zu einer nachteiligen Vera¨nderung der Vermo¨genslage des
Schuldners fu¨hrt.
III. Einfluss der Gla¨ubiger auf die Auswahl der Aus-
schussmitglieder
1. Bestellung durch das Insolvenzgericht
Die Mitglieder des vorla¨ufigen Gla¨ubigerausschusses werden
gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a i. V. mit § 67 Abs. 2 InsO vom
Insolvenzgericht bestellt. Um sich ihren Einfluss auf die Aus-
wahl konkreter Mitglieder des vorla¨ufigen Gla¨ubigerausschusses
zu sichern, sollten Gla¨ubiger folgende Punkte beachten: Sofern
die Voraussetzungen fu¨r einen Pflichtausschuss nicht gegeben
sind, sollten sie in jedem Fall pru¨fen, ob sie nicht selber umge-
hend einen Antrag auf Einsetzung eines vorla¨ufigen Gla¨ubiger-
ausschusses stellen wollen. Andernfalls besteht das Risiko, dass
ihnen andere Gla¨ubiger, der Schuldner oder der vorla¨ufige Insol-
venzverwalter mit einem Antrag samt Vorschla¨gen fu¨r Aus-
schussmitglieder zuvorkommen.
Ferner ist zu beru¨cksichtigen, dass der Schuldner oder der
vorla¨ufige Insolvenzverwalter, sofern dieser bereits vor Einset-
zung des vorla¨ufigen Gla¨ubigerausschusses bestellt wurde, gem.
§ 22a Abs. 4 InsO auf Aufforderung des Insolvenzgerichts Per-
sonen benennen muss, die als Mitglieder des vorla¨ufigen Gla¨ubi-
gerausschusses in Betracht kommen. Eine Anho¨rung einzelner
oder aller Gla¨ubiger durch das Insolvenzgericht ist insoweit
nicht gesetzlich vorgeschrieben. Um Geho¨r bei der Besetzung
des vorla¨ufigen Gla¨ubigerausschusses zu finden, sollten Haupt-
gla¨ubiger daher unabha¨ngig von der Erfu¨llung der Gro¨ßenkrite-
rien des § 22a Abs. 1 InsO fu¨r die Einsetzung eines Pflichtaus-
schusses oder eines Antragsausschusses erwa¨gen, einen Schrift-
satz a¨hnlich einer Schutzschrift an das (zuku¨nftige) Insolvenzge-
richt zu senden, in dem sie bestimmte Personen, deren Einver-
sta¨ndniserkla¨rung beigefu¨gt werden sollte, fu¨r den Fall vorschla-
gen, dass ein vorla¨ufiger Gla¨ubigerausschuss eingesetzt wird.
Freilich ist hierfu¨r kein formelles Verfahren vorgesehen. Bei
einer solchen Eingabe spekuliert der Gla¨ubiger vielmehr auf die
Kooperationsbereitschaft des Insolvenzgerichts. Teilweise wird
sogar vorgeschlagen, dass z. B. Banken und Warenkreditver-
sicherer, die zwangsla¨ufig regelma¨ßig an Insolvenzverfahren be-
teiligt sind, bei Insolvenzgerichten unabha¨ngig von konkreten
Insolvenzverfahren eine Liste von Personen hinterlegen sollten,
die bereit und fachlich in der Lage sind, als Mitglieder von
Gla¨ubigerausschu¨ssen zu fungieren
3
. Sofern Kontakt zum vor-
la¨ufigen Insolvenzverwalter und/oder ein gutes Verha¨ltnis zum
Schuldner besteht, kann ein Gla¨ubiger auch diese ersuchen, be-
stimmte Personen fu¨r einen vorla¨ufigen Gla¨ubigerausschuss vor-
zuschlagen.
2. Auswahl der Gla¨ubigerausschussmitglieder im Ermessen
des Gerichts
Welche Personen konkret zu Mitgliedern des vorla¨ufigen Gla¨u-
bigerausschusses bestellt werden, liegt nach ganz u¨berwiegender
Auffassung im Ermessen des Insolvenzgerichts
4
. Ein klagbarer
Anspruch auf Bestellung bestimmter Ausschussmitglieder be-
steht insoweit nicht. Das Insolvenzgericht sollte sich bei seiner
Entscheidung allerdings erstens an den Vorgaben des § 67
Abs. 2 InsO orientieren, der jeweils mindestens einen Vertreter
aus der Gruppe der absonderungsberechtigten Gla¨ubiger, der
Gla¨ubiger mit den ho¨chsten Forderungen, der Kleingla¨ubiger
und der Arbeitnehmer vorsieht. Zweitens sollte das Insolvenzge-
richt bei seiner Entscheidung die Verfu¨gbarkeit und vor allem
den Sachverstand im Hinblick auf vorla¨ufige Insolvenzverfahren
bei den als Ausschussmitgliedern in Betracht kommenden Per-
sonen beru¨cksichtigen. Letzteres ist nicht nur im Interesse der
Gla¨ubiger geboten, sondern auch im Interesse der jeweiligen
Mitglieder, die nicht leichtfertig Haftungsrisiken, die mit der
Ausschussmitgliedschaft verbunden sind, ausgesetzt werden soll-
ten. Vereinzelt werden in der Richterschaft fundierte insolvenz-
rechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse daher sogar als
materielle Voraussetzung fu¨r eine Mitgliedschaft im vorla¨ufigen
Gla¨ubigerausschuss gesehen
5
.
