Bestimmung des Orts einer Vermittlungsta¨tigkeit nicht darauf an-
komme, ob der zugrunde liegende Vorgang der MwSt unterliege
oder ob es sich um einen nicht steuerbaren Umsatz handle
15
.
. . . Unionsrecht . . .
45 . . . 46
I
Denn weder Art. 28b Teil E Abs. 3 6. EG-RL noch
das dazu ergangene EuGH-Urteil vom 27. 5. 2004
3
sind im
Streitfall einschla¨gig.
(1)
Art. 28b Teil E Abs. 3 6. EG-RL betrifft nur Vermittler,
„die im Namen und fu¨r Rechnung Dritter handeln“
16
. Diese Vo-
raussetzung ist im Streitfall nicht erfu¨llt, weil die Kla¨gerin – wie
dargelegt – bei Erbringung ihrer Leistungen im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung handelte.
. . . und auf EuGH-Urteil „Lipjes“
47 . . . 48
I
(2)
In dem Urteil vom 27. 5. 2004
3
hat der EuGH ent-
schieden, Art. 28b Teil E Abs. 3 6. EG-RL sei nicht so auszule-
gen, dass er nur Vermittlungsleistungen betreffe, deren Empfa¨n-
ger ein Stpfl. oder eine nicht mehrwertsteuerpflichtige juristische
Person sei (Ls. 1). Zur Begru¨ndung hat der EuGH u. a. aus-
gefu¨hrt, diese Bestimmung gelte ihrem Wortlaut nach allgemein
fu¨r Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und fu¨r
Rechnung Dritter handeln, ohne dass danach unterschieden
werde, ob die Empfa¨nger der Dienstleistungen mehrwertsteuer-
pflichtig seien oder nicht (Rdn. 18). Auch gehe aus keiner Be-
stimmung des Abschn. XVIa 6. EG-RL, zu dem Art. 28b geho¨-
re, hervor, dass einer nicht steuerpflichtigen Person erbrachte
Leistungen von ihrem Geltungsbereich ausgenommen wa¨ren.
I. U¨ . gelte der Begriff „Handel zwischen den Mitgliedstaaten“,
der in der U¨ berschrift dieses Abschnitts verwendet werde, so-
wohl fu¨r Lieferungen an Stpfl. als auch fu¨r Lieferungen an
Nicht-Stpfl. Der Umstand, dass verschiedene Bestimmungen
dieses Abschnitts, wie Art. 28a, die Steuerbarkeit bestimmter
Umsa¨tze regelten, habe keinen Einfluss auf die Tragweite von
Art. 28b, der nur den Ort der Umsa¨tze selbst bestimmen solle
(Rdn. 19). Diese Erwa¨gungen – und auch die vom EuGH in
Rdn. 21 seines Urteils in Bezug genommenen Ausfu¨hrungen des
Generalanwalts in Rdn. 36-40 seiner Schlussantra¨ge
3
– geben
fu¨r den hier zu entscheidenden Streitfall nichts her. Denn es
geht vorliegend nicht um die Frage, ob Art. 28b Teil E Abs. 3
6. EG-RL auch dann eingreift, wenn der vermittelte Umsatz
nicht steuerbar ist, weil er einen Leistungsaustausch zwischen
Privatpersonen betrifft. Daher ist das fu¨r einen besonderen Aus-
nahmefall ergangene EuGH-Urteil in der Rs. C-68/03
3
nicht
einschla¨gig
17
.
49
I
cc)
Es kann folglich offenbleiben, ob § 3a Abs. 2 Nr. 4
Satz 1 UStG im Streitfall auch deshalb nicht anwendbar ist, weil
diese Vorschrift entsprechend der unionsrechtlichen Vorgabe in
Art. 28b Teil E Abs. 3 6. EG-RL (ebenfalls) nur die Vermittler
erfasst, die – anders als die Kla¨gerin – im Namen und fu¨r Rech-
nung Dritter ta¨tig werden
18
.
Leistungen der Kla¨gerin sind . . .
50 . . . 51
I
3.
