Kosten der Haushaltsfu¨hrung mit Bagatellbetra¨gen erscheint je-
doch auf keinen Fall ausreichend.
c) Zweitwohnung am Bescha¨ftigungsort
Wie bisher muss die Nutzung einer Zweitunterkunft oder -woh-
nung am Ort der ersten Ta¨tigkeitssta¨tte aus beruflichen Gru¨n-
den erforderlich sein. Die Anzahl der U¨ bernachtungen ist dabei
weiterhin unerheblich (R 9.11 Abs. 1 Satz 1 LStR). Als Zweit-
wohnung kommen auch ku¨nftig neben „vollwertigen“ Wohnun-
gen mo¨blierte Zimmer, Hotelzimmer oder Gemeinschaftsunter-
ku¨nfte in Betracht
51
.
Aus Vereinfachungsgru¨nden kann nach der Gesetzesbegru¨n-
dung
52
von einer Zweitunterkunft oder -wohnung am Ort der
ersten Ta¨tigkeitssta¨tte generell dann noch ausgegangen werden,
wenn der Weg von dort aus zur ersten Ta¨tigkeitssta¨tte weniger
als die Ha¨lfte der Entfernung der ku¨rzesten Straßenverbindung
zwischen dem eigenen Hausstand am Mittelpunkt der Lebens-
interessen (= Hauptwohnung) und der neuen Ta¨tigkeitssta¨tte
betra¨gt.
>
Beispiel 16:
Der Arbeitnehmer hat seinen eigenen Hausstand in A und in
B seine neue erste Ta¨tigkeitssta¨tte. Die Entfernung von A
(Mittelpunkt der Lebensinteressen) nach B betra¨gt 250 km.
Der Arbeitnehmer findet in C eine gu¨nstige Zweitwohnung.
Die Entfernung von dieser Zweitwohnung in C nach B (erste
Ta¨tigkeitssta¨tte) betra¨gt 70 km.
Lo¨sung:
Auch wenn die Zweitwohnung in C 70 km von B
entfernt liegt, gilt sie noch als Wohnung am Ort der ersten
Ta¨tigkeitssta¨tte, da sie weniger als die Ha¨lfte der Entfernung
von der Hauptwohnung in A zur neuen ersten Ta¨tigkeitssta¨t-
te in B entfernt liegt (1/2 von 250 km = 125 Kilometer).
Abwandlung:
Die Entfernung von der Zweitwohnung in C
nach B (erste Ta¨tigkeitssta¨tte) betra¨gt 150 km.
Lo¨sung:
In diesem Fall kann nicht mehr ohne Weiteres von
einer Zweitwohnung am Ort der ersten Ta¨tigkeitssta¨tte aus-
gegangen werden. Die steuerliche Anerkennung richtet sich
in diesem Fall nach den von der Rspr. aufgestellten Grund-
sa¨tzen
53
.
d) Familienheimfahrten und Verpflegungspauschalen
Aufwendungen fu¨r Familienheimfahrten fu¨r die Wege zwischen
dem Ort der ersten Ta¨tigkeitssta¨tte und dem Ort des eigenen
Hausstands und zuru¨ck sind wie bisher fu¨r eine Heimfahrt
wo¨chentlich i. H. der Entfernungspauschale von 0,30 € je vollen
Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar bzw.
steuerfrei erstattungsfa¨hig (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 und 6
EStG n. F.). Wurde dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber fu¨r
Familienheimfahrten ein Firmenwagen zur Verfu¨gung gestellt,
ist ein Werbungskostenabzug insoweit ebenso ausgeschlossen
wie eine steuerfreie Arbeitgebererstattung (§ 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 Satz 8 EStG n. F.).
