die Mo¨glichkeit des Insolvenzantrags in den Raum gestellt; er
soll sich gerade des damit verbundenen Risikos bewusst werden.
Dies ist jedoch ausreichend, um die Wirkung einer Drohung
mit einem Insolvenzantrag zu entfalten.
15
I
Der Beklagte verlangte von der Schuldnerin ein Verhalten,
welches auf seine Bevorzugung auf Kosten der u¨brigen Gla¨ubi-
ger hinauslief und damit dem im Insolvenzverfahren geltenden
Grundsatz der gleichma¨ßigen Befriedigung aller Gla¨ubiger zu-
widerlief
7
.
Zeitlicher Zurechnungszusammenhang zwischen Drohung und
Zahlung
16
I
2.
Das Berufungsgericht hat auch den erforderlichen zeitli-
chen Zurechnungszusammenhang zwischen Drohung und Zah-
lung zutreffend bejaht.
17
I
Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es auch im Falle
der Drohung mit einem Insolvenzantrag eines Zurechnungs-
zusammenhangs zwischen der Drohung und der Zahlung. Ent-
scheidend ist hierbei, ob die aus objektivierter Sicht zu beurtei-
lende Wirkung der Androhung bis zur Zahlung fortgewirkt hat,
ggf. u¨ber die gesetzte Zahlungsfrist hinaus
8
. Hier erfolgte die
Zahlung einen Tag nach Ablauf der gesetzten Frist. Die Wir-
kungen der Drohung gegen die Schuldnerin dauerten offenkun-
dig noch an.
18
I
Ob der von dem Beklagtenvertreter durch die „zwischen den
Zeilen“ angeku¨ndigte Insolvenzantragstellung ausgeu¨bte Druck
bei der Schuldnerin im Einzelfall konkret den Entschluss her-
vorrief, die Leistung zu bewirken, ist demgegenu¨ber ohne Be-
deutung. Es genu¨gt, dass die Androhung objektiv hierzu geeig-
net war. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang bezieht
sich lediglich auf das Zeitmoment. Ist dieses gegeben, hat der
Gla¨ubiger eine Leistung erhalten, die er in der Art – nach An-
drohung eines Insolvenzantrags – nicht zu beanspruchen hatte,
weil es den Zwecken eines Insolvenzantrags zuwiderla¨uft, mit
diesem Mittel die Durchsetzung von Anspru¨chen einzelner
Gla¨ubiger zu verfolgen
9
.
7 Vgl. BGH vom 18. 12. 2003, a.a.O. (Fn. 1), BGHZ 157 S. 242 (248).
8 Vgl. BGH vom 18. 12. 2003, a.a.O. (Fn. 1), BGHZ 157 S. 242 (248).
9 BGH vom 18. 12. 2003, a.a.O. (Fn. 1), BGHZ 157 S. 242 (246).
Wirtschaftsstrafrecht
Strafbarkeit des faktischen Gescha¨ftsfu¨hrers we-
gen Bankrotts bei planma¨ßiger Firmenbestattung
Firmenbestattung durch Abtretung der Gescha¨ftsanteile auf zur
Unternehmensfu¨hrung ungeeignete Strohma¨nner sowie deren
Bestellung zu Gescha¨ftsfu¨hrern – Verschleierung der wirklichen
gescha¨ftlichen Verha¨ltnisse gem. § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB – Ver-
nichtung von Gescha¨ftsunterlagen i. S. des § 283 Abs. 1 Nr. 6
StGB – Ta¨tereigenschaft der faktischen Gescha¨ftsfu¨hrer – Zu-
rechnung von Beitra¨gen zur Tatbestandsverwirklichung durch
Strohma¨nner als Mitta¨ter
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 8
Zur Strafbarkeit wegen Bankrotts in Fa¨llen der sog. Firmen-
bestattung.
