zung bei Mittelansammlungen (§ 63 Abs. 4 Satz 1 AO) dahin-
gehend „entscha¨rft“ worden, dass eine Fristsetzung – wie bisher
– eine unerlaubte Mittelansammlung voraussetzt
33
. Ferner ist die
zweija¨hrige Regelfrist durch eine „angemessene“ Frist ersetzt
worden, sodass sich praktisch gegenu¨ber dem bisherigen Rechts-
zustand nichts gea¨ndert hat. Das Gleiche gilt fu¨r die Berechti-
gung zur Ausstellung von Zuwendungsbesta¨tigungen (§ 63
Abs. 5 Nr. 1 und 2 AO), wo der Finanzausschuss die im Regie-
rungsentwurf vorgesehene Verku¨rzung der bisherigen Fristen zu
Recht als Verschlechterung der Rahmenbedingungen bewertet
und als mit dem Ziel des Gesetzes unvereinbar abgelehnt hat.
Zugleich entha¨lt § 50 EStDV nun einen Verweis auf § 63
Abs. 5 EStG.
7. Zweckbetriebsgrenze (§ 67a AO)
Die Zweckbetriebsgrenze fu¨r sportliche Veranstaltungen wird
von 35.000 € auf 45.000 € angehoben. Insoweit ist zu beachten,
dass Sportvereine wegen der einzelfallabha¨ngigen Vor- und
Nachteile der Zweckbetriebseigenschaft ein Wahlrecht in Hin-
sicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze haben, an
dessen Ausu¨bung sie fu¨r fu¨nf Jahre gebunden sind
34
. Mit der
Anhebung der Zweckbetriebsgrenze werden aber die „Karten
neu gemischt“, sodass eigentlich alle Sportvereine die Mo¨glich-
keit erhalten mu¨ssten, neu u¨ber die Wahlrechtsausu¨bung zu ent-
scheiden.
III. ESt- und Spendenrecht
Bei den A¨ nderungen im ESt- und Spendenrecht haben sich ge-
genu¨ber dem Regierungsentwurf
35
keine Abweichungen erge-
ben. Durch das Ehrenamtssta¨rkungsgesetz werden folgende Be-
stimmungen gea¨ndert:
– Die Freibetra¨ge nach § 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG steigen von
bisher 2.100 € bzw. 500 € auf 2.400 € bzw. 720 € (zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser A¨ nderung vgl. unter V. 3.).
– Der Begriff der Vermo¨gensstockspende ist in § 10b Abs. 1a
Satz 1 und 2 EStG und § 9 Nr. 5 GewStG pra¨zisiert wor-
den. Der besondere Abzugsbetrag gilt ku¨nftig nur fu¨r Spen-
den „in das zu erhaltende Vermo¨gen (Vermo¨gensstock) einer
Stiftung“. Spenden „in das verbrauchbare Vermo¨gen einer
Stiftung“ sind ausdru¨cklich nicht begu¨nstigt. Folgt man der
Gesetzesbegru¨ndung, du¨rften eigentlich nur solche Ver-
brauchsklauseln in Stiftungssatzungen scha¨dlich sein, die
einen endgu¨ltigen Verbrauch des Vermo¨gens erlauben
36
. Bei
„partiellen“ Verbrauchsklauseln (die Satzung erlaubt den
Verbrauch von 10% des Vermo¨gens) sind ggf. zwei Zuwen-
dungsbesta¨tigungen (eine Besta¨tigung nach § 10b Abs. 1a
EStG u¨ber eine Vermo¨gensstockspende i. H. von 90% der
Zuwendung und eine weitere nach § 10b Abs. 1 EStG u¨ber
10% der Zuwendung) auszustellen, sofern nicht bei mehre-
ren Stiftern eine personale Zuordnung der Zuwendung er-
folgt (d. h. ein Mitstifter nur in den verbrauchbaren Ver-
mo¨gensteil leistet und folglich u¨berhaupt keine Besta¨tigung
u¨ber eine Vermo¨gensstockspende erha¨lt). U¨ ber die Sichtwei-
se der Finanzverwaltung zu dieser Thematik ist bisher nichts
bekannt
37
.
– Der besondere Abzugsbetrag fu¨r Vermo¨gensstockspenden
verdoppelt sich nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG bei zusam-
men veranlagten Ehegatten. Damit entfa¨llt gegenu¨ber dem
bisherigen Recht
38
der Nachweis, aus welchem Vermo¨gen ge-
leistet worden ist.
– Der Wert einer Sachspende erho¨ht sich nach § 10b Abs. 3
Satz 2 EStG um die USt, wenn eine solche – wie z. B. bei un-
entgeltlichen Wertabgaben – entsteht (so schon bisher
R 10b.1 Abs. 1 Satz 5 EStR).
