seit 1974 bestehenden Arbeitsverha¨ltnisses bescha¨ftigt. Er war zuletzt
als Disponent ta¨tig. Sein Einsatz erfolgte am Standort T.
Die Beklagte geho¨rt einem Konzern an. Bei den ihm zugeho¨rigen Un-
ternehmen waren im Jahr 2008 u¨ber 2.000 Arbeitnehmer bescha¨ftigt,
davon ca. 720 – unter ihnen der Kla¨ger – im Bereich „Technical Opera-
tions/Netzinfrastruktur“. 45% der in diesem Bereich ta¨tigen Arbeitneh-
mer waren – wie der Kla¨ger – tariflich nicht mehr ordentlich ku¨ndbar.
Der Konzern ist in sechs Regionen aufgeteilt. Auf der Grundlage eines
zwischen der Gewerkschaft ver.di auf der einen und drei Konzernunter-
nehmen – darunter die Rechtsvorga¨ngerin der Beklagten – auf der ande-
ren Seite geschlossenen Zuordnungstarifvertrags ist in jeder Region ein
einheitlicher, unternehmensu¨bergreifender Betriebsrat gebildet.
Im Jahr 2008 beschloss die Beklagte, die Aufgaben der Servicetechniker
zweier Ta¨tigkeitsbereiche weitgehend an ein Drittunternehmen zu ver-
geben und ab dem 1. 7. 2009 nicht mehr durch eigene Mitarbeiter aus-
fu¨hren zu lassen. Dies fu¨hrte zum Wegfall zahlreicher Arbeitspla¨tze, so
auch sa¨mtlicher Disponentenstellen am Standort T. Dazu vereinbarten
die drei Gesellschaften am 12. 11. 2008 mit dem Konzernbetriebsrat
einen Interessenausgleich und einen Sozialplan.
Mit Schreiben vom 9. 12. 2008 ku¨ndigte die Beklagte nach Anho¨rung
des zusta¨ndigen Betriebsrats das Arbeitsverha¨ltnis der Parteien aus be-
trieblichen Gru¨nden außerordentlich mit Auslauffrist zum 31. 7. 2009.
Die Vorinstanzen (zuletzt LAG Rheinland-Pfalz – 5 Sa 373/10) haben
der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten fu¨hrte zur Zuru¨ck-
verweisung an das LAG.
AUS DEN GRU¨ NDEN
Ein Grund fu¨r eine außerordentliche Ku¨ndigung kann sich auch
aus dem Wegfall der Bescha¨ftigungsmo¨glichkeiten aufgrund
innerbetrieblicher Maßnahmen ergeben
1 . . . 15
I
I. 1. a)
. . .
c)
Ein wichtiger Grund fu¨r eine außerordent-
liche Ku¨ndigung i. S. von § 626 Abs. 1 BGB kann sich – ebenso
wie ein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. von § 1 Abs. 2
KSchG – aus dem Wegfall der Bescha¨ftigungsmo¨glichkeit auf-
grund innerbetrieblicher Maßnahmen ergeben.
16
I
aa)
Die einer solchen betrieblichen Maßnahme zugrunde lie-
gende unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf
ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckma¨ßigkeit, son-
dern nur daraufhin zu u¨berpru¨fen, ob sie offensichtlich unsach-
lich, unvernu¨nftig oder willku¨rlich ist. Nachzupru¨fen ist außer-
dem, ob die fragliche Entscheidung tatsa¨chlich umgesetzt wurde
und dadurch das Bescha¨ftigungsbedu¨rfnis fu¨r den einzelnen Ar-
beitnehmer wirklich entfallen ist
1
.
Der Arbeitgeber muss nicht von einer Fremdvergabe von Ta¨tig-
keiten absehen, wenn dadurch ordentlich unku¨ndbaren Arbeits-
verha¨ltnissen die Grundlage entzogen wird
17
I
bb)
Dies gilt auch in den Fa¨llen, in denen von der fraglichen
Maßnahme ein ordentlich unku¨ndbarer Arbeitnehmer betroffen
ist
2
. Die Gestaltung des Betriebs, die Frage, ob und in welcher
Weise sich der Arbeitgeber wirtschaftlich beta¨tigen will, ist Be-
standteil der durch Art. 12, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG ge-
schu¨tzten unternehmerischen Freiheit. Zu dieser geho¨rt das
Recht, das Unternehmen aufzugeben, daru¨ber zu entscheiden,
welche Gro¨ßenordnung es haben soll, und festzulegen, ob be-
stimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgefu¨hrt oder an
Drittunternehmen vergeben werden sollen
3
. Der Arbeitgeber
muss deshalb regelma¨ßig auch dann nicht von einer Fremdvergabe
von Ta¨tigkeiten absehen, wenn dadurch einem ordentlich nicht
mehr ku¨ndbaren Arbeitsverha¨ltnis die Grundlage entzogen wird
4
.