BGH-Beschluss vom 15. 11. 2012 – 3 StR 199/12
u
DB0581856
Das LG hat den Angeklagten M. unter Freispruch i. U¨ . wegen vorsa¨tz-
licher Insolvenzverschleppung und vorsa¨tzlichen Bankrotts in jeweils
vier Fa¨llen sowie wegen Betruges in 21 Fa¨llen zur Gesamtfreiheitsstrafe
von fu¨nf Jahren, den Angeklagten B. wegen vorsa¨tzlicher Insolvenzver-
schleppung und vorsa¨tzlichen Bankrotts in jeweils zwei Fa¨llen sowie we-
gen Betruges in zwo¨lf Fa¨llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und acht Monaten sowie den Angeklagten P. wegen Beihilfe zur Insol-
venzverschleppung und zum Bankrott sowie zum Betrug in neun Fa¨llen
zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt,
deren Vollstreckung es zur Bewa¨hrung ausgesetzt hat. Wegen einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzo¨gerung hat es jeweils Teile der ver-
ha¨ngten Gesamtfreiheitsstrafen fu¨r vollstreckt erkla¨rt. Dagegen richten
sich die Revisionen der Beschwerdefu¨hrer. Die Angeklagten M. und B.
ru¨gen die Verletzung formellen und materiellen Rechts, der Angeklagte
P. erhebt die allgemeine Sachru¨ge.
Die Rechtsmittel der Angeklagten B. und P. haben den aus der Ent-
scheidungsformel ersichtlichen Erfolg; i. U¨ sind sie – wie die Revision
des Angeklagten M. – unbegru¨ndet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO.
AUS DEN GRU¨ NDEN
1 . . . 8
I
1.
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten B. ha¨lt
sachlich-rechtlicher U¨ berpru¨fung nicht stand. Nach § 46 Abs. 1
Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen
Strafe die Wirkungen zu beru¨cksichtigen, die von ihr fu¨r das
ku¨nftige Leben des Ta¨ters in der Gesellschaft zu erwarten sind.
Dazu geho¨ren nach sta¨ndiger Rechtsprechung des BGH auch
die berufs- und standesrechtlichen Folgen der Strafe. Der Um-
stand, dass eine strafgerichtliche Verurteilung nach den Vor-
schriften des Beamtenrechts die Beendigung des Beamtenver-
ha¨ltnisses zur Folge hat, ist deshalb regelma¨ßig als bestimmen-
der Strafzumessungsgrund i. S. des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu
ero¨rtern
1
. . . . (Wird ausgefu¨hrt.)
9
I
2.
. . .
3.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B.
und P. sowie das Rechtsmittel des Angeklagten M. haben – auch
mit Blick auf die von den Beschwerdefu¨hrern M. und B. um-
fa¨nglich erhobenen Verfahrensru¨gen – aus den Gru¨nden der An-
tragsschriften des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Der na¨-
heren Ero¨rterung bedarf insoweit nur Folgendes:
10
I
Strafbarkeit wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 6 und
Nr. 8 StGB
Im Ergebnis zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die
Angeklagten M. und B. sich in den Fa¨llen der Verurteilungen
wegen Bankrotts jeweils nach § 283 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8
StGB strafbar gemacht haben.
Maßnahmen zur „Firmenbestattung“ des Speditionsunterneh-
mens
11
I
a)
Hierzu hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklag-
te M., der faktischer Gescha¨ftsfu¨hrer eines in Form einer GmbH
gefu¨hrten Speditionsunternehmens war, im Laufe des Jahres 2002
den Plan fasste, dieses und weitere, spa¨ter von ihm ebenfalls als
faktischer Gescha¨ftsfu¨hrer beherrschte Gesellschaften unter Ein-
schaltung eines sog. Firmenbestatters verdeckt zu liquidieren.
Zum jeweils geplanten Ende des Unternehmens sollten Forderun-
gen der Gla¨ubiger – insbesondere die in betru¨gerischer Absicht
durch Stoßbetankungen der Fahrzeuge begru¨ndeten – nicht mehr
erfu¨llt und die unternehmerische Ta¨tigkeit mit einer Nachfolgege-
sellschaft fortgefu¨hrt werden. Dazu bediente sich der Angeklagte
M. eines in Berlin ansa¨ssigen Dienstleistungsunternehmens –
des sog. Firmenbestatters –, das gegen ein von den Angeklagten
1 BGH-Beschl. v. 3. 11. 2009 – 4 StR 445/09, NStZ-RR 2010 S. 39, m. w. N.
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
Wirtschaftsrecht
1047