gungsstichtag und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
U¨ bertragung. Der UmwStE 2011 verlangt, dass die Teilbetriebs-
voraussetzungen zum steuerlichen U¨ bertragungsstichtag vorlie-
gen; zugleich werden Teilbetriebe im Aufbau nicht mehr als be-
gu¨nstigt angesehen
77
. Hintergrund der Verwaltungsmeinung soll
der Ru¨ckgriff auf den Teilbetriebsbegriffs der Fusionsrichtlinie
sein
78
. Zudem soll sich der UmwStE 2011 an der ju¨ngeren Rspr.
des BFH orientieren, die im Grundsatz auf die Situation zum
„Zeitpunkt der U¨ bertragung“ abstellt
79
. Die gea¨nderte Verwal-
tungsansicht hat zur Konsequenz, dass wirtschaftlich sinnvolle
und notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen auf einen spa¨-
teren Zeitpunkt verschoben werden mu¨ssen, wenn die Teil-
betriebsvoraussetzungen zum steuerlichen U¨ bertragungsstichtag
noch nicht erfu¨llt sind
80
.
Hingegen geht der ganz u¨berwiegende Teil der Literatur – wohl
in U¨ bereinstimmung mit dem BFH – davon aus, dass auf den
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der U¨ bertragung, d. h. die Ein-
tragung der Umwandlung imHandelsregister bzw. die Eigentum-
su¨bertragung, abzustellen ist. Dem ist zuzustimmen. Der Ru¨ck-
griff auf den Zeitpunkt des U¨ bergangs des wirtschaftlichen Eigen-
tums entspricht allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsa¨tzen. Die
steuerliche Ru¨ckwirkung i. S. des § 2 UmwStG
81
fu¨hrt allein dazu,
dass das Einkommen und das Vermo¨gen der u¨bertragenden Ko¨r-
perschaft sowie des u¨bernehmenden Rechtstra¨gers so zu ermitteln
sind, als ob das Vermo¨gen der Ko¨rperschaft mit Ablauf des steuer-
lichen U¨ bertragungsstichtags ganz oder teilweise auf den u¨berneh-
menden Rechtstra¨ger u¨bergegangen wa¨re (§ 2 Abs. 1 Satz 1
UmwStG). Die Ru¨ckwirkungsfiktion betrifft damit ausschließlich
die Rechtsfolgen der Umwandlung, nicht jedoch die tatbestand-
lichen Voraussetzungen. Aus der neueren BFH-Rspr.
82
folgt
nichts anderes, da der Ru¨ckgriff auf den „Zeitpunkt der U¨ bertra-
gung“ mehr auf den Zeitpunkt des U¨ bergangs des (wirtschaft-
lichen) Eigentums denn auf den steuerlichen U¨ bertragungsstich-
tag hindeutet
83
. Dementsprechend stellt sich die Nichtbegu¨ns-
tigung von Teilbetrieben im Aufbau – wenn u¨berhaupt ein zwin-
gender Zusammenhang mit dem maßgebenden Beurteilungszeit-
punkt bestehen sollte – ebenfalls als nicht gerechtfertigt dar.
