gen im Rahmen einer doppelten Haushaltsfu¨hrung, d. h. bis zu
1.000 € monatlich als Werbungskosten beru¨cksichtigt (§ 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 4 EStG n. F.). Von einer la¨ngerfristi-
gen Auswa¨rtsta¨tigkeit an derselben Ta¨tigkeitssta¨tte ist nicht nur
dann auszugehen, wenn diese la¨nger als 48 Monate arbeitsta¨g-
lich aufgesucht wird. Vielmehr genu¨gt es, dass an dieser Ta¨tig-
keitssta¨tte u¨ber einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus regel-
ma¨ßig infolge der beruflichen Ta¨tigkeit einmal oder mehrmals
wo¨chentlich u¨bernachtet wird
44
. Die Regelung gilt somit fu¨r jede
Ta¨tigkeitssta¨tte, die nicht erste Ta¨tigkeitssta¨tte ist. Nach dem
insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut gilt bei der Pru¨fung des
Ablaufs der Frist von 48 Monaten – anders als bei der Bestim-
mung der ersten Ta¨tigkeitssta¨tte nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG
n. F. – eine Ex-Post-Betrachtung. Es kommt deshalb nicht da-
rauf an, fu¨r welche Dauer die Auswa¨rtsta¨tigkeit an der zu beur-
teilenden Ta¨tigkeitssta¨tte urspru¨nglich geplant war.
Eine Unterbrechung der beruflichen Ta¨tigkeit an derselben
Ta¨tigkeitssta¨tte von mindestens sechs Monaten fu¨hrt allerdings
zu einem Neubeginn des 48-Monats-Zeitraums (§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5a Satz 5 EStG n. F.). Aus welchem Grund – Krank-
heit, Urlaub, Ta¨tigkeit an einer anderen Ta¨tigkeitssta¨tte – die
Ta¨tigkeit unterbrochen wird, ist unerheblich
45
.
>
Beispiel 14:
Ein Arbeitnehmer mit erster Ta¨tigkeitssta¨tte in Ko¨ln wird fu¨r
sechs Jahre nach Frankfurt abgeordnet. Die monatlich entste-
henden U¨ bernachtungskosten betragen 1.200 €. Im dritten
Jahr seiner Ta¨tigkeit in Frankfurt wird er fu¨r neun Monate in
Hamburg ta¨tig.
Lo¨sung:
Bei der Ta¨tigkeit in Frankfurt handelt es sich um
eine beruflich veranlasste Auswa¨rtsta¨tigkeit. Die neunmonati-
ge Ta¨tigkeit in Hamburg im dritten Jahr fu¨hrt zu einem Neu-
beginn des 48-Monats-Zeitraums. Damit ko¨nnen die in
Frankfurt anfallenden U¨ bernachtungskosten fu¨r den gesam-
ten Zeitraum in tatsa¨chlicher Ho¨he als Werbungskosten ab-
gezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.
5. Neuregelungen bei doppelter Haushaltsfu¨hrung
a) Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsfu¨hrung
Als Unterkunftskosten fu¨r eine doppelte Haushaltsfu¨hrung im
Inland ko¨nnen ab 2014 die dem Arbeitnehmer tatsa¨chlich ent-
stehenden Aufwendungen fu¨r die Nutzung einer Wohnung oder
Unterkunft angesetzt werden, ho¨chstens allerdings 1.000 € pro
Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG n. F.). Der Betrag
von 1.000 € umfasst alle fu¨r die Unterkunft oder Wohnung ent-
stehenden Aufwendungen wie Miete (einschließlich Betriebs-
kosten), Miet- oder Pachtgebu¨hren fu¨r Kfz-Stellpla¨tze (ein-
schließlich Abstellpla¨tze in Tiefgaragen) sowie Aufwendungen
fu¨r Sondernutzung (wie z. B. Garten). Die Aufwendungen fu¨r
die Mo¨blierung der Wohnung bzw. Unterkunft ko¨nnen m. E.,
soweit sie den Rahmen des Notwendigen nicht u¨bersteigen, wie
bisher neben den eigentlichen Wohnungskosten steuermindernd
beru¨cksichtigt werden. Sofern die Unterkunft oder Wohnung im
Eigentum des Arbeitnehmers steht, treten an die Stelle der Mie-
te die Schuldzinsen, die AfA sowie ggf. Reparaturkosten
46
. Der
Betrag von 1.000 € orientiert sich an der von der neueren Rspr.
