Abs. 2 Satz 4 UStG – Voranmeldungszeitraum stets der Ka-
lendermonat.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Ero¨rterungen mit den
obersten Finanzbeho¨rden der La¨nder werden deshalb die
Abschn. 18.2 und 18.7 des UStAE vom 1. 10. 2010 (BStBl. I
2010 S. 864 = DB0471745), der zuletzt durch das BMF-Schrei-
ben vom 2. 4. 2013 (IV D 3 – S 7187/09/10001
[2013/0305056], DB0585475) gea¨ndert worden ist, wie folgt
gea¨ndert:
1. Abschn. 18.2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
1
Der Voranmeldungszeitraum des laufenden Kalenderjahres be-
stimmt sich regelma¨ßig nach der Steuer des Vorjahres.
2
Umsa¨tze des
Unternehmers, fu¨r die der Leistungsempfa¨nger die USt nach § 13b
Abs. 5 Satz 1 und 2 UStG schuldet, bleiben unberu¨cksichtigt.
3
Nach
Wegfall der Voraussetzungen fu¨r eine umsatzsteuerliche Organschaft
bzw. nach dem Ausscheiden einer Organgesellschaft aus einer Organ-
schaft bestimmt sich der Voranmeldungszeitraum der bisherigen Or-
gangesellschaft aus Vereinfachungsgru¨nden grds. anhand der Steuer
des vorangegangenen Kalenderjahres des bisherigen Organkreises; in
Neugru¨ndungsfa¨llen vgl. Abschn. 18.7 Abs. 1 Satz 2.
4
Soweit die bis-
herige Organgesellschaft einen davon abweichenden Voranmeldungs-
zeitraum begehrt, hat sie die fiktive anteilige Steuer fu¨r das voran-
gegangene Kalenderjahr selbst zu ermitteln.
5
Der Voranmeldungszeit-
raum umfasst grds. das Kalendervierteljahr.
6
Abweichend hiervon ist
Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, wenn die Steuer fu¨r
das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 € betragen hat.
7
Der
Unternehmer kann den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum
wa¨hlen, wenn sich im vorangegangenen Kalenderjahr ein U¨ berschuss
zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 € ergeben hat.
8
Die Frist zur
Ausu¨bung desWahlrechts nach § 18Abs. 2a Satz 2 UStG ist nicht ver-
la¨ngerbar; die Mo¨glichkeit der Dauerfristverla¨ngerung bleibt unbe-
ru¨hrt.
9
Die Vorschriften der AO u¨ber dieWiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand nach § 110 AO sind anzuwenden.“
2. Abschn. 18.7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
1
Die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen be-
steht fu¨r das Jahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Ta¨-
tigkeit (Neugru¨ndungsfa¨lle) und fu¨r das folgende Kalenderjahr (§ 18
Abs. 2 Satz 4 UStG).
2
Dies gilt auch fu¨r eine bisherige Organgesell-
schaft in Fa¨llen desWegfalls der Voraussetzungen fu¨r eine umsatzsteu-
erliche Organschaft bzw. des Ausscheidens der Organgesellschaft aus
einer Organschaft, wenn die bisherige Organgesellschaft ihre unter-
nehmerische Ta¨tigkeit als eigensta¨ndiges Unternehmen – vor Eintritt
in den Organkreis – erst in dem Kalenderjahr des Ausscheidens aus
dem Organkreis oder in dem diesem Kalenderjahr vorangegangenen
Kalenderjahr aufgenommen hat.
3
Neugru¨ndungsfa¨lle, in denen auf-
grund der beruflichen oder gewerblichen Ta¨tigkeit keine USt fest-
zusetzen ist (z. B. Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsa¨t-
zen ohne Vorsteuerabzug – § 4 Nr. 8 ff. UStG –, Kleinunternehmer –
§ 19 Abs. 1 UStG –, Land- und Forstwirte – § 24 UStG), fallen nicht
unter die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG.“
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fa¨llen
anzuwenden.
Umsatzsteuer/Insolvenzrecht
Vereinnahmung des Entgelts in der vorla¨ufigen
Insolvenzverwaltung von bereits vor oder wa¨hrend
der vorla¨ufigen Insolvenzverwaltung nach § 17
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG berichtigten Umsa¨tzen
BMF-Schreiben vom 12. 4. 2013 – IV D 2 – S 7330/09/10001
:001 [2013/0336253]
u
DB0588194
Ungeachtet der besonderen Berichtigungspflichten im Insol-
venzverfahren wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgru¨nden
(vgl. Abschn. 17.1 Abs. 11–13 UStAE) finden die grundsa¨tz-
lichen Regelungen des § 17 UStG weiterhin Anwendung. Wie
die sich hieraus ergebende Steuerverbindlichkeit im Insolvenz-
verfahren zu qualifizieren ist, richtet sich nach den Grundsa¨tzen
der InsO und den hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen.
