fen. Einerseits springen bei einer verbilligten U¨ bertragung weni-
ger stille Reserven u¨ber als bei einer vom Gesetz ausdru¨cklich
privilegierten voll unentgeltlichen U¨ bertragung. Andererseits
privilegiert das Gesetz sogar aus seiner Sicht voll entgeltliche
U¨ bertragungen, bei denen das Entgelt in der Gewa¨hrung oder
Minderung von Gesellschaftsrechten liegen soll. Im Vergleich
zu diesen beiden Fa¨llen erscheint die verbilligte U¨ bertragung als
ein Minus, sodass kein Anlass besteht, stille Reserven zu besteu-
ern, wenn ein Entgelt geleistet wird, das nicht u¨ber den Buch-
wert hinausgeht.
Dass das Buchwertprivileg des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zu
Gestaltungen einladen kann, die nicht der Umstrukturierung
und Fortentwicklung von Betrieben, sondern der gezielten Ver-
lagerung von stillen Reserven auf ein anderes Steuersubjekt die-
nen sollen, war dem Gesetzgeber bewusst
33
. Derartigen Gestal-
tungen soll mit § 6 Abs. 5 Satz 4 ff. EStG begegnet werden.
Diese vom Gesetzgeber zur Missbrauchsverhinderung fu¨r erfor-
derlich, aber zugleich auch fu¨r ausreichend gehaltenen Regelun-
gen finden im Fall der teilentgeltlichen U¨ bertragung Anwen-
dung. Es bedarf deshalb keiner Missbrauchsverhinderung durch
eine diesbezu¨glich motivierte Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 3
EStG.
e) Auslegung von § 4 Abs. 1 EStG beru¨cksichtigt nicht Vera¨ußerung
von Privatvermo¨gen
Welche Gewinnauswirkung die U¨ bertragung eines betrieblichen
Wirtschaftsguts hat, kann nicht davon abha¨ngig sein, wie sich
eine vergleichbare U¨ bertragung im Privatvermo¨gen einkommen-
steuerlich auswirken wu¨rde
34
. Die Ermittlung der Gewinn- und
U¨ berschusseinku¨nfte folgt jeweils eigensta¨ndigen Regeln, die
auch damit zusammenha¨ngen, dass stille Reserven im Betriebs-
vermo¨gen dauerhaft verstrickt sind und es auch nach einer Buch-
wertu¨bertragung bleiben, wa¨hrend stille Reserven im Privatver-
mo¨gen nur unter vom Gesetz bestimmten besonderen Voraus-
setzungen der Besteuerung unterliegen. Dies kann z. B. Bedeu-
tung fu¨r die Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Ver-
a¨ußerungsgescha¨ft haben, die den Regeln des § 23 Abs. 3 EStG
und nicht denjenigen des § 4 Abs. 1 EStG folgt. Die fu¨r den
Gewinn aus privaten Vera¨ußerungsgescha¨ften aufgestellten
Rspr.-Grundsa¨tze
35
ko¨nnen dementsprechend nicht auf die Aus-
legung des § 4 Abs. 1 EStG u¨bertragen werden
36
.
VI. Ergebnis
Muss sich die Besteuerungspraxis also nun von der Trennungs-
theorie trennen? Die Antwort lautet ja, soweit das Versta¨ndnis
der Finanzverwaltung von der Trennungstheorie vorausgesetzt
wird. Die Antwort lautet jedoch nein, soweit als Gegenstu¨ck zur
Trennungstheorie die Einheitstheorie gesehen wird
37
. U¨ bertra-
gungen von Wirtschaftsgu¨tern des Betriebsvermo¨gens zwischen
der PersGes. und ihren Gesellschaftern oder zwischen den Ge-
sellschaftern, fu¨r die eine hinter dem Teilwert zuru¨ckbleibende
Gegenleistung erbracht wird, die auch in der U¨ bernahme einer
Schuld bestehen kann, fu¨hren immer dann und insoweit zu
einem Gewinn im abgebenden Betriebsvermo¨gen, als die Ge-
genleistung den Buchwert des Wirtschaftsguts u¨bersteigt. Soweit
die Gegenleistung hinter dem Teilwert zuru¨ckbleibt, liegt eine
Entnahme aus dem abgebenden Betriebsvermo¨gen vor, die unter
den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 EStG nicht zur Besteue-
rung stiller Reserven fu¨hrt. Das betrifft u¨ber die vom BFH be-
reits entschiedenen Fa¨lle hinaus auch solche Fallgestaltungen, in
denen die Gegenleistung i. S. des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 oder
Nr. 2 EStG teilweise aus der Gewa¨hrung oder Minderung von
Gesellschaftsrechten besteht.
