liegt keine Vera¨ußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2
EStG vor; die dadurch entstehenden Verluste sind nicht anzuer-
kennen (vgl. BMF vom 9. 10. 2012, a.a.O., Rdn. 59).
Umsatzsteuer
Voranmeldungszeitraum bei Wegfall der Voraus-
setzungen fu¨r eine umsatzsteuerliche Organschaft
BMF-Schreiben vom 9. 4. 2013 – IV D 3 – S 7346/12/10001
[2013/0323753]
u
DB0586760
Nach Beendigung der Organschaft wird die bisherige Organ-
gesellschaft selbst Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG. Zur
Bestimmung des Voranmeldungszeitraums der bisherigen Or-
gangesellschaft nach Wegfall der Voraussetzungen fu¨r eine
umsatzsteuerliche Organschaft bzw. nach dem Ausscheiden
der Organgesellschaft aus einer Organschaft wird es aus Ver-
einfachungsgru¨nden nicht beanstandet, wenn grds. auf die
Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres des bisherigen Or-
gankreises abgestellt wird. Soweit die bisherige Organgesell-
schaft einen davon abweichenden Voranmeldungszeitraum be-
gehrt, ist eine fiktive anteilige Steuer fu¨r das vorangegangene
Kalenderjahr durch die bisherige Organgesellschaft zu ermit-
teln. Hat die Organgesellschaft ihre unternehmerische Ta¨tig-
keit als eigensta¨ndiges Unternehmen – vor Eintritt in den Or-
gankreis – erst in dem Kalenderjahr des Ausscheidens aus dem
Organkreis oder in dem diesem Kalenderjahr vorangegangenen
Kalenderjahr aufgenommen, ist – unter Anwendung von § 18
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
Steuerrecht
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