IV. Zusammenfassung
Die Auslegung des Teilbetriebsbegriffs ist eines der Kernproble-
me des UmwSt-Rechts. Neben dem nationalen Begriffsversta¨n-
dis kommt ein Ru¨ckgriff auf den Teilbetriebsbegriff der Fusions-
richtlinie (Art. 2 Buchst. j) in Betracht. Wenngleich beide Be-
griffe einige Parallelen aufweisen, bestehen – in den Einzelheiten
umstrittene – Unterschiede, die eine Abgrenzung erforderlich
machen. Im Grundsatz entspricht der Teilbetriebsbegriff des
UmwSt-Rechts unvera¨ndert dem tradierten nationalen Begriffs-
versta¨ndnis. Soweit allerdings der Anwendungsbereich der Fusi-
onsrichtlinie ero¨ffnet ist, was vor allem eine grenzu¨berschreiten-
de Restrukturierung voraussetzt, hat eine europarechtskonforme
Auslegung unter Ru¨ckgriff auf den Teilbetriebsbegriff der Fusi-
onsrichtlinie zu erfolgen (gespaltene Auslegung). Nur insoweit
besteht fu¨r die FG die Mo¨glichkeit und fu¨r den BFH die Pflicht,
eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV ein-
zuholen. Die im UmwStE 2011 zum Ausdruck kommende Ver-
waltungsauffassung stellt sich als nicht sachgerechte Vermen-
gung der verschiedenen Teilbetriebsbegriffe dar, was schon aus
dem gleichzeitigen Verweis auf Judikate des BFH
84
(zum natio-
nalen Begriffsversta¨ndnis) und des EuGH
85
(zum europa¨ischen
Begriffsversta¨ndnis) deutlich wird. Die Finanzverwaltung folgt
im Ausgangspunkt dem europa¨ischen Begriffsversta¨ndnis, hat
den Teilbetriebsbegriff der Fusionsrichtlinie jedoch nach Art der
„Rosinentheorie“ um verschiedene, dem nationalen Begriffsver-
sta¨ndnis entlehnte Anforderungen angereichert. Aus dieser
„ganzheitlichen Betrachtung“
86
resultieren zahlreiche Verscha¨r-
fungen
87
, die allein durch den Ru¨ckgriff auf den europa¨ischen
Teilbetriebsbegriff nicht gerechtfertigt werden ko¨nnen und da-
her u¨ber den europarechtlich zula¨ssigen Rahmen hinausgehen.
Es bleibt zu hoffen, dass die Auslegung des Teilbetriebsbegriffs
des UmwStG mo¨glichst bald einer (ho¨chst)richterlichen Kla¨rung
zugefu¨hrt wird.
Redaktionelle Hinweise:
Zum europa¨ischen Teilbetriebsversta¨ndnis der Finanzverwal-
tung vgl.
Schell/Krohn
, DB 2012 S. 1119 = DB0470952;
zum UmwStE 2011 vgl.
Blumenberg
u. a. DB 2012 Beil. 1 =
DB0462166 bis DB0462173.
77 BMF vom 11. 11. 2011, a.a.O. (Fn. 35), Rdn. 02.14, 15.03, 20.14.
78
Do¨tsch/Pung,
a.a.O. (Fn. 25), § 15 UmwStG Rdn. 70a.
79
Schaflitzl/Go¨tz,
DB 2012 Beil. 1 S. 25 (33) = DB0462169.
80 Vgl.
Dietrich/Kaeser
, in: FGS/BDI, Der UmwStE 2011, S. 97;
Schell/Krohn
, DB
2012 S. 1119 (1120).
81 Entsprechendes gilt fu¨r § 20 Abs. 5, 6 (i. V. mit § 24 Abs. 4) UmwStG.
82 BFH vom 7. 4. 2010, a.a.O. (Fn. 6); vom 22. 6. 2010 – I R 77/09, BFH/NV
2011 S. 10.
83 Ebenso
Schumacher/Bier
, a.a.O. (Fn. 20), S. 273;
Desens
, DStR-Beihefter zu
Heft 46/2010 S. 80 (84).
84 BFH vom 7. 4. 2010, a.a.O. (Fn. 6).
85 EuGH vom 15. 1. 2002, a.a.O. (Fn. 13).
86
Neumann
, EStB 2002 S. 437 (441).
87
Beutel
, a.a.O. (Fn. 15), Rdn. 15.24.
Dipl.-Fw. Walter Niermann, Du¨sseldorf
Die Neuregelung des steuerlichen Reisekosten-
rechts ab 2014
u
DB0586097
I. Einleitung
Mit dem Gesetz zur A¨ nderung und Vereinfachung der Unter-
nehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
vom 20. 2. 2013
1
wurden die bisherigen steuerlichen Bestim-
mungen umgestaltet.
Zentraler Punkt der ab 1. 1. 2014 geltenden Neuregelungen
ist die gesetzliche Definition der ersten Ta¨tigkeitssta¨tte, die
ku¨nftig an die Stelle der regelma¨ßigen Arbeitssta¨tte tritt. Der
Begriff der regelma¨ßigen Arbeitssta¨tte war ungeachtet seiner
zentralen Bedeutung fu¨r die steuermindernde Beru¨cksichtigung
Walter Niermann
ist im FinMin. NRW in Du¨sseldorf ta¨tig.
1 BGBl. I 2013 S. 285 = BStBl. I 2013 S. 188.
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
Steuerrecht
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