Redaktionelle Hinweise:
Zum „Ende der Trennungstheorie“ bei § 6 Abs. 5 EStG (zugleich
Anm. zu den BFH-Urteilen vom 21. 6. 2012 sowie vom 19. 9.
2012) vgl.
Prinz/Hu¨tig
, DB 2012 S. 2597 = DB0538160;
zur U¨ bertragung von Wirtschaftsgu¨tern zwischen Schwester-
PersGes. nach § 6 Abs. 5 EStG vgl. auch
Bernu¨tz/Loll
, DB 2013
S. 665 = DB0581444;
zu Erleichterungen bei der Unternehmensnachfolge vgl.
Wach-
ter
, DB 2013 S. 200 = DB0573692.
33 Begru¨ndung zum Entwurf des UntStFG, BT-Drucks. 14/6882 S. 32 f.
34 A. A.
Mitschke
, FR 2012 S. 1156 (1158).
35 Z. B. BFH-Urteil vom 29. 6. 2011 – IX R 63/10, BStBl. II 2011 S. 873 = DB
2011 S. 1893.
36 Gl. A.
Strahl
, FR 2013 S. 322 (325 f.); a. A. Mitschke, FR 2012 S. 1156 (1158).
37 Die Einheitstheorie bleibt unvera¨ndert anwendbar bei der U¨ bertragung von
Sachgesamtheiten (z. B. BFH-Urteil vom 7. 11. 2000 – VIII R 27/98,
DB0040171 = BFH/NV 2001 S. 262; BFH-Beschluss vom 4. 4. 2006 – IV B
12/05, BFH/NV 2006 S. 1460, zugleich auch zur Handhabung der Tren-
nungstheorie im Fall einer nicht privilegierten Entnahme).
StB Prof. Dr. Ralf Alefs, Deggendorf / RA Georg Geberth, Mu¨nchen
Die neuen Nachweispflichten fu¨r innergemein-
schaftliche Lieferungen
– Elfte Verordnung zur A¨ nderung der UStDV –
u
DB0587000
I. Einleitung
Mit der Elften Verordnung zur A¨ nderung der UStDV hat der
Bundesrat am 22. 3. 2013 die erneute Neufassung der umsatz-
steuerlichen Nachweispflichten fu¨r die Steuerfreiheit von inner-
gemeinschaftlichen Lieferungen mit Wirkung zum 1. 10. 2013
verabschiedet. Damit geht eine fast zweija¨hrige Phase der Unsi-
cherheit u¨ber die richtige Anwendung von Nachweisen vorerst
zu Ende. Nachfolgend werden die neuen Nachweispflichten dar-
gestellt.
II. Elfte Verordnung zur A¨ nderung der UStDV
Die zentrale Regelung fu¨r die Nachweispflichten bei inner-
gemeinschaftlichen Lieferungen bleibt wie bisher § 17a UStDV.
StB Prof. Dr. Ralf Alefs
ist Professor fu¨r Steuerrecht an der Hoch-
schule fu¨r angewandte Wissenschaften, Deggendorf;
RA Georg
Geberth
ist Director Global Tax Policy in der Steuerabteilung der Sie-
mens AG, Mu¨nchen.
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
Steuerrecht
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