DER BETRIEB 23 - page 77

dem der Ku¨ndigungsberechtigte von den fu¨r die Ku¨ndigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Geht es um ein straf-
bares Verhalten des Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber den
Aus- oder Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens ab-
warten und in dessen Verlauf zu einem nicht willku¨rlich gewa¨hl-
ten Zeitpunkt ku¨ndigen. Dies gilt unabha¨ngig davon, ob er eine
Tat- oder eine Verdachtsku¨ndigung in Erwa¨gung zieht. Hat der
Arbeitgeber das Arbeitsverha¨ltnis zu Beginn der Ermittlungen
schon einmal geku¨ndigt, ist er dadurch nicht gehindert, eine
erneute Ku¨ndigung auf eine vera¨nderte Tatsachengrundlage zu
stu¨tzen.
4.
Ma¨ngel bei der Beschlussfassung des Betriebsrats haben
grundsa¨tzlich selbst dann keine Auswirkungen auf die Ord-
nungsgema¨ßheit seiner Anho¨rung, wenn der Arbeitgeber im
Ku¨ndigungszeitpunkt weiß oder erkennen kann, dass der Be-
triebsrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat. Etwas
anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn erkennbar keine
Stellungnahme des Gremiums „Betriebsrat“ vorliegt oder der
Arbeitgeber den Fehler des Betriebsrats durch unsachgema¨ßes
Verhalten selbst veranlasst hat.
(Orientierungssa¨tze der Richterinnen und Richter des BAG)
BAG-Urteil vom 22. 11. 2012 – 2 AZR 732/11
u
DB0594392
Hinweise des Senats:
Besta¨t., Fortf. und Weiterentw. der Rspr.: Zu
OS 1 und 2: BAG vom 26. 3. 2009 – 2 AZR 633/07, BAGE 130
S. 166 = DB 2009 S. 1653; vom 25. 3. 2004 – 2 AZR 399/03, DB 2004
S. 2537 = AP BMT-G II § 54 Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 626 Unku¨nd-
barkeit Nr. 4; vom 17. 5. 1984 – 2 AZR 109/83, BAGE 46 S. 191 =
DB 1985 S. 1190.
Zu OS 3: BAG vom 24. 5. 2012 – 2 AZR 206/11, DB0561723 = EzA
BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11; vom 27. 1.
2011 – 2 AZR 825/09, BAGE 137 S. 54 = DB0423372.
Zu OS 4: BAG vom 6. 10. 2005 – 2 AZR 316/04, DB 2006 S. 567 =
AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 150 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 16;
vom 24. 6. 2004 – 2 AZR 461/03, DB0075224 = AP BGB § 620 Ku¨n-
digungserkla¨rung Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 9.
Redaktionelle Hinweise:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit
einer außerordentlichen Ku¨ndigung wegen Veruntreuungen. Am 29. 6.
2007 erstattete die Beklagte deshalb Strafanzeige. Am 21. 5. 2008 erhob
die Staatsanwaltschaft gegen den Kla¨ger Anklage wegen Untreue zum
Nachteil der Beklagten in 74 Fa¨llen. Mit Blick darauf ho¨rte die Beklagte
den Betriebsrat am 19. 11. 2008 zu einer beabsichtigten ordentlichen
Ku¨ndigung des Arbeitsverha¨ltnisses an. Mit Beschluss vom 18. 11.
2008 hatte das Amtsgericht die o¨ffentliche Klage zugelassen und das
Hauptverfahren ero¨ffnet. Nachdem sie davon erfahren hatte, ku¨ndigte
sie mit Zustimmung des Betriebsrats am 25. 11. 2008 außerordentlich
fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30. 6. 2009. Sie erkla¨rte die fristlose
Ku¨ndigung sowohl als Tat- als auch als Verdachtsku¨ndigung. Das LAG
gab der dagegen gerichteten Klage – rechtskra¨ftig – statt. Am 24. 8. 2009
fand vor dem Amtsgericht die Hauptverhandlung gegen den Kla¨ger statt.
Es verurteilte den Kla¨ger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und fu¨nf Monaten ohne Bewa¨hrung. Es sah es aufgrund einer durch-
gefu¨hrten Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Kla¨ger in der frag-
lichen Zeit in 67 Fa¨llen Firmengelder i. H. von insges. 44.061,54 € ver-
untreut habe. Bei der Verhandlung und Urteilsverku¨ndigung waren ein
Gescha¨ftsfu¨hrer der Beklagten und ihr Prozessbevollma¨chtigter anwe-
send.
Auf ihren noch am selben Tag gestellten Antrag wurden der Beklagten
am 11. 9. 2009 Abschriften des Verhandlungsprotokolls und des Straf-
urteils zur Verfu¨gung gestellt. Nach Unterrichtung des Betriebsrats ku¨n-
digte sie das Arbeitsverha¨ltnis mit Schreiben vom 22. 9. 2009 erneut
fristlos.