18
I
cc)
Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gleichermaßen gewa¨hrleis-
tete Schutz der betroffenen Arbeitnehmer steht dem nicht ent-
gegen. Die Berufswahlfreiheit i. S. von Art. 12 Abs. 1 GG bietet
keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplat-
zes aufgrund privater Dispositionen. Allerdings strahlt das ver-
fassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an Bestandsschutz auf
die Auslegung und Anwendung der ku¨ndigungsrechtlichen Vor-
schriften aus. Daher haben die Gerichte von Verfassungs wegen
zu pru¨fen, ob von deren Anwendung im Einzelfall Grundrechte
des Arbeitnehmers beru¨hrt sind. Trifft das zu, haben sie die ein-
fachgesetzlichen Vorschriften, soweit mo¨glich, im Licht der
Grundrechte auszulegen und anzuwenden
5
. Dem entspricht es,
dass die Darlegung der Ku¨ndigungsgru¨nde umso detaillierter
sein muss, je na¨her die fragliche Organisationsentscheidung an
den Ku¨ndigungsentschluss heranru¨ckt
6
.
19
I
2.
In Anwendung dieser Grundsa¨tze durfte das LAG nicht
annehmen, es liege bereits deshalb kein wichtiger Grund fu¨r eine
außerordentliche Ku¨ndigung i. S. von § 626 Abs. 1 BGB vor,
weil die Beklagte wegen des hohen Anteils ordentlich unku¨nd-
barer Arbeitnehmer die Fremdvergabe der Ta¨tigkeiten ha¨tte un-
terlassen mu¨ssen. Die von ihr getroffene Organisationsentschei-
dung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
20
I
a)
Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre Entscheidung, einen Teil
der Arbeiten an Dritte zu vergeben, sei erforderlich gewesen, um wett-
bewerbsfa¨hig zu bleiben. Der „Einkauf“ der betreffenden Dienstleistun-
gen bei externen Anbietern sei um 50% gu¨nstiger als die Durchfu¨hrung
der Arbeiten mit eigenen Arbeitnehmern.
21
I
b)
Diese Erwa¨gungen sind weder sachfremd noch willku¨r-
lich. Ihre Umsetzung ist vom Grundrecht des Arbeitgebers nach
Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt. Es ist nicht Sache der Arbeits-
gerichte, diesem eine „bessere“ oder „richtigere“ Unternehmens-
politik vorzuschreiben und damit in seine Kostenkalkulation ein-
zugreifen
7
.
22
I
c)
Die Entscheidung der Beklagten versto¨ßt nicht gegen die
Regelung des besonderen Ku¨ndigungsschutzes fu¨r a¨ltere Arbeit-
nehmer in § 24 MTV Kabel Rheinland-Pfalz/Saarland GmbH
& Co. KG vom 8. 8. 2002.
23 . . . 24
I
aa)
. . .
bb)
Die Vorschrift beschra¨nkt die Ku¨ndigungs-
mo¨glichkeit des Arbeitgebers gegenu¨ber den geschu¨tzten Arbeit-
nehmern zwar auf Fa¨lle, in denen ein „wichtiger Grund“ gege-
ben ist. Darin liegt aber kein Verbot der Durchfu¨hrung von Um-
strukturierungsmaßnahmen.
Der besondere tarifliche Ku¨ndigungsschutz schra¨nkt Freiheit,
Umstrukturierungen vorzunehmen nicht ein
Der besondere tarifliche Ku¨ndigungsschutz schra¨nkt nicht die
Freiheit des Unternehmers ein, Umstrukturierungen vorzuneh-
men, mit denen der Verlust von Arbeitspla¨tzen verbunden ist,
sondern erho¨ht die Anforderungen an seine Bemu¨hungen,
1 BAG vom 24. 5. 2012 – 2 AZR 124/11, Rdn. 21, DB 2012 S. 2402; vom 23. 2.
2012 – 2 AZR 548/10, Rdn. 17, DB 2012 S. 1630.
2 BAG vom 6. 10. 2005 – 2 AZR 362/04, DB 2006 S. 1278 = AP BAT § 53 Nr. 8
= EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14;
Kiel
, NZA 2005 Beil. 1 S. 18 (22).
3 BAG vom 26. 9. 2002 – 2 AZR 636/01, BAGE 103 S. 31 = DB 2003 S. 946;
vom 17. 6. 1999 – 2 AZR 522/98, BAGE 92 S. 61 = DB 1999 S. 1912.;
Rost
,
JbArbR Bd. 39 S. 83 (86).
4 HaKo-
Gallner/Mestwerdt
, 4. Aufl., § 1 KSchG Rdn. 749; KR-
Fischermeier
,
10. Aufl., § 626 BGB Rdn. 158; APS/
Kiel
, 4. Aufl., § 626 BGB Rdn. 318d;
Kiel
, a.a.O. (Fn. 2); a. A., Outsourcing nur bei ansonsten unvermeidbarer
Betriebsschließung; KDZ/
Da¨ubler
, 8. Aufl., § 626 BGB Rdn. 163;
Da¨ubler
, FS
Heinze
, S. 121 (127).
5 BVerfG vom 19. 3. 1998 – 1 BvR 10/97, NZA 1998 S. 587; vom 8. 7. 1997 –
1 BvR 2111/94, 1 BvR 195/95, 1 BvR 2189/95, BVerfGE 96 S. 171; BAG vom
26. 9. 2002, a.a.O. (Fn. 3);
Rost
, a.a.O. (Fn. 3).
6 BAG vom 24. 5. 2012, a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 22; vom 16. 12. 2010 – 2 AZR
770/09, Rdn. 14, DB 2011 S. 879.
7 BAG vom 26. 9. 2002, a.a.O. (Fn. 3), zu II. 1. b).
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Arbeitsrecht
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013