DER BETRIEB 23 - page 76

Der Arbeitgeber hat von sich aus darzutun, dass keinerlei Mo¨glichkeit
besteht, das Arbeitsverha¨ltnis – ggf. zu gea¨nderten Bedingungen und
nach entsprechender Umschulung – sinnvoll fortzusetzen. Anders als
bei der ordentlichen betriebsbedingten Ku¨ndigung reicht es nicht aus,
dass er zuna¨chst vortra¨gt, eine Weiterbescha¨ftigung des Arbeitnehmers
sei infolge des Wegfalls seines Arbeitsplatzes nicht mo¨glich, um sodann
eine dem widersprechende Darlegung des Arbeitnehmers abzuwarten.
Das Fehlen jeglicher Bescha¨ftigungsmo¨glichkeit za¨hlt bei der außer-
ordentlichen betriebsbedingten Ku¨ndigung zum „wichtigen Grund“. Es
ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen
15
. Dass dies – wie die Beklagte
meint – fu¨r einen „großen“ Arbeitgeber mit Schwierigkeiten verbunden
sein kann, vermag daran nichts zu a¨ndern. Die ho¨here Darlegungslast
ist die Folge des ho¨heren tariflichen Bestandsschutzes.
Hinweise des Senats:
Zu OS 1: Fortf. von BAG vom 18. 3. 2010 –
2 AZR 337/08 DB0362782 = AP BGB § 626 Nr. 228.
Zu OS 2: Fortf. von BAG vom 24. 5. 2012 – 2 AZR 124/11, DB 2012
S. 2402; vom 23. 2. 2012 – 2 AZR 548/10, DB 2012 S. 1630.
Zu OS 4: Fortf. von BAG vom 8. 4. 2003 – 2 AZR 355/02,
DB0045056 = EzA BGB 2002 § 626 Unku¨ndbarkeit Nr. 2.
Redaktionelle Hinweise:
Volltext online unter DB0593340. Vgl. auch
Stein
, DB 2013 S. 1299 (in diesem Heft).
15 BAG vom 8. 4. 2003, a.a.O. (Fn. 11).
Außerordentliche verhaltensbedingte Ku¨ndigung
(hier: wegen ehrverletzender A¨ ußerungen) nur,
wenn sa¨mtliche milderen Mittel (Versetzung/
Abmahnung) unzumutbar sind
Falsche Tatsachenbehauptungen – Interessenabwa¨gung
BGB § 626 Abs. 1; MTV fu¨r das private Bankgewerbe und die
o¨ffentlichen Banken i. d. F. vom 22. 4. 2009 (MTV) § 17 Ziff. 3
1.
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Ver-
treter und Repra¨sentanten oder von Arbeitskollegen, die nach
Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung fu¨r den Betroffe-
nen bedeuten, sind an sich geeignet, eine außerordentliche Ku¨n-
digung zu rechtfertigen. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeit-
nehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen u¨ber seinen
Arbeitgeber und/oder Vorgesetzte bzw. Kollegen aufstellt, ins-
besondere wenn die Erkla¨rungen den Tatbestand der u¨blen
Nachrede erfu¨llen.
2.
Bei der Pru¨fung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbescha¨fti-
gung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen
Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der Ku¨ndigungsfrist
zumutbar ist, ist in einer Gesamtwu¨rdigung das Interesse des
Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverha¨lt-
nisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fort-
bestand abzuwa¨gen. Es hat eine Bewertung der Umsta¨nde des
Einzelfalls unter Beachtung des Verha¨ltnisma¨ßigkeitsgrundsat-
zes zu erfolgen.
3.
Beruhen falsche Tatsachenbehauptungen auf einem Missver-
sta¨ndnis des Arbeitnehmers, ist der Irrtum fu¨r die Interessen-
abwa¨gung selbst dann nicht vo¨llig bedeutungslos, wenn er fu¨r
den Arbeitnehmer vermeidbar war.
(Orientierungssa¨tze der Richterinnen und Richter des BAG)
BAG-Urteil vom 27. 9. 2012 – 2 AZR 646/11
u
DB0592458
Hinweise des Senats:
Zu OS 1 und 2: Besta¨t. der st. Rspr., vgl. BAG
vom 10. 12. 2009 – 2 AZR 534/08, DB 2010 S. 1128 = AP BGB
§ 626 Nr. 226 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 29; vom 24. 11. 2005 –
2 AZR 584/04, DB 2006 S. 1277 = AP BGB § 626 Nr. 198 = EzA
BGB 2002 § 626 Nr. 13.
