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11 / 2013
KURS
BETR I EBSRENTE AUF DEM VORMARSCH
Erlaubt der Arbeitgeber allerdings die Umwidmung der
vermögenswirksamen Leistungen in eine betriebliche Al-
tersversorgung, sind diese Beiträge steuer- und sozialversi-
cherungsfrei. Die vermögenswirksamen Leistungen erhöht
um die eingesparten Steuern und Sozialabgaben können im
günstigsten Fall die 40 Euro fast verdoppeln.
Das Standard-Modell der bAV kann im Mittelstand am
einfachsten über den Durchführungsweg der Direktversi-
cherung, der besonders verwaltungsarm ist, durchgeführt
werden. Damit kann gerade in Familienunternehmen und
KMU eine wirkliche Win-Win-Situation für die Arbeitgeber
wie für die Arbeitnehmer unter Einsatz einer standardisier-
ten Präsentation erzeugt werden. Und genau das erklärt der
Makler im zweiten Beratungsschritt dem Arbeitgeber.
3. Schritt: Die Belegschaftsversammlung
Es hat sich bewährt, wenn die neue betriebliche Altersver-
sorgung und das optimierte Standardmodell der bAV der Be-
legschaft vorgestellt wird. Am besten mit Unterstützung des
Chefs, der in vielen mittelständischen Unternehmen selbst
motiviert ist, „seinen“Arbeitnehmern eine positive Botschaft
zu überbringen und den Einleitungspart zu übernehmen.
Auch das lässt sich sehr effizient durch eine standardisierte
Präsentation, die genau die „Knackpunkte“ des dreiteiligen
bAV-Modells (Entgeltumwandlung plus VL-Umwidmung
plus Arbeitgeberzuschuss) herausarbeitet, gestalten. Bera-
tungsgutscheine, die dort ausgeteilt werden, bereiten den
vierten Schritt vor.
4. Schritt: Das Einzelgespräch mit demArbeitnehmer
Im Einzelgespräch kommt es darauf an, dass zum einen
der Arbeitnehmer durch eine softwaregestützte Einzelbe-
rechnung die Auswirkung des Standard-Modells auf seine
Versorgung nachvollziehen kann und er zum anderen auf
Besonderheiten der bAV, wie zum Beispiel Steuer- und So-
zialversicherungspflicht im Alter oder den eingeschränkten
Kreis der Hinterbliebenen, hingewiesen wird. Gleichzeitig
muss für den Arbeitgeber dokumentiert werden, dass der
Arbeitnehmer beraten wurde und wie er sich entschieden
hat. Auch das geht standardisiert mit entsprechenden Be-
ratungsprotokollen.
5. Schritt: Die Einweisung der Lohnbuchhaltung
Gerne vergessen: Die Lohnbuchhaltung muss wissen, was sie
beispielsweise mit den ganzen Entgeltumwandlungsvereinba-
rungen machen soll. Auch das lässt sich standardisieren oder
man händigt ganz einfach die Broschüre „BAV und Lohnbuch-
haltung“ (WoltersKluwer) aus, in der das gerade vorgestellte
Standard-Modell für die Lohnbuchhaltung aufbereitet wird.
Dank einer solchen Vorgehensweise können auch kleine-
re Unternehmen hocheffizient beraten werden – doch der
Erstaufwand der Standarisierung ist hoch und das Modell
muss stetig gepflegt werden. Hier kann der Versicherer dem
Makler Unterstützung leisten.
Als Fazit bleibt, dass ein Versicherer unabhängige Makler,
die „im Lager“ des Kunden stehen, bei einer effizienten bAV-
Implementierung hervorragend unterstützen können, ohne
dass die Kernaufgabe des Maklers kompromittiert wird.
Denn der Makler muss frei entscheiden können, welche Pro-
duktgeber und welche Produkte aufgrund der Kennzahlen
für den Kunden in Frage kommen.
Dr. Henriette Meissner ist Geschäftsführerin der
Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH.
Netto
aufwand*
VWL
Umwidmung
Arbeitgeber
zuschuss
Bruttobeitrag
zu bAV
Gesamt
betriebsrente
mit 67
25 Euro
40 Euro
25 Euro
152 Euro
527 Euro
Bruttomonatslohn 2500 Euro, Ledig, 30 Jahre, männlich, Steuerkl. 1, Bruttojahresein-
kommen 30.000 EUR, Steuer- und SV-Werte 2013, GKV 14,6 % (+0,9 %), Kirchensteuer
8 %, Werte auf volle EUR gerundet. Tarif Direktversicherung der Stuttgarter Lebensversi-
cherung a.G., Betriebsrente inkl. Überschüsse vor Steuern und Verbeitragung.
Der Makler schlägt mit dem Standard-Modell eine
optimierte bAV vor
GGF
Rückstellung streitig
Für die Berechnung einer Pensionsrückstel-
lung aufgrund einer vor Erlass der Einkom-
mensteuerrichtlinien 2008 erteilten Pensi-
onszusage ist grundsätzlich der vertraglich
vorgesehene Zeitpunkt des Eintritts des
Versorgungsfalles, das heißt das vertraglich
festgelegte Pensionseintrittsalter (hier: 65
Jahre beziehungsweise 60 Jahre) zu berück-
sichtigen. Die Annahme eines Pensionsein-
trittsalters von 67 Jahren kommt dagegen
nicht in Betracht (Quelle: Hessisches Finanz-
gericht, Az.: 4 K 3070/11; Revision zugelas-
sen).
khb
Versicherungsleistungen
Steuerfreiheit prüfen
Leistungen aus einer betrieblichen Al-
tersversorgung, im Urteilsfall eine Di-
rektversicherung, an einen vertraglich
bezugsberechtigten Lebenspartner als Hin-
terbliebenen, sind nicht als Erwerb von To-
des wegen steuerbar. Wirtschaftlich stam-
men die Versorgungsleistungen aus dem
Vermögen des Arbeitgebers oder aus dem
dienst- beziehungsweise arbeitsvertragli-
chen Deckungsverhältnis. Für den Fall der
Leistung aufgrund des vereinbarten Bezugs-
rechts ist die daneben geregelte Vererblich-
keit erbschaftsteuerlich zumindest bei Alt-
verträgen vor 2000 unschädlich (Quelle:
Finanzgericht Hamburg, Az.: 3 K 24/12, Revi-
sion zugelassen, BFH-Az.: II R 55/12).
khb
Rund um die bAV