Bei der Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung u¨berlasse-
nen Fahrzeugs kann weiterhin – gestu¨tzt auf R 9.5 Abs. 1 Satz 4
LStR – ein Kilometersatz aufgrund der fu¨r einen Zeitraum von
zwo¨lf Monaten ermittelten Gesamtkosten fu¨r das genutzte Fahr-
zeug errechnet werden. Dieser Kilometersatz kann solange ange-
setzt werden, bis sich die Verha¨ltnisse wesentlich a¨ndern (z. B.
Ablauf des sechsja¨hrigen Abschreibungszeitraums oder des
Leasingzeitraums)
23
.
I. U¨ . wird entsprechend der langja¨hrigen Verwaltungspraxis
(vgl. hierzu R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR) ab 2014 gesetzlich klar-
gestellt, dass der Arbeitnehmer anstelle der tatsa¨chlichen Auf-
wendungen aus Vereinfachungsgru¨nden typisierend je nach Art
des benutzten Verkehrsmittels auch einen pauschalen Kilometer-
satz fu¨r jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten anset-
zen kann (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG n. F.). Dieser
pauschale Kilometersatz wird nach dem fu¨r das jeweils benutzte
Befo¨rderungsmittel nach dem BRKG festgesetzten Betrag be-
messen. Die zurzeit geltenden pauschalen Kilometersa¨tze betra-
gen je Fahrtkilometer 0,30 € fu¨r Pkw, 0,13 € fu¨r Motorrad/
Motorroller, 0,08 € fu¨r Moped/Mofa und 0,05 € fu¨r Fahrrad
24
.
Wird der pauschale Kilometersatz angesetzt, ist eine Pru¨fung
der tatsa¨chlichen Fahrtkosten entbehrlich. Auch diese Regelun-
gen gelten entsprechend fu¨r den steuerfreien Reisekostenersatz
der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 13 bzw.
§ 3 Nr. 16 EStG.
Da die Beru¨cksichtigung pauschaler Kilometersa¨tze ab 2014
gesetzlich geregelt ist, hat der Arbeitnehmer einen Rechts-
anspruch auf deren Ansatz
25
. Somit entfa¨llt ku¨nftig auch bei
einer hohen Jahresfahrleistung die Pru¨fung einer unzutreffenden
Besteuerung
26
. Dies fu¨hrt in diesem streitanfa¨lligen Bereich zu
einer nicht gering zu veranschlagenden Verfahrensvereinfachung
fu¨r alle Beteiligten.
c) Fahrtkosten zum und innerhalb eines weitra¨umigen Ta¨tigkeits-
gebiets
Die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer
ist ab 2014 auch fu¨r die Fahrten des Arbeitnehmers ohne erste
Ta¨tigkeitssta¨tte i. S. des § 9 Abs. 4 EStG n. F. von seiner
Wohnung zu einem weitra¨umigen Arbeitsgebiet anzusetzen
(§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG n. F.). In Betracht
kommt dies z. B. bei Arbeitnehmern, die typischerweise ar-
beitsta¨glich in einem Hafengebiet ta¨tig sind, Schornsteinfegern,
Forstarbeitern oder Briefzustellern
27
. Ein weitra¨umiges
Ta¨tig-
keitsgebiet
hat vom Gesetzeswortlaut ausgehend nur der Arbeit-
nehmer, der seine Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fla¨che
zu erbringen hat und nicht in einer ortsfesten betrieblichen
Einrichtung seines Arbeitgebers, eines verbundenen Unterneh-
mens i. S. von § 15 AktG oder eines vom Arbeitgeber be-
stimmten Dritten
28
ta¨tig wird. Damit sind Kundendienstmon-
teure, Pflegekra¨fte, Handelsvertreter u. a¨. von der Neuregelung
nicht betroffen
29
.
Hat der Arbeitnehmer das weitra¨umige Arbeitsgebiet stets
von ein und demselben Zugang aus zu betreten oder zu befah-
ren, wird die Entfernungspauschale von der Wohnung des Ar-
beitnehmers bis zu diesem Zugang zum weitra¨umigen Arbeits-
gebiet angesetzt
30
. Wird hingegen das weitra¨umige Arbeitsgebiet
von verschiedenen Zuga¨ngen aus betreten oder befahren, ist die
Entfernungspauschale nur fu¨r die Fahrten von der Wohnung
zum na¨chstgelegenen Zugang anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4a Satz 3 n. F.). Auch diese Sonderregelung gilt nur fu¨r die
Beru¨cksichtigung der Fahrtkosten. Fu¨r den Ansatz der Pausch-
betra¨ge fu¨r Verpflegungsmehraufwendungen und ggf. die Be-
ru¨cksichtigung von U¨ bernachtungskosten ist sie ohne Bedeu-
tung, da die Arbeitnehmer ihre Bescha¨ftigung nicht an einer
„ersten Ta¨tigkeitssta¨tte“ ausu¨ben. Insoweit kommt daher auch
ein steuerfreier Reisekostenersatz durch den Arbeitgeber nach
§ 3 Nr. 13 bzw. § 3 Nr. 16 EStG in Betracht.