3. Zusammensetzung des Gla¨ubigerausschusses
Konkrete Vorgaben zur Anzahl der zu besetzenden Mitglieder-
positionen im vorla¨ufigen Gla¨ubigerausschuss macht die InsO
nicht. § 67 Abs. 2 i. V. mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a InsO ver-
langt jedoch eine gewisse Gla¨ubigergruppenrepra¨sentanz. In den
vergangenen Monaten haben sich vorla¨ufige Gla¨ubigerausschu¨s-
se mit nur drei Ausschussmitgliedern durchaus bewa¨hrt. Denk-
bar sind in gro¨ßeren Verfahren aber auch deutlich mehr Mitglie-
der
6
.
Wa¨hrend die Gla¨ubigerversammlung gem. § 67 Abs. 3 InsO
im ero¨ffneten Insolvenzverfahren auch Personen in den Gla¨ubi-
gerausschuss wa¨hlen darf, die keine Gla¨ubiger sind, bestimmt
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a i. V. mit § 67 Abs. 2 InsO, dass
Mitglieder des vorla¨ufigen Gla¨ubigerausschusses nur Gla¨ubiger
oder Personen sein ko¨nnen, die mit Ero¨ffnung des Verfahrens
Gla¨ubiger werden. Als Mitglieder eines Gla¨ubigerausschusses
kommen auch juristische Personen in Betracht
7
. Allerdings
wird die Bestellung juristischer Personen durch Insolvenzge-
richte sehr unterschiedlich gehandhabt. Teilweise scha¨tzen die
Insolvenzgerichte an juristischen Personen, dass im Falle der
Verhinderung eines Vertreters andere Vertreter der juristischen
Person einspringen ko¨nnen. Von anderen Insolvenzgerichten
wird diese Fungibilita¨t eher als Nachteil gesehen. Daher bestel-
len sie nur bestimmte Mitarbeiter oder Berater der juristischen
Person zu Ausschussmitgliedern. Da die Aufgaben eines vor-
la¨ufigen Gla¨ubigerausschusses noch vielfa¨ltiger und erfahrungs-
gema¨ß noch zeitintensiver sind als in einem Gla¨ubigerausschuss
im ero¨ffneten Verfahren, du¨rfte sich der Trend, nur bestimmte
natu¨rliche Personen als Ausschussmitglieder einzusetzen, noch
versta¨rken. So soll verhindert werden, dass sich immer neue
Personen in den Sachstand einarbeiten mu¨ssen. Dies kann al-
lerdings auch durch Verabschiedung einer Gescha¨ftsordnung si-
chergestellt werden, die entsprechend (restriktive) Vertretungs-
regeln fu¨r juristische Personen im vorla¨ufigen Gla¨ubigeraus-
schuss vorsieht
8
.
IV. Einfluss des vorla¨ufigen Gla¨ubigerausschusses
Eine der zentralen Aufgaben des vorla¨ufigen Gla¨ubigeraus-
schusses ist die Mitwirkung bei der Bestellung des vorla¨ufigen
3
Ehlers
, BB 2013 S. 259 (260).
4
Schmid-Burgk
, in: Mu¨nchKomm-InsO, 2007, § 67 Rdn. 13;
Ehlers
, BB 2013
S. 259 (260);
Frind
, BB 2013 S. 265 (270); a. A. – und de lege ferenda be-
gru¨ßenswert –
Haarmeyer
, ZInsO 2012 S. 2109 (2013 f.).
5
Frind
, in: Hamburger Komm-InsO, 2012, § 22a Rdn. 9.
6
Frind
, BB 2013 S. 265 (267): 9–11 Mitglieder; restriktiver:
Ehlers
, BB 2013
S. 259 (260); in einem Sonderfall auch nur zwei Mitglieder zulassend: BGH-
Urteil vom 11. 11. 1993 – IX ZR 35/93, NJW 1994 S. 453; Beschluss vom
5. 3. 2009 – IX ZB 148/08, DB0322667 = NZI 2009 S. 386.
7 BGH vom 11. 11. 1993 – IX ZR 35/93, ZIP 1994 S. 46; LG Duisburg, Beschluss
vom 29. 9. 2003 – 7 T 203/03 und 235–258/03, NZI 2004 S. 95;
Schmitt
, in:
Frankfurter Kommentar, 2011, § 67 Rdn. 8;
Obermu¨ller
, Insolvenzrecht in der
Bankpraxis, 2011, Rdn. 1.564; a. A.
Gundlach/Frenzel/Schmidt
, ZInsO 2007
S. 531.
8
Frind
, BB 2013 S. 265 (269);
Frege/Nicht
, InsVZ 2010 S. 407 (415).
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
Wirtschaftsrecht
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