handlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenk-
lichen Willen geleitet, und das Bewusstsein der Benachtei-
ligung anderer Gla¨ubiger tritt infolgedessen in den Hinter-
grund
2
. Voraussetzung ist, dass zu der Zeit der angefochtenen
Handlung ein schlu¨ssiges, von den tatsa¨chlichen Gegebenheiten
ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das mindestens in den
Anfa¨ngen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim
Schuldner die ernsthafte und begru¨ndete Aussicht auf Erfolg
rechtfertigt
3
.
Keine Feststellung eines schlu¨ssigen Sanierungskonzepts
12
I
Ein solches schlu¨ssiges Sanierungskonzept, das zum Zeit-
punkt der angefochtenen Handlung begru¨ndete Aussicht auf Er-
folg bot, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.
13
I
Die Feststellungen lassen kein geschlossenes Konzept zur
Bereinigung sa¨mtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin er-
kennen. Es ist nicht erkennbar, ob die Ausgliederung des Ge-
scha¨fts mit den Spritzgussmaschinen auf die Beklagte zu 3 ge-
eignet war, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin dauerhaft
zu stabilisieren, oder ob lediglich eine entsprechende Hoffnung
bestand. Daru¨ber hinaus ging die Schuldnerin selbst trotz Um-
setzung des Sanierungskonzepts von einem fortdauernden Fi-
nanzbedarf aus. Die bloße Aussicht, der jeweilige Finanzbedarf
werde von der Beklagten zu 1 im Rahmen des Cash-Manage-
ments gedeckt, rechtfertigte schon deshalb nicht die Annahme,
die drohende Zahlungsunfa¨higkeit abwenden und alle Gla¨ubiger
befriedigen zu ko¨nnen, weil die dem Cash-Management zu-
grunde liegende Vereinbarung binnen Wochenfrist ku¨ndbar
war.
Verja¨hrung des Ru¨ckgewa¨hranspruchs wegen Vorsatzanfech-
tung
14
I
b)
Ein Ru¨ckgewa¨hranspruch wegen Vorsatzanfechtung ist
allerdings verja¨hrt. Alle Beklagten haben die Einrede der Verja¨h-
rung erhoben.
Verja¨hrung nach der bis zum 14. 12. 2004 geltenden Fassung
des § 146 Abs. 1 InsO
15
I
aa)
Die Verja¨hrung richtet sich im Streitfall nach der bis
zum 14. 12. 2004 geltenden Fassung des § 146 Abs. 1 InsO.
Danach verja¨hrt der Anfechtungsanspruch in zwei Jahren seit
der Ero¨ffnung des Insolvenzverfahrens. Die Neufassung dieser
Vorschrift durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung von
Verja¨hrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 9. 12. 2004
4
wirkt sich nach den maßgeb-
lichen U¨ bergangsvorschriften nicht aus, weil die Verja¨hrungs-
frist des neuen Rechts la¨nger ist als diejenige des alten Rechts
(Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, Art. 229 § 6
Abs. 1 und 3 EGBGB). Die Verja¨hrungsfrist von zwei Jahren
wurde durch die Ero¨ffnung des Insolvenzverfahrens am 1. 5.
2004 in Gang gesetzt. Sie wurde durch die Einreichung des
Prozesskostenhilfeantrags fu¨r eine auf Zahlung von
6.891.836,57 € gerichtete und ausdru¨cklich auch auf eine Vor-
satzanfechtung gestu¨tzte Klage, dessen Bekanntgabe vom Ge-
richt demna¨chst veranlasst wurde, am 28. 4. 2006 gehemmt
(§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB). Die Hemmung endete am 9. 8.
2007, sechs Monate nach Zustellung des Beschlusses des OLG
Jena vom 23. 1. 2007 an den Kla¨ger, durch den dessen sofortige
Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des LG u¨ber
den Prozesskostenhilfeantrag zuru¨ckgewiesen wurde (§ 204
Abs. 2 Satz 1 BGB). Verja¨hrung trat sonach mit Ablauf des
13. 8. 2007 ein (§ 209 BGB).
Keine Verja¨hrungshemmung durch die Einreichung der Klage
am 6. 8. 2007
16
I
bb)
Die Verja¨hrung des Anfechtungsanspruchs wurde nicht
vor ihrem Eintritt durch die Einreichung der Klage am 6. 8.
2007 erneut gehemmt. . . . (Wird ausgefu¨hrt.)
