zu D) Sonderkonditionen des Arbeitgebers
Annahmegema¨ß wird hier lediglich unterstellt, dass der Arbeit-
geber im Vergleich zum Mitarbeiter die zugesagten Versor-
gungsleistungen mit einem um 8% gu¨nstigeren Versicherungs-
tarif finanzieren kann. Bei sonst gleicher Ausgestaltung des Ver-
sicherungstarifs fu¨hrt dies zu um 8,7% ho¨heren Versorgungsleis-
tungen (vgl. Abb. 7).
Die gesamten Be- und Entlastungen werden in Abb. 8 kumu-
liert dargestellt. Es ist deutlich zu erkennen, dass u¨ber alle Ge-
haltsklassen hinweg zwar wesentliche Entlastungen vorliegen,
aber auch nennenswerte Belastungen bestehen. Da der Barwert
der Entlastungen immer u¨ber dem Betrag der Belastungen liegt,
fu¨hrt dies zu einem deutlich positiven Wirkungsgrad, der – wie
am Anfang des Abschnitts gezeigt – durchschnittlich um 37%
u¨ber den Kosten liegt. Die damit verbundene Vorteilhaftigkeit
betrieblicher Versorgungszusagen im Vergleich zu einer Ge-
haltserho¨hung du¨rfte den meisten Mitarbeitern nicht bewusst
sein. Auch wenn dem Mitarbeiter die Kosten des Arbeitgebers
bekannt sind (wie z. B. mit dem Versorgungsbeitrag bei einer
beitragsorientierten Leistungszusage), so la¨sst sich als Ergebnis
der Berechnungen des Standardmodells festhalten, dass der
Wert fu¨r den Mitarbeiter nicht mit den Kosten des Arbeitgebers
gleichgesetzt werden darf und Einkommenswert und Kosten
nicht korrelieren. Der im gesamten Gehaltsbereich wesentlich
u¨ber 100% liegende Wirkungsgrad besta¨tigt, dass der (Einkom-
mens-)Wert der betrieblichen Versorgungszusage signifikant
u¨ber den Kosten liegt und fu¨r den Mitarbeiter die vorteilhaftere
Variante darstellt
16
.
16 Zur Kommunikation des Werts von betrieblichen Nebenleistungen vgl. auch
Schanz
, Personalfu¨hrung 11/2010 S. 64 ff.
IFRS
DRSC: Ergebnisberichte zur 15. Sitzung des
IFRS-FA sowie zur 9. Sitzung des HGB-FA
Am 11. und 12. 4. 2013 hat sich der IFRS-Fachausschuss
(IFRS-FA) des DRSC in seiner 15. Sitzung u. a. mit folgenden
Themen bescha¨ftigt:
– Der FA beschloss, keine Stellungnahme beim IFRS IC zu
der vero¨ffentlichten vorla¨ufigen Agendaentscheidung ein-
zureichen.
– Der IFRS-FA setzte seine Diskussion der U¨ berarbeitung des
IFRS-Rahmenkonzepts durch das IASB fort. Den Schwer-
punkt der Diskussion bildeten die vorla¨ufigen Entscheidungen
des IASB zu konzeptionellen Fragen hinsichtlich Ergebnisaus-
weis und Abgrenzung zum sonstigen Ergebnis, der Unterschei-
dung von Eigen- und Fremdkapital sowie Grundsa¨tze zur Dar-
stellung von Abschlussinformationen und Anhangangaben.
– Der IFRS-FA befasste sich erstmals mit dem vom IASB ver-
o¨ffentlichten ED/2013/4 „Leistungsorientierte Pla¨ne: Arbeit-
nehmerbeitra¨ge (Vorgeschlagene A¨ nderungen an IAS 19)“.
– Der FA beschloss, die DRSC Arbeitsgruppe „Pensionen“ mit
einer vertiefenden Analyse des Themas zu betrauen.
– Des Weiteren ero¨rterte der IFRS-FA erstmals die Inhalte des
ED/2013/3 „Finanzinstrumente: Erwartete Kreditausfa¨lle“.
– Schließlich hat der IFRS-FA eine Zusammenfassung und
erste Analyse der Ru¨ckmeldungen deutscher Teilnehmer am
Feldtest zu Finanzinstrumenten: Klassifizierung und Bewer-
tung erhalten und ero¨rtert.
Auf der 9. Sitzung des HGB-Fachausschusses (HGB-FA) stan-
den folgende Themen auf der Agenda:
– Der HGB-FA wurde u¨ber die A¨ nderungsvorschla¨ge am
DCGK bezu¨glich der Berichterstattung u¨ber die Organver-
gu¨tung einschließlich der daraus entstehenden Abweichungen
gegenu¨ber dem DRS 17 und die Stellungnahme des IFRS-
FA an die Regierungskommission DCGK informiert.
– Dem HGB-FA wurden die bisherigen Arbeitsergebnisse der
Arbeitsgruppe „Immaterielle Vermo¨gensgegensta¨nde“ vor-
gestellt. In der sich anschließenden Diskussion zeigte sich,
dass der FA die Ergebnisse der Arbeitsgruppe als sehr gute
Grundlage fu¨r die weitere Arbeit erachtet.
– Der HGB-FA setzte die Ero¨rterungen zur U¨ berarbeitung des
DRS 7 fort. Es wurden die einzelnen Kategorien des Eigen-
kapitals, differenziert nach KapGes. und Personenhandels-
gesellschafen, diskutiert und Themenbereiche identifiziert,
die im ku¨nftigen Standard klargestellt werden sollen.
– Der HGB-FA diskutierte die Entwicklungen von Vorschla¨gen
innerhalb Europas zur bilanziellen Abbildung von Emissions-
rechten. Aufgrund des informativen Charakters der Sitzung
wurden vom HGB-FA keine Entscheidungen getroffen.
– Dem HGB-FA lag ein u¨berarbeiteter Entwurf des DRS 2
vor. Auf Grundlage dieses Entwurfs setzte er die Diskussion
mo¨glicher A¨ nderungen fort.
1010
Betriebswirtschaft
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013