der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. 4. 2013 (IV D 3 –
S 7346/12/10001 [2013/0323753], DB0586760), gea¨ndert wor-
den ist, wie folgt gea¨ndert:
1.
Abs. 13 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„
3
Fu¨r Steuerbetra¨ge aus Umsa¨tzen, die nach der Bestellung des sog.
starken vorla¨ufigen Insolvenzverwalters erbracht worden sind,
kommt keine Berichtigung des USt-Betrags nach § 17 Abs. 2 Nr. 1
Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 UStG in Betracht.
4
Diese Steuerbetra¨-
ge gelten mit der Ero¨ffnung des Insolvenzverfahrens als sonstige
Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO.“
2.
Folgender Abs. 14 wird eingefu¨gt:
„(14)
1
Ungeachtet der Berichtigungspflichten im Insolvenzverfahren
wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgru¨nden (vgl. Abs. 11–13) fin-
det § 17 UStG weiterhin Anwendung, wenn der Steuerbetrag bereits
vor der Bestellung des vorla¨ufigen Insolvenzverwalters wegen Unein-
bringlichkeit des Entgelts aus tatsa¨chlichen Gru¨nden (z. B. wegen
Zahlungsunfa¨higkeit des Entgeltschuldners, vgl. auch Abs. 16) nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 UStG berichtigt
wurde und der vorla¨ufige Insolvenzverwalter oder der Insolvenz-
schuldner mit Zustimmung des schwachen vorla¨ufigen Insolvenzver-
walters das Entgelt im vorla¨ufigen Insolvenzverfahren vereinnahmt.
2
Dann ist der hierauf entfallende Steuerbetrag (erneut) nach § 17
Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen.
3
Diese aufgrund der Ver-
einnahmung entstehende Steuerberichtigung begru¨ndet bei Bestel-
lung eines schwachen vorla¨ufigen Insolvenzverwalters eine sonstige
Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO.
4
Wird hingegen vom
Insolvenzgericht ein sog. starker vorla¨ufiger Insolvenzverwalter nach
§ 22 Abs. 1 InsO eingesetzt, liegen insoweit sonstige Masseverbind-
lichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO vor.
5
Denn der sich aus § 17
Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG ergebende Steueranspruch ist erst mit der
Vereinnahmung vollsta¨ndig verwirklicht, mithin im vorla¨ufigen In-
solvenzverfahren.
6
Das gilt auch, wenn die Berichtigung nach § 17
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wa¨hrend der vorla¨ufigen Insolvenzverwal-
tung erfolgt und das Entgelt durch den vorla¨ufigen Insolvenzverwal-
ter oder durch den Insolvenzschuldner mit Zustimmung des schwa-
chen vorla¨ufigen Insolvenzverwalters vereinnahmt wird.
7
Dieser
Steueranspruch ist ebenfalls als sonstige Masseverbindlichkeit nach
§ 55 Abs. 4 InsO oder bei Bestellung eines starken vorla¨ufigen Insol-
venzverwalters nach § 55 Abs. 2 InsO zu qualifizieren.
>
Beispiel:
1
U hat offene Forderungen aus umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen
i. H. von 119.000 € gegenu¨ber dem Leistungsempfa¨nger S.
2
U hat
diese Umsa¨tze in den entsprechenden Voranmeldungszeitra¨umen
angemeldet.
3
U¨ ber das Vermo¨gen des S wird am 15. 7. 2000 das In-
solvenzverfahren ero¨ffnet.
4
Aufgrund eines zula¨ssigen Insolvenz-
ero¨ffnungsantrags u¨ber das Vermo¨gen des U wird vom Insolvenzge-
richt mit Wirkung zum 15. 8. 2000 ein sog. schwacher vorla¨ufiger
Insolvenzverwalter bestellt.
5
U vereinnahmt mit Zustimmung des
schwachen vorla¨ufigen Insolvenzverwalters am 15. 9. 2000 noch
Forderungen gegenu¨ber S (bzw. dem Insolvenzverwalter des S) i. H.
von 59.500 €.
