zu A) Renten- und Arbeitslosenversicherung
In der Abb. 4 ist die Korrelation von Entlastung aufgrund nied-
rigerer Beitragszahlungen in der Aktivenphase und Belastung
aufgrund einer verminderten Sozialversicherungsrente sehr gut
zu erkennen. Be- und Entlastungen ko¨nnen nur in dem Ge-
haltsbereich entstehen, der die BBG-RV nicht u¨berschreitet.
Der Barwert der entgangenen Sozialversicherungsrente liegt be-
tragsma¨ßig leicht unter dem Barwert der ersparten Renten- und
Arbeitslosenversicherungsbeitra¨ge. Per Saldo ist eine geringe
Entlastung aufgrund einer betrieblichen Versorgungszusage zu
erkennen.
zu B) Kranken- und Pflegeversicherung
Ein vo¨llig anderes Bild ergibt sich fu¨r den Bereich der Kranken-
und Pflegeversicherung. Wa¨hrend sich Entlastungen nur im Ge-
haltsbereich bis zur BBG-KV ergeben ko¨nnen, liegen steigende
Belastungen fu¨r den gesamten Gehaltsbereich vor. Die Belastun-
gen resultieren aus dem Kranken- und Pflegeversicherungsbei-
trag fu¨r die betriebliche Altersrente. Bis zur BBG-KV entspricht
der Barwert der Entlastungen na¨herungsweise dem Barwert der
Belastungen. Liegt das Jahresgehalt oberhalb der BBG-KV, so
ko¨nnen sich keine Entlastungen mehr ergeben, die Belastung
der betrieblichen Rente mit Kranken- und Pflegeversicherungs-
beitra¨gen bleibt jedoch bestehen. Aufgrund der gespaltenen
Leistungsformel steigt diese Belastung ab der BBG-RV deutlich
an, da u¨ber der BBG-RV liegende Gehaltsteile zu einem we-
sentlich ho¨heren Rentenanspruch fu¨hren. Insgesamt ist bei ho¨-
heren Jahresgeha¨ltern aufgrund der Belastung mit dem Kranken-
und Pflegeversicherungsbeitrag in der Rentenphase eine spu¨r-
bare Mehrbelastung fu¨r den Mitarbeiter zu erkennen. Da der
Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag vom Leistungsemp-
fa¨nger in voller Ho¨he zu tragen ist, ergibt sich hier eine deutliche
Belastung fu¨r betriebliche Versorgungszusagen (vgl. Abb. 5).
zu C) Besteuerung
Erwartungsgema¨ß starke Auswirkungen ergeben sich im Rah-
men der steuerlichen Folgewirkungen. Da die zur Finanzierung
einer gleichwertigen privaten Rente notwendige Pra¨mienzahlung
dem Mitarbeiter nur dann zur Verfu¨gung stehen kann, wenn die
Gehaltserho¨hung so bemessen wird, dass dieser Betrag nach Ab-
zug der Steuer- und Sozialabgabenbelastung zur Verfu¨gung
steht, ist fu¨r die Ermittlung der a¨quivalenten Gehaltszahlung der
Grenzsteuersatz in der Aktivenphase maßgebend. Fu¨r die Ren-
tenphase ergibt sich nur eine relativ geringe Steuerbelastung, da
annahmegema¨ß nur Einnahmen aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung und der betrieblichen Altersversorgung beru¨cksichtigt
werden. Der u¨berproportionale Anstieg des Barwerts der Entlas-
tungen resultiert im Wesentlichen auch hier aus den Wirkungen
der gespaltenen Leistungsformel und zu einem kleineren Teil
aus dem progressiven Steuertarif (vgl. Abb. 6). Das leichte Ab-
flachen ab einem Jahresgehalt i. H. von 114.000 € ist durch die
Konzeption des Steuertarifs bedingt, da ab diesem Gehalt der
Grenzsteuersatz nicht mehr ansteigt, sondern bis zum Ende des
untersuchten Gehaltsbereichs konstant bei 42% (zzgl. SolZ und
Kirchensteuer) liegt.
Fu¨r einen Mitarbeiter mit einem Jahresgehalt von mehr als
90.000 € ergeben sich vergleichsweise hohe Steuerentlastungen.
Diese sind zum einen bedingt durch den progressiven Steuertarif
und die damit verbundene hohe steuerliche Belastung der Ge-
haltszahlungen und zum anderen durch die Nichtberu¨cksichti-
gung von sonstigen Einnahmen in der Rentenphase. Da in die-
sem Gehaltsbereich eine relativ hohe Sparquote vorliegt
15
, wer-
den in Abschn. IV. 1.) weitere steuerpflichtige Einnahmen un-
terstellt.
15 Vgl. Statistisches Bundesamt, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, Ein-
nahmen und Ausgaben privater Haushalte vom 20. 7. 2007, Fachserie 15,
Heft 4.
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
Betriebswirtschaft
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