Dem FA ist auch darin zu folgen, dass die von der
Kla¨gerin mithin gem. § 3a Abs. 1 UStG an ihrem Unterneh-
menssitz erbrachten Leistungen weder nach § 4 Nr. 5 Buchst. c
UStG noch gem. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG von der Steuer be-
freit sind.
. . . weder nach § 4 Nr. 5c noch nach § 4 Nr. 8f UStG steuerfrei
Nach § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG ist steuerfrei die Vermittlung
der „Umsa¨tze“, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt
werden. Der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG
setzt – in der hier allenfalls in Betracht kommenden Alternative
– ebenfalls die Vermittlung der „Umsa¨tze“ von Anteilen an Ver-
einigungen voraus, woran es – wie dargelegt – im Hinblick auf
die vermittelten Vereinsmitgliedschaften aber fehlt (zutreffend
Abschn. 4.8.10. Abs. 5 UStAE).
Auslegung des Begriffs „Umsatz“
52 . . . 53
I
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Kla¨gerin, nach
demEuGH-Urteil vom27. 5. 2004
3
umfasse der Begriff „Umsatz“
in § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG und in § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG auch
nichtwirtschaftliche Ta¨tigkeiten. Denn das EuGH-Urteil in der
Rs. C-68/03 bezieht sich ausdru¨cklich nur auf die Anwendung
der Leistungsortbestimmung in Art. 28b Teil E Abs. 3 6. EG-RL
und trifft ersichtlich keine Aussage zu etwaigen Steuerbefreiungs-
vorschriften. Der hilfsweise vertretenen Auffassung der Kla¨gerin,
die Verwendung desWortes „Umsatz“ in § 4Nr. 5 Buchst. c UStG
und in § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG diene nicht dazu, den Anwen-
dungsbereich dieser Vorschriften einzuengen, sondern mu¨sse „erst
recht“ die Vermittlung von nicht steuerbaren „Nichtleistungen“
erfassen, vermag der Senat schon angesichts des klaren Wortlauts
der Vorschriften nicht zu folgen.
Aufhebung des FG-Urteils und Klageabweisung
54
I
4.
Das FG ist von anderen Rechtsgrundsa¨tzen ausgegangen.
Seine Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruch-
reif i. S. einer Klageabweisung.
EuGH-Vorlage nicht geboten
55
I
5.
Da sich die von der Kla¨gerin zum Anwendungsbereich
des Art. 28b Teil E Abs. 3 6. EG-RL aufgeworfenen Rechtsfra-
gen im Streitfall nicht stellen, weil die Kla¨gerin – wie dargelegt –
nicht „im Namen und fu¨r Rechnung Dritter“ i. S. dieser Bestim-
mung gehandelt hat, scheidet ein entsprechendes Vorabentschei-
dungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den EuGH aus.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Urteil online: DB0581146.
15 Vgl. Hinweis auf EuGH vom 27. 5. 2004, a.a.O. (Fn. 3), Rdn. 21; Schluss-
antra¨ge des Generalanwalts Colomer vom 13. 1. 2004 – Rs. C-68/03,
Rdn. 37; vgl. auch
Langer
, in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 3a Rdn. 110,
und
Wa¨ger
, in: So¨lch/Ringleb, USt, § 3a Rdn. 196.
16 Vgl. dazu EuGH vom 27. 5. 2004, a.a.O. (Fn. 3), Rdn. 3, 18.
17 Vgl. auch
Petzold
, UR 2004 S. 461 (466).
18 Vgl. z. B.
Lippross
, a.a.O. (Fn. 12), S. 1229;
Leonard
, in: Bunjes/Geist, UStG,
8. Aufl., Rdn. 24.
Kindergeld
Fahrtaufwendungen als Werbungskosten
EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2
Leistet ein Student den praktischen Teil seiner Hochschulausbil-
dung in einemBetrieb außerhalb derHochschule ab, ist der Betrieb
nicht seine regelma¨ßige Arbeitssta¨tte. Die Kosten fu¨r die Wege
dorthin sinduneingeschra¨nkt alsWerbungskostenabziehbar.
BFH-Urteil vom 16. 1. 2013 – VI R 14/12
u
DB0585421
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Urteil online: DB0585408.
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
Steuerrecht
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