>
Beispiel 4:
Ein angestellter Forstarbeiter legt die Fahrten von seiner
Wohnung zu verschiedenen Zuga¨ngen zum Waldgebiet mit
seinem eigenen Pkw zuru¨ck. Die Entfernung von seiner
Wohnung zum na¨chstgelegenen Zugang des Waldgebiets be-
tra¨gt 40 km.
Lo¨sung:
Die Fahrtkosten werden i. H. der Entfernungspau-
schale mit 230 Arbeitstagen
H
40 km
H
0,30 € = 2.760 € als
Werbungskosten beru¨cksichtigt.
Fu¨r alle Fahrten innerhalb des weitra¨umigen Arbeitsgebiets so-
wie fu¨r die Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers zu
einem weiter entfernten Zugang sind fu¨r den Werbungskosten-
abzug bzw. den steuerfreien Arbeitgeberersatz die tatsa¨chlichen
Aufwendungen oder der pauschale Kilometersatz von 0,30 € je
gefahrenen Kilometer zu beru¨cksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4a Satz 4 n. F.).
3. Steuerliche Beru¨cksichtigung von Verpflegungsmehrauf-
wendungen
a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014
Da die steuerliche Beru¨cksichtigung von Reisekosten ab 2014
umfassend im Bereich der Werbungskosten geregelt ist, wurden
auch die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Beru¨cksichti-
gung von Verpflegungsmehraufwendungen dorthin verlagert
(§ 9 Abs. 4a EStG n. F.). Fu¨r den Geltungsbereich der nicht ab-
zugsfa¨higen Betriebsausgaben wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
EStG n. F. lediglich ein entsprechender Verweis auf diese Rege-
lungen aufgenommen. Damit gelten die Verbesserungen im Be-
reich des Werbungskostenabzugs in gleicher Weise fu¨r den Ab-
zug von Verpflegungsmehraufwendungen bei den Gewinnein-
kunftsarten.
Um die steuerliche Beru¨cksichtigung von Verpflegungsmehr-
aufwendungen ku¨nftig zu vereinfachen, wird die bisherige drei-
stufige Staffelung der abziehbaren Pauschalen und Mindest-
abwesenheitszeiten durch eine zweistufige Staffelung ersetzt.
Die Pru¨fung von Mindestabwesenheitszeiten bei mehrta¨gigen
Auswa¨rtsta¨tigkeiten fa¨llt fu¨r den An- und Abreistag weg. Die
Berechnung der Dreimonatsfrist wird vereinfacht. Hierdurch
23 Eine Verpflichtung zur Anwendung dieser Vereinfachungsregelung besteht
nicht. Insoweit sind die Ausfu¨hrungen in BT-Drucks. 17/10774, DB0492522,
S. 13, linke Spalte oben, missversta¨ndlich.
24 Die zurzeit geltenden Kilometersa¨tze ergeben sich aus dem BMF-Schreiben
vom 20. 8. 2001 – IV C 5 – S 2353 – 312/01, BStBl. I 2001 S. 541 = DB 2001
S. 1855.
25 Zum Rechtsanspruch auf den Ansatz gesetzlicher Pauschbetra¨ge vgl. BFH-
Urteil vom 4. 4. 2006 – VI R 44/03, BStBl. II 2006 S. 567 = DB 2006
S. 1250.
26 Betrug die Jahresfahrleistung eines Pkw mindestens 40.000 km, so bestand
bisher nach dem BFH-Urteil vom 26. 7. 1991 – VI R 114/08, BStBl. II 1992
S. 105 = DB 1991 S. 2636 Anlass zur Pru¨fung, ob der Ansatz pauschaler Kilo-
metersa¨tze von den tatsa¨chlich entstandenen Aufwendungen so wesentlich
abwich, dass die Anwendung der Pauschalen zu einer offensichtlich unzu-
treffenden Besteuerung fu¨hrt. Diese Pru¨fung fa¨llt ab 2014 weg.
27 So die amtliche Gesetzesbegru¨ndung in BT-Drucks. 17/10774, DB0492522,
S. 13.
28 Gl. A.
Harder-Buschner/Schramm
, NWB Beilage zu Heft 9/2013 S. 10.
29 Die diesbezu¨glichen Befu¨rchtungen von
Wu¨nnemann/Go¨dtel
, NWB Beilage zu
Heft 9/2013 S. 39, sind somit unbegru¨ndet.
30 So die amtliche Gesetzesbegru¨ndung in BT-Drucks. 17/10774, DB0492522,
S. 13.
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
Steuerrecht
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