§ 43
Abs. 1
Nr. 1a,
2 EStG
Umstellung des KapESt-Abzugsverfahrens bei inla¨ndischen
depotverwahrten Genussrechten, Wandelanleihen und Gewinn-
obligationen mit Eigen- und Fremdkapitalcharakter vom Schuld-
ner der Kapitalertra¨ge auf die inla¨ndische Kreditwirtschaft
Hinweis:
Die Umstellung des Steuerabzugs fu¨r inla¨ndische zur Depotver-
wahrung zugelassene Aktien erfolgte bereits zum 1. 1. 2012.
§ 43b
EStG
Redaktionelle Anpassung an die Neufassung der Mutter-Tochter-
Richtlinie
§ 44
Abs. 1a
EStG
Erweiterung des KapESt-Abzugs bei Aktienerwerb u¨ber eine aus-
la¨ndische Stelle in zeitlicher Na¨he zum Ausschu¨ttungstermin zur
Vermeidung von Veranlagungsfa¨llen
§ 44a
Abs. 1
EStG
Erweiterung der Abstandnahme vom Abzug der KapESt bei NV-
Bescheinigungen auf weitere Kapitalertra¨ge (insbesondere fu¨r
Gewinnausschu¨ttungen einer GmbH, einer nicht bo¨rsennotierten
AG sowie bei nicht verbrieften Genussrechten)
Entlastung vom Steuerabzug bei Mitarbeiterbeteiligungsmodel-
len
§ 44a
Abs. 5
EStG
Erweiterung des Anwendungsbereichs der sog. Daueru¨berzahler-
bescheinigung unmittelbar auf Gewinnanteile und sonstige Be-
zu¨ge i. S. von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und Zinsen aus be-
stimmten Teilschuldverschreibungen (Wandelanleihen, Gewinn-
obligationen) und Genussrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG genannt sind
Hinweis:
Fu¨r Kapitalertra¨ge i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, fu¨r
die der Steuerabzug durch die auszahlende Stelle erfolgt, konn-
te bereits vor o. g. Neuregelung gem. § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2
EStG vom Steuerabzug Abstand genommen werden; diese Rege-
lung findet weiterhin Anwendung.
§ 44b
Abs. 1-
4 EStG
Durch die Neuregelung der Abstandnahme vom Steuerabzug in
§ 44a EStG ist die Entlastung vom Steuerabzug durch das BZSt
im Einzelantragsverfahren nicht mehr erforderlich und wird da-
her abgeschafft.
§ 44b
Abs. 7
EStG
Eine Gesamthandsgemeinschaft kann eine Erstattung der KapESt
bei dem fu¨r die gesonderte Feststellung ihrer Einku¨nfte zusta¨n-
digen FA beantragen, soweit es sich bei ihren Mitgliedern um
steuerbefreite Ko¨rperschaften i. S. des § 44a Abs. 7 und 8 EStG
handelt.
§ 45b
EStG
Abschaffung des Erstattungsverfahrens aufgrund von Sammel-
antra¨gen beim BZSt
Redaktioneller Hinweis:
BMF-Schreiben vom 28. 12. 2012 – IV C 1 – S 2000/11/10016
:007 [2012/1186614], DB 2013 S. 91 = DB0572029.
Ko¨rperschaftsteuer
Verfassungswidrigkeit der ko¨rperschaftsteuer-
lichen Umgliederungsvorschriften in § 36 Abs. 3
und 4 KStG i. d. F. des StSenkG vom 23. 10. 2000
Antra¨ge auf A¨ nderung des Bescheides u¨ber die Festsetzung des
Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens
FinMin. Schleswig-Holstein, Erlass vom 26. 3. 2013 – 309 – S
2810 – 012
u
DB0588195
Mit Beschluss vom 17. 11. 2009 (1 BvR 2192/05, DB0347099)
hat das BVerfG entschieden, dass die U¨ bergangsregelungen vom
Anrechnungsverfahren zum Halbeinku¨nfteverfahren des § 36
Abs. 3 und 4 KStG i. d. F. des StSenkG vom 23. 10. 2000 (BGBl.
I 2000 S. 1433) nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit
sie zu einem Verlust von KSt-Minderungspotenzial fu¨hren.
Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2010 vom 13. 12. 2010
(BGBl. I 2010 S. 1768) die Vorgabe des BVerfG, bis zum 1. 1.
2011 fu¨r alle noch nicht bestandskra¨ftig abgeschlossenen Verfah-
ren eine Neuregelung zu treffen, umgesetzt.
