>
Beispiel 10:
Wie Bsp. 8. Der Arbeitnehmer zahlt fu¨r das Mittag- und
Abendessen jeweils 10 €.
Lo¨sung:
Der Arbeitgeber muss fu¨r die Gewa¨hrung der Mahl-
zeiten keinen geldwerten Vorteil versteuern. Fu¨r das gewa¨hrte
Mittag- und Abendessen ist keine Ku¨rzung der Verpfle-
gungspauschalen vorzunehmen, da die jeweilige Zuzahlung
des Arbeitnehmers von 10 € den Ku¨rzungsbetrag von 9,60 €
u¨bersteigt. Der u¨bersteigende Zuzahlungsbetrag von 0,80 €
(20 € abzu¨glich 19,20 €) ist aber nicht auf den Ku¨rzungs-
betrag fu¨r das Fru¨hstu¨ck anzurechnen
38
. Es ergeben sich fol-
gende abziehbaren Werbungskosten:
Verpflegungspauschalen fu¨r die drei Tage
48,00 €
Ku¨rzungsbetrag (2
H
4,80 €)
9,60 €
abziehbare Werbungskosten
38,40 €
>
Beispiel 11:
Wie Bsp. 8. Allerdings erha¨lt der Arbeitnehmer von seinem
Arbeitgeber zusa¨tzlich zu den zur Verfu¨gung gestellten Mahl-
zeiten auch noch eine steuerfreie Reisekostenerstattung fu¨r
Verpflegungsmehraufwendungen von 19,20 €.
Lo¨sung:
Erha¨lt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber
steuerfreie Erstattungen fu¨r Verpflegung, ist insoweit ein
Werbungskostenabzug ausgeschlossen (§ 9 Abs. 4a Satz 11
EStG n. F.). Die im Bsp. 8 ermittelten abziehbaren Wer-
bungskosten von 19,20 € sind um die steuerfreie Arbeitgeber-
erstattung von 19,20 € zu ku¨rzen, sodass fu¨r einen weiteren
Werbungskostenabzug kein Raum bleibt.
>
Beispiel 12:
Der Arbeitnehmer nimmt an einer einta¨gigen Fortbildungs-
veranstaltung teil. Der Arbeitgeber hat fu¨r den Arbeitnehmer
auf dieser Fortbildungsveranstaltung ein Mittagessen gebucht
und bezahlt. Dieses Mittagessen wird vom Arbeitgeber mit
25% pauschal besteuert, da er keine Aufzeichnungen u¨ber die
Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers gefu¨hrt hat (§ 40
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG n. F.).
Lo¨sung:
In seiner ESt-Veranlagung kann der Arbeitnehmer
gegenu¨ber dem FA nachweisen, dass er fu¨r die Fortbildung
10 Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Ta¨tig-
keitssta¨tte abwesend war. Er kann somit fu¨r die Fortbildung
folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten gel-
tend machen:
Einta¨gige Auswa¨rtsta¨tigkeit
12,00 €
Ku¨rzungsbetrag Mittagessen (40% von 24 €)
9,60 €
verbleibende Werbungskosten
2,40 €
Die Ku¨rzung der Verpflegungspauschale um das gewa¨hrte
Mittagessen ist auch dann vorzunehmen, wenn das Mittag-
essen vom Arbeitgeber mit 25% pauschal besteuert worden ist
(§ 9 Abs. 4a Satz 9 EStG n. F.).
Damit die Finanzverwaltung die Fa¨lle mit letztlich bei der ESt-
Veranlagung vorzunehmender Ku¨rzung der Werbungskosten er-
kennen kann, ist der Arbeitgeber ab 2014 verpflichtet, in den
Fa¨llen des § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG – d. h. bei der Gewa¨hrung
u¨blicher Mahlzeiten anla¨sslich von Auswa¨rtsta¨tigkeiten – in der
LSt-Bescheinigung den Großbuchstaben „M“ anzugeben (§ 41b
Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EStG n. F.).
Der Gesetzgeber wollte durch den Besteuerungsverzicht nach
§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG n. F. sowie die damit einhergehende
Ku¨rzungsregelung nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG n. F. die Ar-
beitgeber von der mit viel Bu¨rokratie verbundenen Erfassung
und Aufzeichnung dieser Mahlzeiten fu¨r Zwecke der Besteue-
rung sowie andererseits die Arbeitnehmer und die Finanzverwal-
tung von der ebenfalls aufwendigen Nachweisfu¨hrung bzw. Pru¨-
fung des Werbungskostenabzugs entlasten
39
. Dieser Verein-
fachungseffekt wird allerdings teilweise angezweifelt
40
.