– Durch die schlichte Streichung eines „wer“ in § 10b Abs. 4
Satz 2 EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG
wird die Haftung fu¨r Spendenfehlverwendung (endlich!)
ebenso wie die Ausstellerhaftung von einem Verschulden der
handelnden Personen abha¨ngig gemacht.
IV. Vereins- und Stiftungsrecht
1. Vergu¨tung von Organmitgliedern (§ 27 Abs. 3 BGB)
Durch das Ehrenamtssta¨rkungsgesetz wird ein Satzungsvor-
behalt fu¨r Organvergu¨tungen in §§ 27 Abs. 3, 40 BGB einge-
fu¨gt, der fu¨r Stiftungen u¨ber die Verweisung in § 86 Satz 1
BGB entsprechend gilt. Mit diesem „Federstrich“ hat der Ge-
setzgeber die im Schrifttum umstrittene
39
Frage entschieden, ob
Organmitgliedern von Vereinen und Stiftungen auch ohne Sat-
zungsregelung eine Vergu¨tung (also nicht lediglich Aufwen-
dungsersatz nach § 670 BGB) gezahlt werden darf (zum Inkraft-
treten dieser „klarstellenden“ Regelung vgl. unter V. 3.).
2. Haftungsprivilegierung fu¨r Organmitglieder und besonde-
re Vertreter (§ 31a BGB)
Die 2009 eingefu¨hrte Haftungsprivilegierung fu¨r ehrenamtlich
ta¨tige Vorstandsmitglieder von Vereinen und Stiftungen nach
§ 31a BGB erfa¨hrt durch das Ehrenamtssta¨rkungsgesetz in
verschiedener Hinsicht eine Erweiterung. Zum einen gilt sie
nunmehr fu¨r alle „Organmitglieder und besondere(n) Vertre-
ter“, d. h. die Haftungsbeschra¨nkung gilt auch fu¨r Mitglieder
von Beira¨ten, Kuratorien und den (ehrenamtlichen) Leiter der
Gescha¨ftsstelle. Ferner ist die Grenze fu¨r eine privilegierte eh-
renamtliche Ta¨tigkeit an die A¨ nderung des Ehrenamtsfrei-
betrags nach § 3 Nr. 26a EStG angepasst worden. Die Haf-
tungsbeschra¨nkung auf Vorsatz und grobe Fahrla¨ssigkeit gilt
nunmehr fu¨r Organmitglieder oder besondere Vertreter, die
entweder unentgeltlich ta¨tig sind oder fu¨r ihre Ta¨tigkeit eine
Vergu¨tung (i. S. einer Zeitentscha¨digung) erhalten, die 720 €
ja¨hrlich nicht u¨bersteigt. Schließlich ist die Haftungsprivilegie-
rung in den Beratungen des Finanzausschusses um eine Be-
weislastregelung in § 31a Abs. 1 Satz 3 BGB erga¨nzt worden,
die dem Verein oder dem Vereinsmitglied (bzw. der Stiftung)
bei einer Inanspruchnahme des Organmitglieds oder besonde-
ren Vertreters abweichend von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB die
Beweislast fu¨r ein vorsa¨tzliches oder grob fahrla¨ssiges Handeln
des Organmitglieds oder des besonderen Vertreters auferlegt
40
.
Mit dieser Beweislastregel werden nicht nur Unklarheiten be-
seitigt
41
, sondern „prozessuale Lu¨cken“ in der bisherigen Haf-
tungsprivilegierung von ehrenamtlichen Organmitgliedern ge-
schlossen.
33 Vgl. auch die Kritik am Regierungsentwurf bei
Hu¨ttemann
, DB 2012 S. 2594.
34 Zu Einzelheiten
Hu¨ttemann
, a.a.O. (Fn. 23), § 6 Rdn. 245 ff.
35 Dazu auch
Hu¨ttemann
, DB 2012 S. 2594 f.
36 Vgl. BT-Drucks. 17/11316, DB0541156, S. 21 und dazu na¨her
Hu¨ttemann
, DB
2012 S. 2594 f.
37 Zum Ausschluss von Zuwendungen an Verbrauchsstiftungen aus § 10b
Abs. 1a EStG vgl. aber OFD Frankfurt/M., Verfu¨gung vom 13. 6. 2008, DB
2008 S. 2002.
38 Dazu BFH-Urteil vom 3. 5. 2005 – XI R 76/03, BStBl. II 2006 S. 121 = DB
2005 S. 2666.
39 Vgl.
Hu¨ttemann
, DB 2009 S. 1205 einerseits und
Arnold
, in: FS Reuter, 2010,
S. 3 andererseits.
40 Zum bisherigen Recht vgl. nur
Hu¨ttemann/Herzog
, Non Profit Law Yearbook
2006, S. 33 ff.
41 Vgl. zum bisherigen Recht
Arnold
, Non Profit Law Yearbook 2009, S. 110 f.
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
Steuerrecht
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