Investitionszulage
EuGH-Vorlage: Voraussetzungen fu¨r gemeinsames
Handeln einer Gruppe natu¨rlicher Personen von
verbundenen Unternehmen i. S. der KMU-Empfeh-
lung 2003
Zulagenho¨he – Kleines/mittleres Unternehmen – Verbundene
Unternehmen – KMU-Schwellenwert
InvZulG 2005 § 2 Abs. 7 Satz 1
Vorlage des BFH an den EuGH:
1. a)
>Welche Anforderungen sind an die Annahme eines ge-
meinsamen Handelns i. S. des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des
Anh. der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. 5.
2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Empfehlung)
zu stellen: Genu¨gt insoweit bereits jegliche unternehmensbezo-
gene Kooperation der an beiden Unternehmen beteiligten natu¨r-
lichen Personen, die ohne Streitigkeiten oder zu Tage tretende
Interessengegensa¨tze stattfindet, oder ist vielmehr ein erkennbar
abgestimmtes Verhalten dieser Personen erforderlich?
b)
Falls ein abgestimmtes Verhalten erforderlich ist: Folgt dieses
bereits aus einer rein tatsa¨chlichen Kooperation?
2.
Ist, wenn kein Fall der Verpflichtung zu einem konsolidierten
Abschluss besteht, bei der Frage, ob ein Unternehmen mit
einem anderen Unternehmen u¨ber eine Person oder eine ge-
meinsam handelnde Gruppe natu¨rlicher Personen verbunden ist,
u¨ber die in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anh. der KMU-Emp-
fehlung aufgefu¨hrten „Beziehungen“ hinaus weiterhin eine wirt-
schaftliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der Aspekte
wie die Eigentumsverha¨ltnisse – hierbei insbesondere die Zuge-
ho¨rigkeit der Anteilseigner zu einer Familie –, die Beteiligungs-
struktur und die wirtschaftliche Integration – insbesondere auch
die Identita¨t der Gescha¨ftsfu¨hrer – der betroffenen Unterneh-
men zu untersuchen sind?
3.
Fu¨r den Fall, dass auch unter der Geltung der KMU-Emp-
fehlung eine u¨ber die formale Betrachtung hinausgehende wirt-
schaftliche Gesamtbetrachtung mo¨glich ist: Setzt dies die Ab-
sicht oder zumindest das Risiko der Umgehung der KMU-Defi-
nition voraus?
BFH-Urteil vom 20. 12. 2012 – III R 30/11
u
DB0590479
Redaktioneller Hinweis:
Bearbeitete Urteilslangfassung online: DB0581183.
Erbschaft-/Schenkungsteuer
Keine SchenkSt bei Eintritt des Besserungsfalls
nach Verkauf eines „Besserungsscheins“ zum Ver-
kehrswert
Verha¨ltnis von vGA und SchenkSt – Besserungsschein – Verkauf
zum Verkehrswert – Nachtra¨glicher Eintritt des Besserungsfalls
– vGA und SchenkSt
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; KStG § 8
Abs. 3
1. Tritt nach dem Verkauf einer Forderung mit Besserungs-
schein zum Verkehrswert der Besserungsfall ein, verwandelt
sich der Verkauf nicht in eine freigebige Zuwendung.
2. Im Verha¨ltnis einer KapGes. zu ihren Gesellschaftern oder zu
den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten KapGes. gibt es
neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich
offene und vGA sowie Kapitalru¨ckzahlungen, aber keine frei-
gebigen Zuwendungen.
BFH-Urteil vom 30. 1. 2013 – II R 6/12
u
DB0585375
Der Kla¨gers R war Mitgesellschafter der GmbH 1, die wiederum allei-
nige Aktiona¨rin einer AG war, und ferner Mitgesellschafter der GmbH
2. Die GmbH 2 erlitt in den Jahren 2000-2003 erhebliche Verluste, die
die AG durch die Gewa¨hrung von Darlehen i. H. von mehr als
2 Mio. € finanzierte. Im Dezember 2003 verkauften die Gesellschafter
der GmbH 2 ihre Gescha¨ftsanteile fu¨r einen Kaufpreis von 0 € an die
AG, die sie ihrerseits am 20. 12. 2004 fu¨r 1 € an die GmbH 3 verkaufte,
deren alleiniger Gesellschafter wiederum R war.
Die AG verzichtete am 30. 12. 2004 auf die Ru¨ckzahlung der der
GmbH 2 gewa¨hrten Darlehen, soweit dies erforderlich war, um deren
bilanzielle U¨ berschuldung zu verhindern. Der Verzicht erfolgte mit
einer Besserungsabrede dergestalt, dass die Forderung der AG wieder
aufleben sollte, soweit ihre Erfu¨llung aus einem ku¨nftigen Bilanzgewinn
oder Liquidationsu¨berschuss der GmbH 2 mo¨glich sein wu¨rde, fru¨hes-
tens aber mit Wirkung ab dem Gescha¨ftsjahr 2007 und ho¨chstens i. H.
von 1 Mio. € ja¨hrlich. Die AG verkaufte diesen „Besserungsschein“ mit
Vertrag vom 15. 12. 2005 fu¨r einen Kaufpreis von 1 € an R und trat ihn
mit Wirkung ab dem 31. 12. 2004 an ihn ab. In dem Kaufvertrag wurde
ausgefu¨hrt, der Wert des „Besserungsscheins“ u¨bersteige den Kaufpreis
in keinem Fall. Da in den Gescha¨ftsjahren 2007 und 2008 der Bes-
serungsfall eintrat, wurden dem fu¨r R bei der GmbH 2 gefu¨hrten Darle-
henskonto zum 31. 12. 2007 und zum 31. 12. 2008 Betra¨ge von
961.593 € bzw. 1 Mio. € gutgeschrieben. Das FA sah in diesen Gut-
schriften an den Gutschrifttagen ausgefu¨hrte freigebige Zuwendungen
der AG an R und setzte demgema¨ß gegen ihn auf diese Stichtage
SchenkSt von 335.405 € und 350.000 € fest. Das FG wies die Klage ab.
AUS DEN GRU¨ NDEN
Entscheidung
Die Revision des R ist begru¨ndet und fu¨hrt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und der SchenkSt-Bescheide. Das FG hat zu
Unrecht angenommen, die AG habe R am 31. 12. 2007 und
31. 12. 2008 etwas freigebig zugewandt.
Freigebige Zuwendung
1.
Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Le-
benden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
a)
Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht vo-
raus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf
Kosten des Zuwendenden fu¨hrt und die Zuwendung (objektiv)
unentgeltlich ist
1
und in subjektiver Hinsicht den Willen des
Zuwendenden zur Freigebigkeit
2
.
. . . auch bei Elementen eines Austauschvertrags (gemischte
Schenkung)
b)
Eine freigebige Zuwendung liegt auch vor, wenn einer ho¨her-
wertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert ge-
genu¨bersteht und die ho¨herwertige Leistung neben Elementen
der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags ent-
1 BFH-Urteil vom 23. 11. 2011 – II R 33/10, BStBl. II 2012 S. 473 = DB 2012
S. 1133.
2 BFH-Urteil vom 15. 12. 2010 – II R 41/08, BStBl. II 2011 S. 363 = DB 2011
S. 509.
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
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