GrESt bei Grundstu¨cksschenkung
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DB0572741
Gem. § 3 Nr. 2 GrEStG sind der Grund-
stu¨ckserwerb von Todes wegen und Grund-
stu¨cksschenkungen unter Lebenden i. S.
des ErbStG von der Besteuerung aus-
genommen. Schenkungen unter einer Auf-
lage unterliegen der Besteuerung jedoch
hinsichtlich des Werts solcher Auflagen,
die bei der SchenkSt abziehbar sind. ImUr-
teil vom 7. 3. 2012 (7 K 105/11,
DB0567272, anha¨ngig beim BFH: II R
38/12) hatte sich das Niedersa¨chsische
FG mit der Rechtsfrage zu befassen, mit
welchem Wert eine Grundstu¨cksschen-
kung unter Auflage der GrESt unterliegt.
Grundstu¨cksu¨bertragung gegen Ein-
ra¨umung eines Wohnrechts
Im Streitfall war die Kla¨gerin Alleineigen-
tu¨merin eines mit zwei Reihenha¨usern be-
bauten Grundstu¨cks. Im Streitjahr 2011
u¨bertrug sie den Grundbesitz unentgelt-
lich auf Herrn X. Das Grundstu¨ck sollte
im Wege der Schenkung u¨bertragen wer-
den, jedoch ra¨umte der Erwerber der Kla¨-
gerin ein unentgeltliches Wohn- und
Mitbenutzungsrecht auf deren Lebenszeit
ein (Jahreswert des Wohnrechts: 9.000 €).
Bei der Bemessung der SchenkSt, zu de-
ren U¨ bernahme sich die Kla¨gerin ver-
pflichtet hatte, wurde die Verpflichtung
aufgrund des Wohn- und Mitbenut-
zungsrechts mit einem Wert von
98.110 € steuermindernd beru¨cksichtigt.
Als Bemessungsgrundlage fu¨r die GrESt
beru¨cksichtigte das FA jedoch den nach
dem BewG ermittelten ho¨heren Wert des
unentgeltlichen Wohnrechts i. H. von
109.170 € (Jahreswert 9.000 € x einem
Vervielfa¨ltiger von 12,130).
Teilweise Doppelbelastung mit
SchenkSt und GrESt geru¨gt
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren
ru¨gte die Kla¨gerin im Klageverfahren die
teilweise eingetretene Doppelbelastung
mit SchenkSt und GrESt und damit die
Verletzung des § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG.
Das FA vertrat dagegen die Auffassung,
dass sich die Bemessungsgrundlage fu¨r
die GrESt ausschließlich nach den Rege-
lungen u¨ber die GrESt richte. Die Be-
grenzung der Abzugsfa¨higkeit der Auf-
lage nach dem ErbStG mu¨sse bei der Be-
messung der GrESt unberu¨cksichtigt
bleiben. Zu einer Doppelbelastung sei es
nicht gekommen.
Abha¨ngigkeit des Umfangs der GrESt-
Befreiung von der schenkungsteuer-
rechtlichen Beurteilung
Das Niedersa¨chsische FG folgte der
Kla¨gerin und gab der Klage statt. Zur
Begru¨ndung verwies das FG insbeson-
dere auf den Zweck des § 3 Nr. 2
Satz 2 GrEStG. Die Vorschrift soll
eine Doppelbelastung einer Grund-
stu¨cksu¨bertragung mit ErbSt bzw.
SchenkSt einerseits und GrESt anderer-
seits vermeiden. Die vom FA vertretene
Auslegung wu¨rde dagegen – so die
Richter – zu einer auch aus verfassungs-
rechtlicher Sicht nicht gewu¨nschten
(teilweisen)
Doppelbelastung mit
SchenkSt und GrESt fu¨hren.
Ausgang des Revisionsverfahrens
Da das FG die Revision gegen das Be-
sprechungsurteil wegen grundsa¨tzlicher
Bedeutung der Rechtssache zugelassen
hat, hat der BFH nunmehr Gelegenheit,
die Frage der Doppelbelastung mit
GrESt und SchenkSt im Rahmen der
Auslegung des § 3 Nr. 2 GrEStG grund-
sa¨tzlich zu kla¨ren. Bei im Einzelfall ein-
getretener Doppelbelastung ist der Ein-
spruch gegen die entsprechenden Steuer-
bescheide bis zur ho¨chstrichterlichen
Kla¨rung geboten.
RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Urteil online: DB0567272.
USt bei Scho¨nheits-OP, Schwangerschaftsabbruch und
Empfa¨ngnisverhu¨tung
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DB0585142
Die OFD Frankfurt/M. listet in ihrer Ver-
fu¨gung vom 7. 2. 2013 (S 7170 A – 69 –
St 112, DB0584861) auf, wann die Ta¨tig-
keit eines Arztes zur Anwendung der
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG
fu¨hrt. Eine generelle Steuerbefreiung
nach § 4 Nr. 14 UStG fu¨r a¨sthetisch-plas-
tische Leistungen eines Chirurgen
(Scho¨nheitsoperationen) kommt nicht in
Betracht. Es ha¨ngt von den Umsta¨nden
des Einzelfalls ab, ob diese Leistung der
medizinischen Betreuung eines Men-
schen durch das Diagnostizieren und Be-
handeln von Krankheiten oder anderen
Gesundheitssto¨rungen dient und somit
ein therapeutisches Ziel im Vordergrund
steht (z. B. bei Eingriff wegen psy-
chischer Belastung, nicht jedoch bei rein
kosmetischen Eingriffen). Wenn Leistun-
gen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerpflichtig
sind, ist eine USt-Pflicht vergleichbarer
Leistungen auch bei Krankenha¨usern,
Diagnosekliniken usw. anzunehmen, da
nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG n. F. (fru¨-
her: § 4 Nr. 16 UStG) ebenfalls nur Heil-
behandlungen begu¨nstigt werden sollen.
Der Unternehmer tra¨gt die objektive Be-
weislast dafu¨r, dass das Hauptziel der
Leistung der Schutz oder die Wiederher-
stellung der Gesundheit ist. Indiz hierfu¨r
kann die regelma¨ßige U¨ bernahme der
Kosten durch Krankenversicherungen
sein. Es fu¨hrt jedoch nicht zwingend zur
Steuerpflicht, wenn die Krankenversiche-
rung nicht zur Kostenu¨bernahme ver-
pflichtet ist. Mit Urteil vom 12. 1. 2012 –
6 K 1917/07 hat das FG Rheinland-Pfalz
entschieden, dass a¨sthetisch-plastische
Operationen nur dann steuerbefreit sind,
wenn die medizinische Indikation im je-
weiligen Einzelfall – ggf. durch Einzel-
gutachten mit Einversta¨ndnis des Patien-
ten – nachgewiesen wird. Das Revisions-
verfahren ist beim BFH unter dem Az.
V R 16/12 anha¨ngig.
Sowohl die Leistungen im Zusam-
menhang mit Schwangerschaftsabbru¨chen
als auch alle a¨rztlichen Leistungen zur
Empfa¨ngnisverhu¨tung sind unabha¨ngig
von der jeweiligen Verhu¨tungsmethode
unter den Voraussetzungen des § 4
Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Einrich-
tungen i. S. des § 13 des Schwanger-
schaftskonfliktgesetzes (SchKG) zur Vor-
nahme von Schwangerschaftsabbru¨chen
za¨hlen zu den in § 4 Nr. 14b Doppel-
buchst. bb UStG genannten Zentren.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Verfu¨gung online: DB0584861.
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Kurz kommentiert
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013