5. den Monat des Endes der Befo¨rderung des Gegenstands der
Lieferung im u¨brigen Gemeinschaftsgebiet,
6. eine Versicherung des mit der Befo¨rderung beauftragten Un-
ternehmers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von
Gescha¨ftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschafts-
gebiet nachpru¨fbar sind, sowie
7. die Unterschrift des mit der Befo¨rderung beauftragten Unter-
nehmers.
Bei einer
elektronischen U¨ bermittlung
der Spediteursbescheini-
gung an den liefernden Unternehmer ist eine Unterschrift des
beauftragten Spediteurs nicht erforderlich, sofern erkennbar ist,
dass die elektronische U¨ bermittlung im Verfu¨gungsbereich des
beauftragten Spediteurs begonnen hat.
Eine
Sammelbesta¨tigung und der Nachweis mit mehreren Doku-
menten
ist wie bei der Gelangensbesta¨tigung zula¨ssig (§ 17a
Abs. 3 Satz 3 UStDV n. F.).
b) Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer
(Fall 2, § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV n. F.):
Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Ab-
nehmer kann der Nachweis auch durch eine Spediteursbeschei-
nigung durchgefu¨hrt werden, welche die folgenden Angaben
entha¨lt:
1. den Namen und die Anschrift des mit der Befo¨rderung be-
auftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
2. den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers
sowie des Auftraggebers der Versendung,
3. die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handels-
u¨bliche Bezeichnung,
4. den Empfa¨nger des Gegenstands der Lieferung und den Be-
stimmungsort im u¨brigen Gemeinschaftsgebiet,
5. eine Versicherung des mit der Befo¨rderung beauftragten Un-
ternehmers, den Gegenstand der Lieferung an den Bestim-
mungsort im u¨brigen Gemeinschaftsgebiet zu befo¨rdern, so-
wie
6. die Unterschrift des mit der Befo¨rderung beauftragten Unter-
nehmers.
Kritik:
Allerdings wurde diese bedeutende Vereinfachung wie-
derum erschwert, indem als weitere Voraussetzung die in § 17a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV n. F. enthaltene Notwendigkeit der
Begleichung des Kaufpreises von einem „Bankkonto des Abneh-
mers“ eingefu¨hrt wurde. Diese mag bei Gescha¨ftsvorfa¨llen von
KMU zwar anwendbar sein. Schon bei gro¨ßeren Unternehmen
wird dieses Tatbestandsmerkmal aber vielfach nicht erfu¨llbar
sein. So werden interne Lieferungen (zwischen verbundenen
Unternehmen innerhalb der EU) ha¨ufig nicht u¨ber Bankkonten
abgewickelt, sondern ausschließlich u¨ber ein sog. inter company
clearing. Weiterhin kann die Abwicklung ha¨ufig u¨ber Bankkon-
ten konzernangeho¨riger Gesellschaften erfolgen bzw. u¨ber exter-
ne Zahlungsdienstleister (Factoring). Somit wa¨re die Verbrin-
gensversicherung bei wortwo¨rtlicher Anwendung dieser Vor-
schrift im Wesentlichen unanwendbar. Es bleibt diesbezu¨glich
nur zu hoffen, dass noch eine Klarstellung durch die Finanzver-
waltung im Wege eines BMF-Schreibens erfolgt, wonach die
dargestellten Fa¨lle nach Sinn und Zweck der neuen Vorschrift
nicht von der Vereinfachungsregelung ausgeschlossen werden
sollen.
Schließlich hat der Gesetzgeber in der verabschiedeten Ver-
sion sinngema¨ß die folgende Regelung aufgenommen: Bestehen
bei dieser Nachweisvariante begru¨ndete Zweifel, dass der Liefer-
gegenstand tatsa¨chlich in das u¨brige Gemeinschaftsgebiet ge-
langt ist, kann die Steuerfreiheit der Lieferung trotz Erfu¨llung
der Voraussetzungen verweigert werden (§ 17a Abs. 3 Satz 4
UStDV n. F.). Damit ist dieser praxisrelevante Nachweis mit
einer großen Unsicherheit behaftet.
