– Erfu¨llen u¨berlassenes Geschirr und Platten usw. vornehmlich
Verpackungsfunktion, stellen deren U¨ berlassung und an-
schließende Reinigung bzw. Entsorgung keine beru¨cksichti-
gungsfa¨higen Dienstleistungselemente dar (Abschn. 3.6
Abs. 3 letzter Abs. sowie Abs. 6 Bsp. 9 und 14 UStAE).
– Das BMF-Schreiben gilt fu¨r Umsa¨tze ab dem 1. 7. 2011. Ab
diesem Zeitpunkt ist auch Art. 6 Abs. 1 MwStVO als unmit-
telbar geltendes nationales Recht in Kraft getreten. Danach
kommt es bei der Abgrenzung nicht darauf an, ob es sich um
eine zubereitete Speise oder eine nicht zubereitete Speise han-
delt, sodass auch die Komplexita¨t der Zubereitung von Spei-
sen nicht als Dienstleistungselement zu beru¨cksichtigen ist
(BMF vom 20. 3. 2013, a.a.O.).
Nach alledem liegen begu¨nstigte Lieferungen vor bei der Abgabe
von Speisen zum Mitnehmen, bei der Abgabe von Speisen am
Stehimbiss und im Kino. Begu¨nstigte Lieferungen liegen auch
vor, wenn sich Caterer und Betreiber von Partyservices oder
Mahlzeitendiensten (Essen auf Ra¨dern) auf die Zubereitung und
die Anlieferung ihrer Speisen beschra¨nken.
Redaktioneller Hinweis:
BMF-Schreiben vom 20. 3. 2013 – IV D 2 – S 7100/07/10050-06
[2013/0077777], DB0582657.
USt-Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG fu¨r a¨rztliche
Leistungen bei Scho¨nheitsoperationen, Schwan-
gerschaftsabbru¨chen und Empfa¨ngnisverhu¨tungen
OFD Frankfurt/M., Verfu¨gung vom 7. 2. 2013 – S 7170 A – 69 –
St 112
u
DB0584861
1. Ta¨tigkeit eines a¨sthetisch-plastischen Chirurgen bei Scho¨n-
heitsoperationen
Die Frage, ob die Ta¨tigkeit eines a¨sthetisch-plastischen Chirur-
gen bei sog. Scho¨nheitsoperationen als a¨rztliche Heilbehandlung
anzusehen ist und damit zur Anwendung der Steuerbefreiung
nach § 4 Nr. 14 UStG fu¨hrt, war Gegenstand einer Ero¨rterung
zwischen dem Bund und den obersten Finanzbeho¨rden der La¨n-
der.
Dabei wurde Folgendes beschlossen:
1.1 Allgemeines
Eine generelle Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG fu¨r a¨sthe-
tisch-plastische Leistungen eines Chirurgen (Scho¨nheitsopera-
tionen) kommt
nicht
in Betracht.
Es ha¨ngt von den Umsta¨nden des Einzelfalls ab, ob diese Leis-
tung der medizinischen Betreuung eines Menschen durch das
Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen
Gesundheitssto¨rungen dient und somit ein therapeutisches Ziel
im Vordergrund steht (z. B. bei Eingriff wegen psychischer Be-
lastung, nicht jedoch bei rein kosmetischen Eingriffen).
1.2 Vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen
Wenn Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerpflichtig sind, ist
eine USt-Pflicht vergleichbarer Leistungen auch bei Kranken-
ha¨usern, Diagnosekliniken usw. anzunehmen, da nach § 4
Nr. 14 Buchst. b UStG n. F. (fru¨her: § 4 Nr. 16 UStG) ebenfalls
nur Heilbehandlungen begu¨nstigt werden sollen.
