b) Folgen einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber bei Aus-
wa¨rtsta¨tigkeit
U¨ bliche Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Ver-
anlassung ein Dritter dem Arbeitnehmer anla¨sslich einer auswa¨r-
tigen Ta¨tigkeit zur Verfu¨gung stellt und deren Preis 60 € nicht
u¨bersteigt, sind ab 2014 zwingend mit dem maßgebenden amt-
lichen Sachbezugswert nach der SvEV anzusetzen (§ 8 Abs. 2
Satz 8 EStG n. F.). Der Arbeitgeber kann diesen Sachbezugs-
wert ku¨nftig auch mit 25% pauschalieren (§ 40 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1a EStG n. F.); er ist hierzu jedoch – wie bei den u¨brigen
Pauschalierungstatbesta¨nden in § 40 EStG auch – nicht ver-
pflichtet. Die Pauschalierung fu¨hrt zur Sozialversicherungsfrei-
heit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Das bisher in R 8.1 Abs. 8 Nr. 2
LStR enthaltene Wahlrecht zwischen der Bewertung der Mahl-
zeit mit dem ortsu¨blichen Endpreis am Abgabeort oder dem
amtlichen Sachbezugswert fa¨llt ab 2014 weg. Zuzahlungen des
Arbeitnehmers zu den gestellten Mahlzeiten mindern die nach
§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG n. F. anzusetzende Bemessungsgrund-
lage.
Die Besteuerung der anla¨sslich einer auswa¨rtigen Ta¨tigkeit
vom Arbeitgeber zur Verfu¨gung gestellten Mahlzeit mit dem
maßgebenden amtlichen Sachbezugswert unterbleibt, wenn der
Arbeitnehmer fu¨r die auswa¨rtige Ta¨tigkeit eine Verpflegungs-
pauschale abziehen kann (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG n. F.). Durch
den Verzicht auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils einer-
seits, bei gleichzeitiger Ku¨rzung des Werbungskostenabzugs an-
dererseits (vgl. hierzu die Ausfu¨hrungen weiter unten), werden
letztlich alle Beteiligten (Arbeitgeber, Arbeitnehmer und
Finanzverwaltung) entlastet.
>
Beispiel 7:
Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer anla¨sslich einer
einta¨gigen beruflich veranlassten Auswa¨rtsta¨tigkeit mit einer
Abwesenheit von 5 Stunden von der Wohnung und der ers-
ten Ta¨tigkeitssta¨tte ein Mittagessen im Wert von 30 € zur
Verfu¨gung.
Lo¨sung:
Der Arbeitgeber muss den Sachbezugswert der
Mahlzeit (Wert fu¨r 2013 = 2,93 €) versteuern, da der Arbeit-
nehmer fu¨r die beruflich veranlasste Auswa¨rtsta¨tigkeit bei
einer fu¨nfstu¨ndigen Abwesenheit keine Verpflegungspau-
schale als Werbungskosten geltend machen kann.
Abwandlung:
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer an-
la¨sslich einer einta¨gigen beruflich veranlassten Auswa¨rtsta¨tig-
keit mit einer Abwesenheit von 10 Stunden von der Woh-
nung und der ersten Ta¨tigkeitssta¨tte ein Mittagessen im Wert
von 30 € zur Verfu¨gung.
Lo¨sung:
Der Arbeitgeber muss fu¨r die zur Verfu¨gung gestell-
te Mahlzeit keinen geldwerten Vorteil versteuern.
§ 8 Abs. 2 Satz 8 und 9 EStG n. F. gilt nicht fu¨r sog. Beloh-
nungsessen. Dazu za¨hlen alle Mahlzeiten, deren Preis 60 €
u¨bersteigt. Diese Mahlzeiten sind daher weiterhin mit dem u¨b-
lichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Satz 1
EStG) und der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen
zu unterwerfen
36
. Auch ku¨nftig nicht zu besteuern sind hin-
gegen sog. Arbeitsessen, Mahlzeiten im Rahmen herko¨mm-
licher Betriebsveranstaltungen sowie die Teilnahme von Arbeit-
nehmern an einer gescha¨ftlich veranlassten Bewirtung i. S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG; diese Mahlzeiten geho¨ren als
Zuwendungen im ganz u¨berwiegend eigenbetrieblichen Interes-
se des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1
LStR).