47
herangezogenen, nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen
60 qm großen Wohnung. Bei 1.000 € und 60 qm Gro¨ße ergibt
sich eine monatliche Bruttokaltmiete von 16,67 € pro qm. Nach
Angaben des Statistischen Bundesamts betra¨gt bei weniger als
5,5% aller Hauptmieterhaushalte die monatliche Bruttokaltmiete
16,67 € pro qm oder noch mehr. Die breite Masse der in
Deutschland gemieteten Mietwohnungen liegt somit innerhalb
der 1.000 €-Grenze
48
.
>
Beispiel 15:
Der Arbeitnehmer wendet im Rahmen einer beruflich ver-
anlassten doppelten Haushaltsfu¨hrung fu¨r die Zweitwohnung
am Bescha¨ftigungsort eine Nettokaltmiete von 800 € zzgl.
Nebenkosten im Monat auf. Die Nebenkosten betragen
210 € monatlich, die Kosten fu¨r den Pkw-Stellplatz monat-
lich 100 €.
Lo¨sung:
Die Aufwendungen fu¨r die Zweitwohnung am Be-
scha¨ftigungsort von monatlich 1.110 € ko¨nnen i. H. von mo-
natlich 1.000 € als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Ar-
beitgeber steuerfrei ersetzt werden.
Bei einer doppelten Haushaltsfu¨hrung im Ausland bleibt die
Rechtslage unvera¨ndert. Hier ko¨nnen auch ab 2014 weiterhin
die tatsa¨chlichen Mietkosten steuermindernd beru¨cksichtigt
werden, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht u¨ber-
ho¨ht sind. Damit ist bei einer doppelten Haushaltsfu¨hrung im
Ausland nach wie vor der Durchschnittmietzins fu¨r eine nach
Gro¨ße, Lage und Ausstattung am Ta¨tigkeitsort durchschnitt-
liche Wohnung zu ermitteln.
b) Gesetzliche Konkretisierung des Begriffs des eigenen Hausstands
Eine doppelte Haushaltsfu¨hrung liegt wie bisher nur vor, wenn
der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Ta¨tigkeits-
sta¨tte einen eigenen Hausstand unterha¨lt und auch am Ort der
ersten Ta¨tigkeitssta¨tte wohnt.
Ab 2014 wird der bisher durch umfangreiche Rspr. ausgelegte
Begriff des „eigenen Hausstands“, gesetzlich definiert (§ 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG n. F.). Das Vorliegen eines ei-
genen Hausstands außerhalb des Ortes der ersten Ta¨tigkeitssta¨t-
te erfordert ku¨nftig neben dem Innehaben einer Wohnung aus
eigenem Recht oder als Mieter auch eine angemessene finanziel-
le Beteiligung an den Kosten der Lebensfu¨hrung. Fu¨r das Vor-
liegen eines eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt genu¨gt
es somit nicht (mehr), wenn der Arbeitnehmer etwa im Haus-
halt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt
oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der El-
tern unentgeltlich zur Nutzung u¨berlassen wird
49
. Es erscheint
zweifelhaft, ob der Stpfl. ab 2014 weiterhin einen eigenen Haus-
stand unterha¨lt, wenn er die Mittel dafu¨r von einem Dritten er-
ha¨lt
50
.
Da dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen ist, wann eine fu¨r
die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsfu¨hrung
hinreichende „finanzielle Beteiligung“ vorliegt, sind zu dieser
Frage Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern, Ar-
beitnehmern und Finanzverwaltung vorprogrammiert. Da das
Gesetz keine finanzielle Mindestbeteiligung vorgibt, du¨rfen
m. E. an dieses Tatbestandsmerkmal keine u¨berzogenen Anfor-
derungen gestellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den
44 So die amtliche Gesetzesbegru¨ndung in BT-Drucks. 17/10774, DB0492522,
S. 14. Damit greift die Sonderregelung des R 9.6 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 LStR
hier nicht.
45 So die amtliche Gesetzesbegru¨ndung in BT-Drucks. 17/10774, DB0492522,
S. 14.
46 Insoweit gelten die Grundsa¨tze des BFH-Urteils vom 3. 12. 1982 – VI R
228/80, BStBl II 1983 S. 467 = DB 1983 S. 1337 weiter.
47 Vgl. hierzu grundlegend BFH-Urteil vom 9. 8. 2007 – VI R 10/06, BStBl. II
2007 S. 820 = DB0233086.
48 BT-Drucks. 17/10774, DB0492522, S. 13.
49 BT-Drucks. 17/10774, DB0492522, S. 13.
50 Das BFH-Urteil vom 28. 3. 2012 – VI R 87/10, BStBl. II 2012 S. 800 = DB
2012 S. 1186 ist m. E. ab 2014 durch die Gesetzesa¨nderung u¨berholt.
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
Steuerrecht
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