national organisierten Unternehmen zu einer aufwa¨ndigen Er-
mittlung fu¨hren kann, ob nun nach EMIR oder nach dem jewei-
ligen nationalen Melderegime oder nach beiden Regimes zu
melden ist
36
.
Meldepflichtige Derivate sind alle in Anhang I Abschn. C
Nr. 4-10 der RL 2004/39/EG (MiFID) genannten Finanz-
instrumente (Art. 2 Nr. 5 EMIR). Erfasst sind damit alle „klas-
sischen“ Derivate bzw. Finanztermingescha¨fte wie Zins-, Wa¨h-
rungs-, Wertpapier-, Kredit- und Rohwaren-Derivate, nicht
aber verbriefte Derivate (Zertifikate)
37
.
Da die Norm nicht zwischen außerbo¨rslich (OTC) geschlos-
senen und bo¨rslich abgewickelten Derivaten unterscheidet, sind
beide Kontraktkategorien zu melden.
Ein Outsourcing der Meldepflichten ist zula¨ssig
38
. Es steht
zu erwarten, dass insbesondere die Unternehmen, die ansonsten
von EMIR nicht betroffen sind, ihre Meldepflichten auf eine
andere Partei bzw. auf Dienstleister delegieren werden. Der
Outsourcing-Nehmer kann dabei auch außerhalb der EU ansa¨s-
sig sein
39
. Wie im Finanzaufsichtsrecht weithin u¨blich, ist auch
hier die auslagernde Stelle rechtlich alleinverantwortlich fu¨r das
Einhalten der EMIR-Pflichten
40
.
bb) Meldeha¨ufigkeiten
Meldepflichtig sind Abschluss, A¨ nderung und Beendigung des
Gescha¨fts. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, darauf zu ach-
ten, dass die Einzelheiten der Derivatekontrakte ohne Mehr-
fachmeldung gemeldet werden (Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 4
EMIR). Die Regulierungsstandards gestatten es, dass eine Mel-
dung im Namen beider Parteien abgegeben wird
41
.
cc) Transaktionsregister
Meldeadressaten sind die sog. Transaktionsregister (Trade Re-
positories)
42
. Hierbei handelt es sich um eine juristische Person,
die die Aufzeichnungen zu Derivaten zentral sammelt und ver-
wahrt (Art. 2 Nr. 2 EMIR). Sinn hinter der Einrichtung derarti-
ger Institutionen ist es, einen Datenpool vorzuhalten, der es
ESMA, den nationalen Beho¨rden, dem ESRB und den betref-
fenden Zentralbanken des ESZB ermo¨glicht, auf diese Daten
schnell zuzugreifen
43
, damit sich die in der Finanzkrise aufgetre-
tenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsa¨chlich abge-
schlossenen Kontrakte nicht wiederholen.
Transaktionsregister mu¨ssen bei der ESMA registriert
44
oder
von dieser anerkannt
45
sein. Auch hier erga¨nzen RTS in Bezug
auf das Format der Antra¨ge auf Registrierung als Transaktions-
register die Rahmenvorgaben der EMIR
46
. Im Rahmen der An-
tragstellung sind der ESMA u. a. die Transparenz der Zugangs-
regeln und der Preispolitik nachzuweisen
47
.
Eine (ge)werbliche Nutzung der den Transaktionsregistern
u¨bermittelten Daten ist nur bei ausdru¨cklicher Zustimmung der
jeweiligen Gegenparteien zula¨ssig. Unternehmen, die sich an
Transaktionsregister anbinden, werden darauf zu achten haben,
ob und inwieweit sie eine derartige (i. d. R. kostenlose) Daten-
nutzung in den zu verhandelnden Anbindungsvertra¨gen gestat-
ten wollen.
dd) Meldeinhalte und -formate
Der Komplexita¨ts- und Technisierungsgrad der Meldepflicht ist
immens und steht den aus § 9 Wertpapierhandelsgesetz bekann-
ten Meldepflichten in nichts nach. RTS in Bezug auf die Min-
destangaben der Meldungen an Transaktionsregister pra¨zisieren
in ausfu¨hrlicher Tabellenform, wie die Meldungen zu gestalten
sind und welche Meldeinhalte verlangt werden
48
. ITS zu Format
und Ha¨ufigkeit von Transaktionsmeldungen gestalten diese
Pflichten na¨her aus
49
.
Mitteilungspflichtig sind u. a. Angaben zu den Gegenpartei-
en des Kontrakts
50
und zu dem von diesen geschlossenen Deri-
vatekontrakt
51
. Von hoher praktischer Bedeutung ist die Angabe
des „Legal Entity Identifiers“ (LEI) als – auch international –
unverwechselbarer Code zur Identifizierung der involvierten Ge-
genparteien. Bis das LEI-System vom Finanzstabilita¨tsrat
(Financial Stability Board – FSB) implementiert ist, u¨berneh-
men Pre-Local Operating Units (Pre-LOUs) die Vergabe eines
sog. Pre-LEI (fu¨r Deutschland wird ein German Entity Identi-
fier [GEI] angeboten werden). Auch gruppeninterne Derivat-
epositionen sind zu melden.