Ab 2014 werden die Pauschalen fu¨r Verpflegungsmehrauf-
wendungen bei vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung
von Dritten gestellten Mahlzeiten geku¨rzt. Die Ku¨rzung betra¨gt
im Wege gesetzlicher Typisierung fu¨r ein Fru¨hstu¨ck 20% und
fu¨r ein Mittag- und Abendessen jeweils 40% des Betrags der
Verpflegungspauschalen fu¨r eine 24-stu¨ndige Abwesenheit. Da-
bei darf der Ku¨rzungsbetrag die ermittelte Verpflegungspauscha-
le nicht u¨bersteigen (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG n. F.). Bei beruf-
lich veranlassten Auswa¨rtsta¨tigkeiten im Inland entspricht dies
einer Ku¨rzung fu¨r ein Fru¨hstu¨ck um 4,80 € sowie fu¨r ein Mittag-
und/oder Abendessen um jeweils 9,60 €. Diese Ku¨rzungsrege-
lung gilt auch dann, wenn Reisekostenvergu¨tungen wegen dieser
Mahlzeiten einbehalten bzw. geku¨rzt oder vom Arbeitgeber pau-
schal besteuert werden (§ 9 Abs. 4a Satz 9 EStG n. F.). Sie ent-
fa¨llt, soweit der Arbeitnehmer fu¨r die Verpflegung ein Entgelt
zu zahlen hat (§ 9 Abs. 4a Satz 10 EStG n. F.).
Fu¨r Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen einer
doppelten Haushaltsfu¨hrung vom Arbeitgeber oder auf dessen
Veranlassung von einem Dritten gewa¨hrt werden, wurde im Ge-
setz keine Regelung getroffen
37
.
Die nachstehenden Beispiele veranschaulichen den Anwen-
dungsbereich der ab 2014 geltenden Ku¨rzungsregelung.
>
Beispiel 8:
Der Arbeitnehmer ist auf einer dreita¨gigen Auswa¨rtsta¨tigkeit.
Der Arbeitgeber hat fu¨r den Arbeitnehmer in einem Hotel
zwei U¨ bernachtungen jeweils mit Fru¨hstu¨ck sowie je ein Mit-
tag- und ein Abendessen gebucht und bezahlt. Der Arbeit-
nehmer erha¨lt vom Arbeitgeber keine weiteren Reisekosten-
erstattungen.
Lo¨sung:
Der Arbeitgeber muss fu¨r die Gewa¨hrung der Mahl-
zeiten keinen geldwerten Vorteil versteuern (§ 8 Abs. 2
Satz 9 EStG n. F.). Der Arbeitnehmer kann fu¨r die Aus-
wa¨rtsta¨tigkeit folgende Verpflegungspauschalen als Wer-
bungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 4a EStG n. F.):
Anreisetag
12,00 €
Zwischentag
24,00 €
Abreisetag
12,00 €
Zwischensumme
48,00 €
Ku¨rzungsbetrag
28,80 €
verbleiben abziehbare Werbungskosten
19,20 €
Der Ku¨rzungsbetrag von 28,80 € setzt sich zusammen aus
9,60 € fu¨r das Fru¨hstu¨ck (2
H
4,80 €) und 19,20 € fu¨r jeweils
ein Mittag- und Abendessen (2
H
9,60 €).
>
Beispiel 9:
Wie Bsp. 8. Der Arbeitnehmer zahlt fu¨r das Mittag- und
Abendessen jeweils 5 €.
Lo¨sung:
Der Arbeitgeber muss fu¨r die Gewa¨hrung der Mahl-
zeiten keinen geldwerten Vorteil versteuern. Der Zuzahlungs-
betrag des Arbeitnehmers von 10 € (2
H
5 €) mindert den
Ku¨rzungsbetrag von 28,80 € (§ 9 Abs. 4a Satz 10 EStG
n. F.). Abziehbare Werbungskosten:
Verpflegungspauschalen fu¨r die drei Tage
48,00 €
Ku¨rzungsbetrag (28,80 € abzu¨glich 10 €)
18,80 €
abziehbare Werbungskosten
29,20 €
36 So die amtliche Gesetzesbegru¨ndung in BT-Drucks. 17/10774, DB0492522,
S. 12.
37 So zutreffend
Weber
, NWB Beilage zu Heft 9/2013 S. 28. Mo¨glicherweise
handelt es sich hierbei um ein Redaktionsversehen.
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
Steuerrecht
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