MARKT & MAKLER
Betriebsveranstaltung
Geänderte Rechtsprechung
Zu der Frage, unter welchen Vorausset-
zungen die Teilnahme an Betriebsveran-
staltungen bei Arbeitnehmern zu einem
steuerbaren Lohnzufluss führt, hat der
Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtspre-
chung fortentwickelt. Steuerpflichtiger Ar-
beitslohn entsteht demnach, wenn
• die Zuwendungen eines Arbeitgebers an-
lässlich einer Betriebsveranstaltung die
Freigrenze (110 Euro/Person übersteigen,
• die Teilnehmer durch die Leistungen ob-
jektiv bereichert sind. Zu einer objekti-
ven Bereicherung führen dabei nur solche
Leistungen, die von den teilnehmenden
Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert
werden können, also vor allem Speisen,
Getränke und Musikdarbietungen. Auf-
wendungen des Arbeitgebers, die die
Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung
betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die
Beauftragung eines Eventveranstalters)
bereichern die Teilnehmer hingegen nicht
und bleiben deshalb bei der Ermittlung der
maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.
Arbeitnehmer profitieren: Denn neu ist, dass
die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die
Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer
(z.B. Familienangehörige) zu verteilen sind.
Der auf Begleitpersonen entfallende Anteil
der Kosten wird den Arbeitnehmern bei der
Berechnung der Freigrenze nicht (mehr) als
eigener Vorteil zugerechnet (Quelle: Bundes-
finanzhof, Az.: VI R 94/10 undVI R 7/11).
„Online-Schlichtung“
Formloses Verfahren
Probleme mit einem im Internet geschlosse-
nen Vertrag? Einigungsversuch mit dem be-
teiligten Unternehmen fehlgeschlagen? Vor
dem Gang zum Gericht bleibt dann noch ein
zu stellender Schlichtungsantrag unter www.
online-schlichter.de. Per online-Formular
kann die Beschwerde eingegeben, das Pro-
blem genau bezeichnet werden. Anschlie-
ßend läuft das Verfahren formlos, online und
kostenlos weiter: Der Schlichter, ein Volljurist,
gibt dem Unternehmen Gelegenheit, sich an
demVerfahren zu beteiligen und Stellung zu
nehmen. Wird ein anschließend unterbrei-
teter Schlichtungsvorschlag von den Partei-
en angenommen, wird er auch rechtlich ver-
bindlich.
Krankheit und Beruf
Werbungskostenabzug
Aufwendungen zur Wiederherstellung der
Gesundheit können betrieblich oder be-
ruflich veranlasst sein und als Werbungs-
kosten die Steuerlast mindern. Vorausset-
zung: Es handelt sich um eine typische
Berufskrankheit oder der Zusammenhang
zwischen der Erkrankung und dem Be-
ruf steht eindeutig fest (Quelle: Bundesfi-
nanzhof, Az.: VI R 37/12).
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