4. Beru¨cksichtigung von Unterkunftskosten bei beruflich
veranlasster Auswa¨rtsta¨tigkeit
Die Abziehbarkeit von Unterkunftskosten anla¨sslich einer beruf-
lich veranlassten Auswa¨rtsta¨tigkeit wird ab 2014 erstmals gesetz-
lich geregelt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG n. F.). Um eine
Vielzahl von schwierigen Abgrenzungs- und Auslegungsfragen
zu vermeiden, werden die U¨ bernachtungskosten im Rahmen
einer la¨ngerfristigen Auswa¨rtsta¨tigkeit mit den Unterkunftskos-
ten im Rahmen einer doppelten Haushaltsfu¨hrung gleichbehan-
delt (vgl. hierzu die Ausfu¨hrungen zur doppelten Haushaltsfu¨h-
rung nachstehend unter II. 5.). Als la¨ngerfristige auswa¨rtige be-
rufliche Ta¨tigkeit wird dabei in U¨ bereinstimmung mit der neuen
gesetzlichen Regelung der ersten Ta¨tigkeitssta¨tte in § 9 Abs. 4
Satz 3 EStG n. F. ein Zeitraum von 48 Monaten festgelegt.
Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer
la¨ngerfristigen Auswa¨rtsta¨tigkeit an ein und derselben Ta¨tig-
keitssta¨tte sind fu¨r einen Zeitraum von 48 Monaten ausweislich
der amtlichen Gesetzesbegru¨ndung
41
der Ho¨he nach unbe-
schra¨nkt als Werbungskosten abzugsfa¨hig. Der Wortlaut des
Gesetzes beschra¨nkt den Abzug hingegen auf „notwendige
Mehraufwendungen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 1 EStG
n. F.), sodass m. E. ab 2014 die Notwendigkeit der U¨ bernach-
tungskosten auch in Bezug auf die Ho¨he der Aufwendungen
(z. B. Beschra¨nkung auf eine bestimmte Hotelkategorie oder
Wohnungsgro¨ße) gepru¨ft werden ko¨nnte
42
. Im Rahmen des
Werbungskostenabzugs ko¨nnen zudem nach wie vor nur tat-
sa¨chlich entstandene U¨ bernachtungskosten und keine Pauscha-
len beru¨cksichtigt werden
43
.
Benutzt der Arbeitnehmer eine Unterkunft (insbesondere ein
Hotelzimmer) zusammen mit einer oder mehreren Personen, die
zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverha¨ltnis stehen, ist
nur der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil beruflich ver-
anlasst und damit als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5a Satz 3 EStG n. F.).
>
Beispiel 13:
Der Arbeitnehmer wird auf einer einwo¨chigen beruflich ver-
anlassten Auswa¨rtsta¨tigkeit von seinem nicht berufsta¨tigen
Ehegatten begleitet. Die U¨ bernachtungskosten fu¨r das Dop-
pelzimmer betragen 100 € fu¨r zwei Personen. Die Kosten fu¨r
das Einzelzimmer ha¨tten 90 € betragen.
Lo¨sung:
Die U¨ bernachtungskosten sind nur i. H. der Kosten
fu¨r ein Einzelzimmer (90 €) beruflich veranlasst.
Nach Ablauf von 48 Monaten werden die U¨ bernachtungskosten
ab 2014 nur noch bis zur Ho¨he der vergleichbaren Aufwendun-
38 Steuerlich vorteilhafter ist daher, die Zuzahlung des Arbeitnehmers fu¨r
sa¨mtliche Mahlzeiten (inkl. Fru¨hstu¨ck) zu vereinbaren.
39 So die amtliche Gesetzesbegru¨ndung in BT-Drucks. 17/10774, DB0492522,
S. 16.
40 Vgl hierzu etwa die Ausfu¨hrungen bei
Wu¨nnemann/Go¨dtel
, NWB Beilage zu
Heft 9/2013 S. 40.
41 BT-Drucks. 17/10774, DB0492522, S. 14.
42 So auch der zutreffende Hinweis von
Weber
, NWB Beilage zu Heft 9/2013
S. 25.
43 Der Arbeitgeber darf U¨ bernachtungspauschalen weiterhin steuerfrei erstat-
ten (R 9.7 Abs. 3 LStR).
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013