Im Gegensatz zu Fall 1 der Spediteursbescheinigung entfa¨llt
die Angabe zum Monat des Befo¨rderungsendes, da der Nach-
weis bereits am „Werkstor“ des liefernden Unternehmers durch
die Versicherung gefu¨hrt werden kann, den Gegenstand der Lie-
ferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu transportieren.
Die Vereinfachung im Fall 2 tra¨gt insbesondere dem Umstand
Rechnung, dass ein vom Abnehmer beauftragter Spediteur in
keinem Vertragsverha¨ltnis zum liefernden Unternehmer steht.
Deshalb entspricht es einer ga¨ngigen Praxis, den Nachweis
durch den Spediteur bereits bei Abholung des Gegenstands
beim leistenden Unternehmer zu erbringen. Aufgrund des Zeit-
punkts des Nachweises kann dieser naturgema¨ß nur in einer
Versicherung des Spediteurs bestehen, dass er den Gegenstand
in ein anderes EU-Land transportieren werde. Zusa¨tzlich soll in
diesem Fall der Lieferant einen Zahlungsnachweis erbringen.
Im Gegensatz zu Fall 1 ist in Fall 2 weder eine elektronische
U¨ bermittlung noch eine Sammelbesta¨tigung vorgesehen.
4. Variante 3: Tracking-and-tracing-Protokoll
Eine weitere neue Variante ist die Mo¨glichkeit, den Nachweis
durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und
ein von dem mit der Befo¨rderung Beauftragten erstelltes Pro-
tokoll zu erbringen, das den Transport lu¨ckenlos bis zur Abliefe-
rung beim Empfa¨nger nachweist (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Buchst. c UStDV n. F.). Eine
Sammelbesta¨tigung und der Nach-
weis mit mehreren Dokumenten
wie bei der Gelangensbesta¨tigung
ist zula¨ssig (§ 17a Abs. 3 Satz 3 UStDV n. F.).
5. Variante 4: Postdienstleister
In den Fa¨llen, in denen eine Belegnachweisfu¨hrung nach II. 4.
nicht mo¨glich ist, steht als weiterer zula¨ssiger Nachweis eine
Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters u¨ber die Ent-
gegennahme der Postsendung verbunden mit dem Nachweis
u¨ber die Bezahlung der Lieferung zur Verfu¨gung (§ 17a Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 Buchst. d UStDV n. F.). Eine
Sammelbesta¨tigung
und der Nachweis mit mehreren Dokumenten wie bei der Ge-
langensbesta¨tigung ist auch hier grds. mo¨glich (§ 17a Abs. 3
Satz 3 UStDV n. F.).
6. Variante 5: Gemeinschaftliches Versandverfahren
Bei der Befo¨rderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren in
das u¨brige Gemeinschaftsgebiet kann der Nachweis durch eine
Besta¨tigung der Abgangsstelle u¨ber die innergemeinschaftliche
Lieferung erbracht werden, die nach Eingang des Beendigungs-
nachweises fu¨r das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich da-
raus die Lieferung in das u¨brige Gemeinschaftsgebiet ergibt
(§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStDV n. F.). Dieser Nachweis war
schon bisher mo¨glich.
7. Variante 6: Verbrauchsteuerpflichtige Waren
Als Nachweis bei der Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren stehen zusa¨tzlich folgende Optionen zur Verfu¨gung
(§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UStDV n. F.):
– bei der Befo¨rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter
Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens
EMCS (Excise Movement and Control System – EDV-
gestu¨tztes Befo¨rderungs- und Kontrollsystem fu¨r verbrauch-
steuerpflichtige Waren) durch die von der zusta¨ndigen Be-
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
Steuerrecht
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