ee) Inkrafttreten der Meldepflicht
Die Meldepflicht la¨uft zuna¨chst so lange leer, als bei der ESMA
kein Transaktionsregister registriert oder anerkannt ist. Im U¨ bri-
gen ist wie folgt zu unterscheiden:
(1) Neugescha¨ft
Die Meldepflicht fu¨r Kredit- und Zinsderivatekontrakte sollen
grundsa¨tzlich ab dem 1. 7. 2013 in Kraft treten
52
. Die u¨brigen
Derivateklassen (u. a. Devisentransaktionen) sollen ab 1. 1. 2014
meldepflichtig sein
53
. Steht zu gewissen Stichtagen kein Trans-
aktionsregister fu¨r die jeweilige Derivatekategorie zur Ver-
fu¨gung, wird die Meldepflicht um 90 Tage ab der (spa¨teren) Re-
36 Vgl.
Ko¨hling/Adler
, WM 2012 S. 2173 (2176), deren Hoffnung auf eine Klar-
stellung durch ESMA allerdings vergeblich war: Die noch im ESMA, Discussi-
on Paper, Draft Technical Standards for the Regulation on OTC Derivatives,
CCPs and Trade Repositories (ESMA/2012/95) vom 25. 6. 2012 (S. 138 bei
Art. 2 Abs. 1 RTS-E) enthaltene Regelung, wonach die Meldepflichten an die
in Art. 2 Abs. 8 und 9 EMIR enthaltenen Gegenpartei-Definitionen anknu¨p-
fen, hat ESMA (wohl aufgrund von Kompetenzbedenken) in die zwischen-
zeitlich verku¨ndeten RTS (vgl. Fn. 19) nicht u¨bernommen.
37 Vgl.
Ko¨hling/Adler
, WM 2012 S. 2125 (2128) mit weiteren Hinweisen zu Ab-
grenzungs- und Folgefragen.
38 Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 3 EMIR.
39 EU-Kommission, EMIR: Frequently Asked Questions (Stand: 8. 2. 2013),
Ziff. II. 4.
40 EU-Kommission, a.a.O. (Fn. 39), Ziff. II. 3. Zu pru¨fen ist, ob die Auslagerung
der Meldungen „wesentlich“ i. S. des § 25a KWG ist.
41 Vgl. Art. 1 Abs. 3 bis 5 VO (EU) Nr. 148/2013 (Fn. 19).
42 Wenn kein Transaktionsregister zur Verfu¨gung steht, ist an ESMA zu melden,
vgl. Art. 9 Abs. 3 EMIR.
43 Vgl. Erwa¨gungsgrund 41 EMIR.
44 Vgl. das in Artt. 55 ff. und 78 ff. EMIR beschriebene anspruchsvolle Zulas-
sungsverfahren fu¨r in der EU niedergelassene Transaktionsregister.
45 Vgl. das Anerkennungsverfahren in Art. 77 EMIR fu¨r in Drittstaaten ansa¨ssi-
ge Transaktionsregister.
46 Vgl. Fn. 21.
47 Vgl. Art. 78 Abs. 7 und 8 EMIR sowie Artt. 18 und 20 VO (EU) Nr. 150/2013
(Fn. 21); vgl. dazu auch ESMA, Final Report, ESMA’s Technical Advice to the
Commission on Fees for Trade Repositories vom 4. 4. 2012 (ES-
MA/2013/302).
48 Vgl. Fn. 19. Nicht u¨bermittlungspflichtig sind Kopien der jeweiligen Deri-
vatekontrakte bzw. der terms and conditions, vgl. EU-Kommission, a.a.O.
(Fn. 39), Ziff. II. 6.
49 Vgl. Fn. 26.
50 Vgl. Art. 9 Abs. 5 a) EMIR und Art. 1 Abs. 1 a) VO (EU) Nr. 148/2013 i. V. mit
Anhang Tab. 1, u. a.: Name und Sitz der Vertragsparteien sowie die Angabe,
ob es sich um ein Hedging-Gescha¨ft handelt. Nichtfinanzielle Gegenparteien
u¨ber dem sog. Schwellenwert gem. Art. 10 EMIR (vgl. dazu Abschn. 2. 2. (b)
(i) (B) (2)) sind zusa¨tzlich zur Meldung von Sicherheiten aus Collateralver-
einbarungen (z. B. Besicherungsanhang unter dem DRV) und der Bewertung
zu Markt- oder zu Modellpreisen der Kontrakte an das Transaktionsregister
verpflichtet, vgl. Art. 3 Abs. 4 i. V. mit Tab. 1 des Anhangs zur VO (EU)
Nr. 148/2013.
51 Vgl. Art. 9 Abs. 5 b) EMIR und Art. 1 Abs. 1 b) VO (EU) Nr. 148/2013 i. V. mit
Anhang Tab. 2, u. a.: Produkt-ID, Preis, Nennbetrag, Art der Lieferung, di-
verse Terminangaben, Art des Rahmenvertrags und zahlreiche weitere kon-
traktspezifische Einzelangaben.
52 Vgl. Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 1247/2012 sowie EU-Kommission, a.a.O. (Fn. 39),
Ziff. I. 7.
53 Vgl. Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 1247/2012.
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Wirtschaftsrecht
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
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