Noch im Verlauf des ersten Rechtszuges ku¨ndigte die Beklagte das Ar-
beitsverha¨ltnis mit Schreiben vom 4. 12. 2009 ein weiteres Mal, nun-
mehr mit der Begru¨ndung, der Kla¨ger habe sich herabsetzend u¨ber ihr
steuerliches Verhalten gea¨ußert. In einem hieru¨ber getrennt gefu¨hrten
Ku¨ndigungsschutzprozess stellte das ArbG mit Urteil vom 23. 6. 2010
fest, dass das Arbeitsverha¨ltnis der Parteien durch diese Ku¨ndigung
nicht aufgelo¨st worden ist. Das Urteil ist – insoweit – rechtskra¨ftig. Die
Klage des Kla¨gers gegen die Ku¨ndigung vom 22. 9. 2009 hingegen blieb
erfolglos.
Volltext online unter DB0594149.
Ku¨ndigungsrecht/Verfahrensrecht
Betriebsbedingte Ku¨ndigung: Vertraglich verein-
bartes qualifiziertes Schriftformerfordernis
(hier: Angabe der Ku¨ndigungsgru¨nde)
Keine Pra¨klusion weiterer Unwirksamkeitsgru¨nde bei Verlet-
zung der Hinweispflicht des § 6 Satz 2 KSchG
BGB § 125 Satz 2, §§ 133, 157; KSchG §§ 1, 6
1. Nach § 125 Satz 2 BGB hat ein Mangel der durch Rechts-
gescha¨ft bestimmten Form „im Zweifel“ die Nichtigkeit des
Rechtsgescha¨fts zur Folge. Ob dies von den Parteien tatsa¨ch-
lich gewollt ist, ist – soweit mo¨glich – durch Auslegung
(§§ 133, 157 BGB) zu kla¨ren. Bleiben Zweifel, gilt die ge-
setzliche Regelung.
2. Es spricht fu¨r die Vereinbarung eines konstitutiven Schrift-
formerfordernisses, wenn eine fu¨r den Fall einer arbeit-
geberseitigen Ku¨ndigung vorgesehene schriftliche Angabe
der Ku¨ndigungsgru¨nde ersichtlich den Zweck hat, dem Ar-
beitnehmer eine schnelle und verla¨ssliche Grundlage fu¨r die
Einscha¨tzung der Aussichten einer Ku¨ndigungsschutzklage
zu geben.
3. Nach § 6 Satz 1 KSchG kann sich der Arbeitnehmer zur Be-
gru¨ndung der Unwirksamkeit einer Ku¨ndigung bis zum
Schluss der mu¨ndlichen Verhandlung erster Instanz auch auf
innerhalb der Frist des § 4 KSchG nicht geltend gemachte
Gru¨nde berufen, sofern er u¨berhaupt fristgerecht Ku¨ndi-
gungsschutzklage erhoben hat. § 6 Satz 1 KSchG ist damit
eine Pra¨klusionsvorschrift. Die Pra¨klusionswirkung tritt
nicht ein, wenn das Arbeitsgericht seiner Hinweispflicht
nach § 6 Satz 2 KSchG nicht genu¨gt hat. In diesem Fall kann
der Arbeitnehmer den weiteren Unwirksamkeitsgrund auch
noch in zweiter Instanz geltend machen. Eine prozessleiten-
de Anordnung nach § 61a Abs. 4 ArbGG, auf die zu erwarten-
de Klageerwiderung binnen bestimmter Frist abschließend
weiter vorzutragen, erfu¨llt die Hinweispflicht nicht.
4. Hat das LAG entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG erst nach Ab-
lauf der Frist fu¨r die Berufungsbegru¨ndung vorgebrachte An-
griffs- oder Verteidigungsmittel gem. § 67 Abs. 4 Satz 2
ArbGG zugelassen, ist das Bundesarbeitsgericht daran ge-
bunden. Die einmal eingetretene, aber vom LAG akzeptierte
Verzo¨gerung kann nicht mehr ru¨ckga¨ngig gemacht werden.
(Orientierungssa¨tze der Richterinnen und Richter des BAG)
BAG-Urteil vom 25. 10. 2012 – 2 AZR 845/11
u
DB0591364
Die Parteien streiten u¨ber die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebs-
bedingten Ku¨ndigung.
Die Beklagte betreibt einen Schiffsmeldedienst fu¨r die maritime Wirt-
schaft, der Informationen u¨ber Positionen und voraussichtliche An-
kunftszeiten von Schiffen zur Verfu¨gung stellt. Der Dienst arbeitet
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013
Arbeitsrecht
1305
1...,67,68,69,70,71,72,73,74,75,76 78,79,80,81,82,83,84,85,86,87,...96
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