Die Verpflegungspauschalen – einschließlich der Drei-
monatsfrist – gelten auch im Rahmen einer doppelten Haus-
haltsfu¨hrung. Geht der doppelten Haushaltsfu¨hrung eine beruf-
lich veranlasste Auswa¨rtsta¨tigkeit am neuen ersten Ta¨tigkeitsort
unmittelbar voraus, ist deren Dauer auf die Dreimonatsfrist an-
zurechnen. Liegt gleichzeitig eine doppelte Haushaltsfu¨hrung
und eine beruflich veranlasste Auswa¨rtsta¨tigkeit vor, ist fu¨r diese
Tage jeweils die ho¨chste Verpflegungspauschale anzusetzen (§ 9
Abs. 4a Satz 12 und 13 EStG n. F.). Diese Regelungen entspre-
chen der bisherigen Verwaltungspraxis.
III. Zusammenfassung
Das ab 2014 geltende steuerliche Reisekostenrecht modifiziert
die bisherigen Regelungen, entha¨lt jedoch keine grundlegend
andere Konzeption
54
. Dies war auch nicht beabsichtigt. Der Ge-
setzgeber war vielmehr mit dem Ziel angetreten, die geltenden
Bestimmungen zu vereinfachen und anwendungsfreundlicher zu
gestalten. Damit entsprach er langja¨hrigen Forderungen der
Wirtschaft. Die erfreulich fru¨hzeitige Verku¨ndung des Gesetzes
ermo¨glicht allen Beteiligten, sich auf die Neuregelungen ein-
zustellen und ggf. bestehende Reisekostenvereinbarungen anzu-
passen.
Naturgema¨ß bleiben ungeachtet der vorstehenden Ausfu¨h-
rungen Fragen zur praktischen Umsetzung des neuen Rechts of-
fen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung
zu gegebener Zeit zu Zweifelsfragen bei der Anwendung der
neuen Bestimmungen Stellung nehmen wird. Probleme, die im
Hinblick auf die Vielzahl der Betroffenen einer zeitnahen Kla¨-
rung bedu¨rfen, ko¨nnen zudem u¨ber eine – kostenfreie – Anru-
fungsauskunft nach § 42e EStG abgesichert werden.
Redaktioneller Hinweis:
Vgl. dazu auch das Lohnsteuer-Merkblatt 2013, DB0581323.
51 Die in H 9.11 (1-4) LStH Stichwort „Zweitwohnung“ festgelegten Grundsa¨tze
gelten m. E. unvera¨ndert weiter.
52 BT-Drs. 17/10774, DB0492522, S. 14.
53 Vgl. hierzu grundlegend BFH-Urteil vom 19. 4. 2012 – VI R 59/11, BStBl. II
2012 S. 833 = DB 2012 S. 1545.
54 Darauf weist
Schneider
, NWB Beilage zu Heft 9/2013 S. 44 zutreffend hin.
Verwaltungsanweisungen
Kapitalertragsteuer
Anwendung der Bestimmungen zum KapESt-
Verfahren entsprechend dem Gesetzesbeschluss
zum JStG 2013 ab 1. 1. 2013
OFD Rheinland, Kurzinfo ESt Nr. 010/2013 vom 25. 4. 2013
u
DB0590423
Nach dem BMF-Schreiben vom 28. 12. 2012 (IV C 1 – S
2000/11/10016 :007 [2012/1186614], BStBl. I 2013 S. 53 =
DB 2013 S. 91) sind im Vorgriff auf eine gesetzliche A¨ nde-
rung die Bestimmungen zur KapESt-Erhebung gem.
§§ 43-45d EStG i. d. F. des Gesetzesbeschlusses des Deut-
schen Bundestags vom 25. 10. 2012 (BR-Drucks. 632/12,
DB0557049) fu¨r nach dem 31. 12. 2012 zugeflossene Ertra¨ge
anzuwenden.
Nach dem o. g. Gesetzesbeschluss waren u. a. folgende A¨ nde-
rungen vorgesehen:
1024
Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
1...,22,23,24,25,26,27,28,29,30,31 33,34,35,36,37,38,39,40,41,42,...84