Zum Anspruch auf Schadensersatz wegen existenzvernichten-
den Eingriffs
17 . . . 19
I
2.
Auch die Begru¨ndung, mit welcher das Berufungs-
gericht einen gegen die Beklagten gerichteten Anspruch auf
Schadensersatz wegen existenzvernichtenden Eingriffs aus-
geschlossen hat, ha¨lt einer rechtlichen U¨ berpru¨fung nicht
stand.
Voraussetzungen der Haftung wegen Existenzvernichtung
20
I
a)
Die Haftung wegen Existenzvernichtung begru¨ndet einen
origina¨ren Anspruch der GmbH gegen einen Gesellschafter, der
seine Grundlage in § 826 BGB findet
5
. Eine Existenzvernich-
tung liegt vor, wenn der Gesellschafter auf die Zweckbindung
des Gesellschaftsvermo¨gens keine angemessene Ru¨cksicht
nimmt, indem er der Gesellschaft durch offene oder verdeckte
Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermo¨genswerte
entzieht, die sie zur Erfu¨llung ihrer Verbindlichkeiten beno¨tigt,
und sie dadurch in die Insolvenz fu¨hrt oder eine bereits beste-
hende Insolvenz vertieft
6
. Der existenzvernichtende Eingriff ist
sittenwidrig, weil die Gesellschaft dadurch um Vermo¨gen ge-
bracht wird, das sie zur vorrangigen Befriedigung ihrer Gla¨ubi-
ger beno¨tigt
7
. Als Haftende kommen neben dem unmittelbaren
Gesellschafter der GmbH auch mittelbare Gesellschafter
8
sowie
Mitta¨ter, Anstifter und Gehilfen
9
in Betracht, im Streitfall somit
grundsa¨tzlich sa¨mtliche Beklagte.
In subjektiver Hinsicht muss Gesellschafter bewusst sein, dass
Gesellschaftsvermo¨gen sittenwidrig gescha¨digt wird
21
I
b)
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten ha-
ben der Schuldnerin nicht planvoll Vermo¨gen entzogen, das Ge-
genteil sei der Fall, beruht auf einem Rechtsfehler. Sie unterliegt
als Ergebnis tatrichterlicher Wu¨rdigung i. S. des § 286 Abs. 1
Satz 1 ZPO zwar nur der eingeschra¨nkten U¨ berpru¨fung durch
das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich pru¨fen, ob der Tat-
richter von zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen ist und ob
er den Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß
gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze gewu¨rdigt hat
10
. Diesen
Anforderungen wird das angefochtene Urteil aber nicht gerecht.
Das Berufungsgericht verkennt die subjektiven Voraussetzungen
2 BGH vom 8. 12. 2011, a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 11.
3 BGH vom 16. 10. 2008, a.a.O. (Fn. 1); vom 8. 12. 2011, a.a.O. (Fn. 1); jew.
m. w. N.
4 BGBl. I S. 3214.
5 BGH-Urteil vom 16. 7. 2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173 S. 246 = DB 2007
S. 1802, Rdn. 17 ff; vom 13. 12. 2007 – IX ZR 116/06, DB 2008 S. 520 = WM
2008 S. 449, Rdn. 10.
6 BGH-Urteil vom 13. 12. 2004 – II ZR 256/02, DB 2005 S. 328 = WM 2005
S. 332 (333 f.); vom 16. 7. 2007, a.a.O. (Fn. 5), Rdn. 18; vom 13. 12. 2007,
a.a.O. (Fn. 5); vom 23. 4. 2012 – II ZR 252/10, DB 2012 S. 1261 = WM 2012
S. 1034, Rdn. 13.
7 BGH vom 16. 7. 2007, a.a.O. (Fn. 5), Rdn. 30; vom 13. 12. 2007, a.a.O.
(Fn. 5), Rdn. 10.
8 Gesellschafter-Gesellschafter, vgl. BGH vom 16. 7. 2007, a.a.O. (Fn. 5),
Rdn. 44.
9 § 830 BGB; BGH vom 16. 7. 2007, a.a.O. (Fn. 5), Rdn. 46; vom 24. 7. 2012 –
II ZR 177/11, DB 2012 S. 2096 = WM 2012 S. 1779, Rdn. 14.
10 St. Rspr.; vgl. BGH vom 23. 4. 2012, a.a.O. (Fn. 6), Rdn. 13;
Saenger
, in: Hei-
delberger Komm-ZPO, 5. Aufl., § 286 Rdn. 37.
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
Wirtschaftsrecht
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