Nach § 55 Abs. 4 InsO gelten Verbindlichkeiten des Insolvenz-
schuldners aus dem Steuerschuldverha¨ltnis, die von einem vor-
la¨ufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustim-
mung eines vorla¨ufigen Insolvenzverwalters begru¨ndet worden
sind, nach Ero¨ffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbind-
lichkeiten. Es handelt sich insoweit um Verbindlichkeiten, die
wa¨hrend der vorla¨ufigen Insolvenzverwaltung begru¨ndet wurden.
Die neue Regelung ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden,
deren Ero¨ffnung ab dem 1. 1. 2011 beantragt wurde. § 55
Abs. 4 InsO findet ausschließlich auf den sog. schwachen vor-
la¨ufigen Insolvenzverwalter Anwendung (vgl. auch BMF-
Schreiben vom 17. 1. 2012 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05
[2012/0042691], BStBl. I 2012 S. 120 = DB0465269, Rdn. 2).
Werden im vorla¨ufigen Insolvenzverfahren Entgelte aus Umsa¨t-
zen durch den schwachen vorla¨ufigen Insolvenzverwalter oder
durch den Insolvenzschuldner mit Zustimmung des schwachen
vorla¨ufigen Insolvenzverwalters vereinnahmt, die vor der vorla¨u-
figen Insolvenzverwaltung durch den (spa¨teren) Insolvenz-
schuldner nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG berichtigt wur-
den, sind die hierauf entfallenden Steuerbetra¨ge (erneut) zu be-
richtigen. Diese aufgrund der Vereinnahmung entstehende
Steuerberichtigung begru¨ndet eine sonstige Masseverbindlich-
keit nach § 55 Abs. 4 InsO. Denn der sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 1
Satz 2 UStG ergebende Steueranspruch ist erst mit der Verein-
nahmung vollsta¨ndig verwirklicht, mithin im vorla¨ufigen Insol-
venzverfahren.
Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO liegen auch dann
vor, wenn die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG
wa¨hrend der vorla¨ufigen Insolvenzverwaltung erfolgt und das
Entgelt durch den schwachen vorla¨ufigen Insolvenzverwalter
oder durch den Insolvenzschuldner mit Zustimmung des schwa-
chen vorla¨ufigen Insolvenzverwalters vereinnahmt wird.
Von diesen Berichtigungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG
wegen Uneinbringlichkeit aus sonstigen Gru¨nden (z. B. Zah-
lungsunfa¨higkeit des Entgeltschuldners, vgl. auch Abschn. 17.1
Abs. 16 neu) wa¨hrend der vorla¨ufigen Insolvenzverwaltung sind
die Berichtigungen aufgrund der Uneinbringlichkeit aus Rechts-
gru¨nden (d. h. Insolvenz des Unternehmers) abzugrenzen. Un-
einbringlichkeit aus Rechtsgru¨nden tritt (erst) mit Ero¨ffnung
des eigentlichen Insolvenzverfahrens (vgl. Abschn. 17.1 Abs. 11
UStAE) bzw. mit Bestellung des starken vorla¨ufigen Insolvenz-
verwalters (Abschn. 17.1 Abs. 12 UStAE) ein.
Die vorstehenden Grundsa¨tze gelten sinngema¨ß auch fu¨r den
vorla¨ufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und
Verfu¨gungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 InsO u¨bergegangen ist
(sog. starker vorla¨ufiger Insolvenzverwalter). Die sich aus der Be-
richtigungspflicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG ergeben-
de USt begru¨ndet jedoch eine sonstige Masseverbindlichkeit
nach § 55 Abs. 2 InsO (vgl. auch BMF vom 17. 1. 2012, a.a.O.,
Rdn. 5). Diese Vorschrift findet – im Gegensatz zu § 55 Abs. 4
InsO – bereits mit Inkrafttreten der InsO zum 1. 1. 1999 An-
wendung.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Ero¨rterungen mit den
obersten Finanzbeho¨rden der La¨nder wird Abschn. 17.1 des
UStAE vom 1. 10. 2010 (BStBl. I 2010 S. 846 = DB0471745),
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013