13
8 / 2013
KURS
MARKT & MAKLER
N
ach gegenwärtiger Rechtslage stellt den Experten von
Ratzke & Ratzke zufolge die indirekte Beteiligung an
einem geschlossenen KG-Fonds über einen Treuhän-
der eine Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 VermAnlG
dar. Dies ergebe sich eindeutig aus der „Allgemeine Muster-
Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34f der Gewerbe-
ordnung und zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung (Fin-
VermVwV)“.Daraus folge: Die für die Erteilung der Erlaubnis
nach § 34f GewO zuständigen Behörden qualifizieren die
Treuhandbeteiligungen ebenfalls als sonstige Vermögensan-
lage nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Folglich müsse
für den entsprechenden Vertrieb eine Gewerbeerlaubnis für
die dritte Produktkategorie beantragt werden.
Dritte Kategorie einschließen
Es sei davon auszugehen, dass die entsprechenden VSH-
Versicherer dies auch so sehen. Daraus resultierefür die
Vermittler von Direkt- und Treuhandbeteiligungen bei KG-
Fonds, dass sie neben einer Deckung für den Vertrieb von
geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft
(§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) auch eine für den Ver-
trieb von sonstigen Vermögensanlagen (§ 34f Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 GewO) benötigen. Dieser Umstand werde wohl
den wenigsten Gewerbetreibenden bekannt sein und daher
beim Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflicht-Versi-
cherung unberücksichtigt bleiben, meinen die Experten. Im
Schadenfall bestünde dann – im schlimmsten Fall – für den
Vertrieb der Treuhandbeteiligung kein Versicherungsschutz!
Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz wird der § 34f GewO
neu gefasst. Die zweite Produktkategorie umfasst dann „An-
teile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen“
(§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO n.F.). Dabei stelle sich die
Frage, ob zukünftig der Vertrieb von KG-Fonds im Treu-
handmodell unter die zweite Produktkategorie fällt.
Dabei sei Folgendes zu beachten: Die Frage, ob KG-Fonds im
Treuhandmodell auch in Zukunft als „Anteile an einem Ver-
mögen, das der Emittent oder einDritter in eigenemNamen für
fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen)“
gemäß §1Abs. 2Nr. 2VermAnlGanzusehen sind, ist eine Frage
des Bankrechts. Die hierfür zuständige BaFin habe dazu noch
keineAussage gemacht.Die Frage,ob für denVertrieb derartiger
Fonds eineGewerbeerlaubnis für die dritte Produktkategorie (§
34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO n.F.) auch zukünftig erforderlich
ist, sei eine Frage des Gewerberechts. Das hierfür zuständige
Bundeswirtschaftsministerium habe sich hierzu ebenfalls noch
nicht geäußert. Die Frage, ob ein Vermittler für den Vertrieb
von KG-Fonds im Treuhandmodell auch in Zukunft eine auf
(sonstige) Vermögensanlagen erweiterte VSH-Deckung benö-
tigt, sei wiederum eine Frage des Versicherungsrechts.Auch die
Versicherer hätten sich zu dieser Frage noch nicht positioniert.
Darüber hinaus wären die Positionen zu diesen Fragen für die
potenziell damit betrauten Gerichte nicht verbindlich.
Es sei zu hoffen, dass sich die Versicherer der bereits geäußer-
ten Auffassung des DIHK anschließen werden, dass sowohl
Direkt- als auch Treuhandbeteiligungen an geschlossenen
KG-Fonds zukünftig unter die zweite Produktkategorie
(§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO n.F.) fallen werden. Zwin-
gend sei dies jedoch nicht. Zumal der DIHK, im Gegensatz
zu den in einigen Bundesländern mit der Erteilung der Ge-
werbeerlaubnis nach §34f GewO betrauten Industrie- und
Handelskammern, keine Behörde, sondern als Dachverband
„nur“ ein Verein ist.
Erst wenn die vom Bundeswirtschaftsministerium angekün-
digte entsprechende Handlungsempfehlung vorliegt, bei der
davon auszugehen sei, dass die Versicherer dieser ebenfalls
folgen werden, könne – zumindest für die Zukunft – Ent-
warnung gegeben werden.
Bis zu einer endgültigen Klärung der Frage ist den Gewerbe-
treibenden, die treuhänderisch gehaltene Anteile vermitteln
bzw. hierzu beraten, empfiehlt Ratzke & Ratzke, die dritte
Produktkategorie (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO) bei
Abschluss der Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung
einzuschließen, um im Schadenfall ausreichenden Versiche-
rungsschutz zu genießen.
Drohende
Deckungslücke
In jüngster Zeit ist eine rege Diskussion um die Problematik der
Erweiterung der Gewerbeerlaubnis für Finanzanlagenvermittler
bei der
Vermittlung von KG-Fonds
entstanden. Der auf den Be-
reich Vermögensschadenhaftpflicht spezialisierte Dresdner Ver-
sicherungsmakler Ratzke & Ratzke beleuchtet dieses Thema auch
unter dem Aspekt des Versicherungsrechts.
© fotolia