und Sozialabgabenbelastung genau zu diesem Nettobetrag
i. H. von 1.414 € fu¨hrt. Nach den fu¨r dieses Beispiel ver-
wendeten Annahmen ist eine Gehaltserho¨hung i. H. von
2.311 € notwendig, um den notwendigen Nettobetrag fu¨r
die Pra¨mienzahlung zu erhalten. Der Wirkungsgrad ergibt
sich aus der Division von notwendiger Gehaltserho¨hung
(2.311 €) und Kosten des Arbeitgebers (1.650 €), dieser be-
tra¨gt somit 140,1%
8
. In Abb. 1 werden die einzelnen Be-
rechnungsschritte grafisch dargestellt.
III. Wirkungsgrad betrieblicher Versorgungszusagen
1. Ausgangsdaten des Standardmodells
Die in diesem Abschnitt dargestellte Wertermittlung wird an-
hand eines Mustermitarbeiters mit den in Tab. 1 gezeigten Aus-
gangsdaten vorgenommen (Berechnungsstichtag: 1. 4. 2012).
Geschlecht:
Ma¨nnlich
Zusagealter:
35 Jahre
Familienstand:
Verheiratet
Steuerklasse:
III
Kinder:
2
Kirchensteuerpflicht:
Ja
Bundesland:
Baden-Wu¨rttemberg
Sozialversicherungspflicht:
Ja
Jahresgehalt
1)
:
Zwischen 25.000 € und
120.000 €
BBG-RV
2)
(2012):
67.200 € p. a.
Krankenversicherung:
Gesetzlich/freiwillig
BBG-KV
3)
(2012):
45.900 € p. a.
Rentenbeginn:
1. 4. 2042
Weitere Einku¨nfte (Rentenphase):
Gesetzliche Altersrente des
Mitarbeiters
Inflatorische Parameter:
unberu¨cksichtigt
1)
In der Praxis du¨rfte der obere Gehaltsbereich bei einem 35-ja¨hrigen
Mitarbeiter nur selten anzutreffen sein, die relativ große Bandbreite
wurde aus analytischen Gru¨nden gewa¨hlt.
2)
BBG-RV: Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung.
3)
BBG-KV: Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung.
Tab. 1: Ausgangsdaten
Unterstellt wird nachfolgend eine in der Finanzierungsphase
nicht steuerbare betriebliche Versorgungszusage (kongruent
ru¨ckgedeckte Direkt- bzw. Unterstu¨tzungskassenzusage) mit in
der Rentenphase steuer- und eventuell sozialabgabenpflichtigen
Rentenzahlungen
9
. Die Ho¨he der betrieblichen Versorgungsleis-
tungen ermittelt sich auf der Basis einer – in der Praxis ha¨ufig
anzutreffenden – 3%/9%-Beitragsformel (beitragsorientierte
Leistungszusage), d. h. der Versorgungsbeitrag setzt sich zusam-
men aus 3% des Gehaltsteils bis zur BBG-RV und 9% des Ge-
haltsteils u¨ber der BBG-RV. Der so ermittelte Versorgungsbei-
trag wird auf der Basis eines Versicherungstarifs eines Lebens-
versicherers in eine Anwartschaft auf lebenslange Altersrenten-
zahlungen umgerechnet, wobei unterstellt wird, dass mit der be-
trieblichen Versorgungszusage aufgrund arbeitgeberbedingter
Konditionsvorteile eine um 8% geringere Pra¨mienbelastung ge-
genu¨ber einer privaten Absicherung verbunden ist
10
. Fu¨r das be-
schriebene Standardmodell fu¨hrt eine Leistungszusage mit einer
0,25%/0,76%-Leistungsformel zu exakt gleich hohen Versor-
gungsleistungen
11
. Die nachfolgend dargestellten Berechnungs-
ergebnisse basieren auf der beschriebenen Leistungszusage. Inva-
lidita¨ts- oder Hinterbliebenenleistungen sind im Standardmodell
noch nicht beru¨cksichtigt.
2. Analyse des Wirkungsgrads fu¨r das Standardmodell
Abb. 2 stellt den Verlauf von Einkommenswert und Kosten
(d. h. die mit der Versorgungszusage verbundene Pra¨mienbelas-
tung des Arbeitgebers) dar
12
.
Bis zu einem Jahresgehalt i. H. der BBG-RV ergibt sich eine
Kostenbelastung i. H. von 3% des Jahresgrundgehalts, danach
steigt die Kostenbelastung kontinuierlich bis auf 5,6% des Jah-
resgrundgehalts an. Entscheidet sich ein Arbeitgeber fu¨r die hier
unterstellte gespaltene Leistungs- bzw. Beitragsformel, so ist der
Anstieg der Kostenbelastung gewollt, da fu¨r Gehaltsteile ober-
8 Ein eventueller Nachteil aufgrund einer niedrigeren gesetzlichen Rente ist
hier noch nicht beru¨cksichtigt.
9 Fu¨r Versorgungsbeitra¨ge bis zu 4% der BBG-RV gelten die ermittelten Ergeb-
nisse auch fu¨r nach § 3 Nr. 63 EStG gefo¨rderte versicherungsfo¨rmige Durch-
fu¨hrungswege.
10 Die Berechnungen wurden auf der Basis der prognostizierten Versicherungs-
leistungen durchgefu¨hrt.
11 Die angegebenen Prozentsa¨tze sind auf zwei Nachkommastellen gerundet.
12 Alle Berechnungen wurden mit der Software Compensation & Benefits Mana-
ger, Version 5.0, durchgefu¨hrt.
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
Betriebswirtschaft
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