6
U hat die in den offenen Forderungen enthaltene USt nach § 17
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 UStG i. H. von 19.000 €
unbeschadet einer mo¨glichen Insolvenzquote in voller Ho¨he spa¨tes-
tens im Zeitpunkt der Insolvenzero¨ffnung u¨ber das Vermo¨gen des S
zu berichtigen (vgl. Abs. 16 Satz 1 und 2).
7
Die Berichtigung ist fu¨r
den Voranmeldungszeitraum Juli 2000 durchzufu¨hren.
8
Nach Ver-
einnahmung eines Teils der Forderungen im vorla¨ufigen Insolvenz-
verfahren ist eine erneute Berichtigung der Steuerbetra¨ge nach § 17
Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG durchzufu¨hren.
9
Die Berichtigung ist fu¨r
den Voranmeldungszeitraum September 2000 vorzunehmen.
10
Die
hieraus resultierende USt i. H. von 9.500 € stellt mit Ero¨ffnung des
Insolvenzverfahrens eine sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55
Abs. 4 InsO dar, da es sich insoweit um Verbindlichkeiten des U aus
dem Steuerschuldverha¨ltnis handelt, die von einem schwachen vor-
la¨ufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung
eines schwachen vorla¨ufigen Insolvenzverwalters begru¨ndet worden
sind.“
3.
Die bisherigen Abs. 14 und 15 werden die neuen Abs. 15
und 16.
Die Grundsa¨tze dieses Schreibens sind in allen offenen Fa¨llen
anzuwenden.
Abgabenordnung/Einkommensteuer
Zweifel an der Verfassungsma¨ßigkeit der Nicht-
abziehbarkeit von StB-Kosten als Sonderausgaben
aufgrund der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6
EStG
Oberste Finanzbeho¨rden der La¨nder, Verfu¨gung vom 25. 3.
2013 – 2013/0214448
u
DB0585213
Aufgrund
– des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 AO und
– der Urteile des BFH vom 4. 2. 2010 (X R 10/08, BStBl. II
2010 S. 617 = DB 2010 S. 819), vom 16. 2. 2011 (X R 10/10,
DB 2011 S. 1138 = BFH/NV S. 977) und vom 17. 10. 2012
(VIII R 51/09, BFH/NV 2013 S. 365)
ergeht folgende Allgemeinverfu¨gung:
Am 25. 3. 2013 anha¨ngige und zula¨ssige Einspru¨che gegen
Festsetzungen der ESt fu¨r Vz. ab 2006 werden hiermit zuru¨ck-
gewiesen, soweit mit den Einspru¨chen geltend gemacht wird,
die Nichtabziehbarkeit von StB-Kosten als Sonderausgaben auf-
grund der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das
Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom
22. 12. 2005 (BGBl. I 2005 S. 3682) verstoße gegen das GG.
Entsprechendes gilt fu¨r am 25. 3. 2013 anha¨ngige, außerhalb
eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zula¨ssige
Antra¨ge auf Aufhebung oder A¨ nderung einer ESt-Festsetzung
fu¨r Vz. ab 2006.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfu¨gung ko¨nnen die von ihr betroffe-
nen Stpfl. Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit aus-
geschlossen.
Die Klage ist bei dem FG zu erheben, in dessen Bezirk sich das
FA befindet, das den von dieser Allgemeinverfu¨gung betroffe-
nen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gescha¨ftsstelle
des FG zu erkla¨ren und gegen das zusta¨ndige FA zu richten.
Die Frist fu¨r die Erhebung der Klage betra¨gt ein Jahr. Sie be-
ginnt am Tag nach der Herausgabe des BStBl., in dem diese
Allgemeinverfu¨gung vero¨ffentlicht wird. Die Frist fu¨r die Erhe-
bung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der
Frist bei dem zusta¨ndigen FA angebracht oder zur Niederschrift
gegeben wird.
Die Klage muss den Kla¨ger, den Beklagten, den Gegenstand des
Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungs-
akt und diese Allgemeinverfu¨gung bezeichnen. Sie soll einen be-
stimmten Antrag enthalten und die zur Begru¨ndung dienenden
Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in
zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Ur-
schrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts
und eine Abschrift dieser Allgemeinverfu¨gung beigefu¨gt werden.
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
Steuerrecht
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