1.3 Beispiele fu¨r steuerpflichtige Umsa¨tze
Steuerpflichtig sind z. B. folgende Leistungen, sofern sie kosme-
tischer Natur sind und kein therapeutisches Ziel im Vorder-
grund steht (vgl. 1.1): Fettabsaugung, Faltenbehandlung, Brust-
vergro¨ßerung, Brustverkleinerung, Lifting, Nasenkorrekturen,
Hautverju¨ngung (Lasertherapie), Lippenaufspritzung, Botox-
Behandlung (Verminderung von Falten durch Einspritzen eines
stark verdu¨nnten Nervengiftes Botulinum-Toxin), Permanent
Make-up, Anti-Aging-Behandlung, Bleaching (Bleichen der
Za¨hne) und Dentalkosmetik.
1.4 Besta¨tigung der genannten Grundsa¨tze durch die Rspr.
Der BFH hat die vorgenannten Grundsa¨tze in dem Revisions-
verfahren V R 27/03 mit Urteil vom 15. 7. 2004 (BStBl. II 2004
S. 862 = DB0071628; Vorinstanz: FG Berlin, Urteil vom
12. 11. 2002 – 7 K 7264/02, EFG 2003 S. 418) besta¨tigt. Die
gegen dieses Urteil am 4. 10. 2004 eingelegte Verfassungs-
beschwerde wurde durch Beschluss des BVerfG vom 4. 7. 2006
– 1 BvR 2241/04 nicht zur Entscheidung angenommen.
1.5 Nachweis der medizinischen Indikation durch den Unter-
nehmer
Der Unternehmer tra¨gt die objektive Beweislast dafu¨r, dass das
Hauptziel der Leistung der Schutz oder die Wiederherstellung
der Gesundheit ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. 2. 2008 – V B
35/06, BFH/NV 2008 S. 1001–1003).
Indiz hierfu¨r kann die regelma¨ßige U¨ bernahme der Kosten
durch Krankenversicherungen sein.
Es fu¨hrt jedoch nicht zwingend zur Steuerpflicht, wenn die
Krankenversicherung nicht zur Kostenu¨bernahme verpflichtet ist
(vgl. BFH-Urteil vom 30. 1. 2008 – XI R 53/06, BStBl. II 2008
S. 647 = DB0289324).
Mit Urteil vom 12. 1. 2012 – 6 K 1917/07 hat das FG Rhein-
land-Pfalz entschieden, dass a¨sthetisch-plastische Operationen
nur dann steuerbefreit sind, wenn die medizinische Indikation
im jeweiligen Einzelfall – ggf. durch Einzelgutachten mit Ein-
versta¨ndnis des Patienten – nachgewiesen wird.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 16/12
anha¨ngig.
2. A¨ rztliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwanger-
schaftsabbru¨chen und der Empfa¨ngnisverhu¨tung
Die umsatzsteuerliche Behandlung a¨rztlicher Leistungen im Zu-
sammenhang mit Schwangerschaftsabbru¨chen und der Emp-
fa¨ngnisverhu¨tung war Thema einer Besprechung der USt-Refe-
ratsleiter. Danach sind sowohl die Leistungen im Zusammen-
hang mit Schwangerschaftsabbru¨chen als auch alle a¨rztlichen
Leistungen zur Empfa¨ngnisverhu¨tung unabha¨ngig von der je-
weiligen Verhu¨tungsmethode unter den Voraussetzungen des
§ 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.
Einrichtungen i. S. des § 13 des Schwangerschaftskonfliktgeset-
zes (SchKG) zur Vornahme von Schwangerschaftsabbru¨chen
za¨hlen zu den in § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG
genannten Zentren. Zwar erfolgt bei diesen Einrichtungen die
fu¨r die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift notwendige
Teilnahme an der vertragsa¨rztlichen Versorgung nicht durch ein
Zulassungs- oder Erma¨chtigungsverfahren (wie in § 95 SGB V
gefordert), sondern durch eine vertragliche Regelung (Ver-
gu¨tungsvereinbarung) nach § 75 Abs. 9 SGB V; eine solche Ver-
einbarung stellt als Sonderfall der vertragsa¨rztlichen Versorgung
jedoch gleichwohl die erforderliche Teilnahme an dieser her.
Die bisherige Verfu¨gung vom 11. 3. 2010 – S 7170 A – 69 –
St 112 ist u¨berholt.
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
Steuerrecht
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