Zu OS 3: Anschl. an BAG vom 14. 2. 1996 – 2 AZR 274/95, DB 1996
S. 2134 = AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 26 = EzA
BGB § 626 n. F. Nr. 160.
Redaktionelle Hinweise:
Die Parteien streiten u¨ber die Wirksamkeit
einer außerordentlichen Ku¨ndigung. Die Kla¨gerin, die als Kunden-
betreuerin in der Bankfiliale der Beklagten arbeitete und schon mehrere
– z. T. wieder entfernte – Abmahnungen erhalten hatte, hatte sich an
die Zentrale Revision mit einer „Meldung eines Verstoßes gegen
Sicherheitsrichtlinien“ durch ihren Filialleiter gewandt. Nach einem
Personalgespra¨ch, u¨ber dessen Inhalt weiterer Streit entstand, stellte die
Beklagte die Kla¨gerin von der Arbeit frei und ku¨ndigte sie nach Anho¨-
rung des Betriebsrats kurz darauf außerordentlich fristlos, hilfsweise
außerordentlich mit sozialer Auslauffrist, wegen falscher Anschuldi-
gung, die sie auch einem gro¨ßeren Empfa¨ngerkreis zuga¨nglich gemacht
habe; damit habe sie das Ansehen des Filialleiters bescha¨digt und nach-
haltig den Betriebsfrieden gesto¨rt. Der Klage wurde in allen drei Instan-
zen (LAG Du¨sseldorf – 11 Sa 58/11) stattgegeben.
Volltext online unter DB0589642.
Ku¨ndigungsrecht/Betriebsverfassungsrecht
Außerordentliche Tat- und Verdachtsku¨ndigung:
Untreue zum Nachteil des Arbeitgebers – Beginn
der Zwei-Wochen-Frist – Ma¨ngel bei Anho¨rung des
Betriebsrats – Streitgegenstand einer Ku¨ndigungs-
schutzklage
Arbeitgeber darf Aus- oder Fortgang des Ermittlungs- und
Strafverfahrens abwarten – Ku¨ndigung zu Beginn des Ermitt-
lungsverfahrens hindert nicht erneute Ku¨ndigung bei vera¨nder-
ter Tatsachengrundlage – Auswirkungen von Ma¨ngeln bei der
Beschlussfassung des Betriebsrats auf die Ordnungsma¨ßigkeit
seiner Anho¨rung
BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2; KSchG § 4 Satz 1; BetrVG § 102;
ZPO § 322
1.
Mit der Rechtskraft des einer Ku¨ndigungsschutzklage nach
§ 4 Satz 1 KSchG stattgebenden Urteils steht regelma¨ßig fest,
dass jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der Ku¨ndigung zwi-
schen den streitenden Parteien ein Arbeitsverha¨ltnis bestanden
hat. Auch entha¨lt ein rechtskra¨ftiges Urteil, wonach das Arbeits-
verha¨ltnis der Parteien durch eine bestimmte Ku¨ndigung zu dem
vorgesehenen Termin nicht aufgelo¨st worden ist, grundsa¨tzlich
die konkludente Feststellung, dass dieses Arbeitsverha¨ltnis nicht
zuvor durch andere Ereignisse aufgelo¨st worden ist. Die Rechts-
kraft schließt im Verha¨ltnis der Parteien zueinander eine hiervon
abweichende gerichtliche Feststellung in einem spa¨teren Verfah-
ren aus.
2.
Der Streitgegenstand einer Ku¨ndigungsschutzklage und damit
der Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils kann
auf die – streitige – Auflo¨sung des Arbeitsverha¨ltnisses durch die
konkret angegriffene Ku¨ndigung beschra¨nkt werden. Durch eine
solche Einschra¨nkung des Umfangs der Rechtskraft, die deutli-
cher Anhaltspunkte bedarf, wird die Frage, ob das Arbeitsver-
ha¨ltnis durch eine vorhergehende und zu einem fru¨heren Zeit-
punkt wirkende Ku¨ndigung aufgelo¨st worden ist, „ausgeklam-
mert“.
3.
Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die außerordentliche
Ku¨ndigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist
beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt, in
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Arbeitsrecht
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