Gem. § 34 Abs. 13f KStG ist § 36 KStG i. d. F. des JStG 2010
in allen Fa¨llen, in denen die Endbesta¨nde i. S. des § 36 Abs. 7
KStG noch nicht bestandskra¨ftig festgestellt sind, anzuwenden.
Die maschinelle Umsetzung des Verfahrens ist erfolgt.
Derzeit gehen in anderen La¨ndern vermehrt (in Schleswig-Hol-
stein bislang vereinzelt) Antra¨ge auf A¨ nderung der Bescheide
u¨ber die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-
Guthabens unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG ein.
Obwohl die Feststellung der Endbesta¨nde gem. § 36 Abs. 7
KStG in den betroffenen Steuerfa¨llen bereits bestandskra¨ftig ist,
beantragen die Stpfl. eine Ermittlung des KSt-Guthabens un-
mittelbar aus den vorhandenen Teilbetra¨gen des belasteten
Eigenkapitals, dem EK 45 und dem EK 40. Da auch der Be-
scheid u¨ber die Feststellung des KSt-Guthabens keinen Grund-
lagenbescheid fu¨r die Festsetzung des Anspruchs auf Auszah-
lung des KSt-Guthabens darstelle, sei der Bescheid u¨ber die
Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens
ohne Bindungswirkung anderer Bescheide a¨nderbar und an die
verfassungsrechtlich gebotene Rechtslage anzupassen. Diese An-
tra¨ge auf A¨ nderung sind abzulehnen.
Die Anwendung des § 36 KStG in der durch das JStG 2010 ge-
a¨nderten Fassung ist gem. § 34 Abs. 13f KStG auf die Fa¨lle be-
grenzt, in denen die Endbesta¨nde i. S. des § 36 Abs. 7 KStG
noch nicht bestandskra¨ftig festgestellt sind.
Feststellungen nach § 36 Abs. 7 KStG waren auf den Schluss
des letzten Wirtschaftsjahres durchzufu¨hren, das in dem Vz. en-
dete, fu¨r den letztmalig das KSt-Anrechnungsverfahren anzu-
wenden war (§ 36 Abs. 1 KStG).
Ein bereits erlassener Feststellungsbescheid nach § 36 Abs. 7
KStG ko¨nnte nur dann gea¨ndert werden, wenn er noch nicht
formell und/oder materiell bestandskra¨ftig ist, z. B. weil er mit
einem zula¨ssigen und noch anha¨ngigen Rechtsbehelf angefoch-
ten wurde oder weil ihm ein noch wirksamer Nachpru¨fungsvor-
behalt (§ 164 AO) beigefu¨gt wurde.
Bestandskra¨ftig gewordene Feststellungen nach § 36 Abs. 7
KStG bleiben von der Anwendung des § 36 KStG in der durch
das JStG 2010 gea¨nderten Fassung unberu¨hrt.
Bei dem Bescheid u¨ber die Feststellung der Endbesta¨nde gem.
§ 36 Abs. 7 KStG handelt es sich entgegen der Annahme der
Antragsteller insoweit um einen Grundlagenbescheid i. S. des
§ 171 Abs. 10 AO, der fu¨r die Ermittlung des KSt-Guthabens
in dem (Folge-)Bescheid nach § 37 Abs. 1 KStG und die sich
daran anknu¨pfende Feststellung des verbleibenden KSt-Gutha-
bens (§ 37 Abs. 2 KStG) sowie fu¨r die Festsetzung des An-
spruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens (§ 37 Abs. 5 KStG)
bindend ist.
Sofern eine A¨ nderung des Bescheids u¨ber die Feststellung der
Endbesta¨nde nach § 36 Abs. 7 KStG wegen Eintritts der Be-
standskraft nicht mehr in Betracht kommt, besteht insoweit
auch keine Grundlage fu¨r eine A¨ nderung der Folgebescheide
nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
Mit Urteil vom 14. 11. 2012 hat das FG Mu¨nster (10 K
3207/11 F) die Verwaltungsauffassung besta¨tigt und die A¨ nde-
rung eines Bescheids u¨ber die Festsetzung des Anspruchs auf
Auszahlung des KSt-Guthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG bei Be-
standskraft der Feststellung der Endbesta¨nde gem. § 36 Abs. 7
KStG abgelehnt. Die Feststellung der Endbesta¨nde gem. § 36
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
Steuerrecht
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