grundsa¨tzlich durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschaf-
ter geltend gemacht
7
. Das gilt auch fu¨r die Klage eines mittler-
weile ausgeschiedenen Gesellschafters
8
.
15
I
In dem durch die erforderliche Zuru¨ckverweisung wieder-
ero¨ffneten Berufungsrechtszug wird sich das OLG nunmehr mit
den geltend gemachten formellen und materiellen Beschluss-
ma¨ngeln zu befassen haben.
7 BGH-Urteil vom 7. 6. 1999 – II ZR 278/98, DB 1999 S. 1800 = ZIP 1999 S.
1391 (1393); vom 27. 4. 2009 – II ZR 167/07, DB 2009 S. 1227 = ZIP 2009
S. 1158, Rdn. 23 ff.; vom 1. 3. 2011 – II ZR 83/09, DB 2011 S. 984 = ZIP
2011 S. 806, Rdn. 19.
8 Siehe BGH vom 7. 2. 2012, a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 1.
Kapitalanlage/Wirtschaftspru¨ferrecht
Zur Wirtschaftspru¨ferhaftung gegenu¨ber einem
Anleger wegen Verletzung von Aufkla¨rungspflich-
ten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag
Zur Verja¨hrung des Schadensersatzanspruchs gem. § 51a WPO
a. F. – Keine Sekunda¨rhaftung des als Mittelverwendungskon-
trolleur ta¨tigen Wirtschaftspru¨fers – Zur Haftung des Initiators
eines Fonds wegen Kapitalanlagebetrugs mangels Wirksamkeit
der in den Prospekten wiedergegebenen Mittelverwendungs-
kontrolle
WPO §§ 51a a. F., 139b Abs. 1
§ 51a WPO a. F. findet – gegebenenfalls nach Maßgabe des
§ 139b Abs. 1 WPO – auf Schadensersatzanspru¨che gegen ei-
nen Wirtschaftspru¨fer wegen der Verletzung von Aufkla¨-
rungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag
Anwendung.
BGH-Urteil vom 11. 4. 2013 – III ZR 79/12
u
DB0594299
Die Kla¨gerin macht gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht als
Alleinerbin des Zessionars Ersatzanspru¨che im Zusammenhang mit Be-
teiligungen des Zedenten an der Medienfonds MBP M KG (im Fol-
genden: MBP KG I) und an der Medienfonds KG (im Folgenden:
MBP KG II) geltend. Der Zedent zeichnete am 4. 7. 2000 die Kom-
manditbeteiligung an dem Fonds MBP KG I u¨ber 60.000 DM zuzu¨g-
lich 5% Agio und am 22. Oktober 2001 die Kommanditbeteiligung an
dem Fonds MBP KG II u¨ber 100.000 DM zzgl. 5% Agio. Die Kom-
manditbeteiligungen wurden jeweils treuha¨nderisch von zwei unter-
schiedlichen Gesellschaften gehalten.
Die Anlagen wurden anhand von Emissionsprospekten vertrieben, aus
denen sich unter anderem die Mittelverwendungskontrolle durch eine
international ta¨tige Wirtschaftspru¨fungsgesellschaft ergab, deren Firma
„aus standesrechtlichen Gru¨nden“ nicht genannt wurde. Diese Aufgabe
u¨bernahm jeweils die Beklagte zu 1. Die Mittelverwendungskontrollver-
tra¨ge waren mit der jeweiligen Fondsgesellschaft und den Treuha¨nde-
rinnen abgeschlossenen worden. Der Beklagte zu 2 war Gescha¨ftsfu¨hrer
der jeweiligen Komplementa¨rgesellschaft der Fonds. Er hatte außer den
hier maßgeblichen Medienfonds auch die Fondsgesellschaft MBP NY
121 KG (im Folgenden: MBP NY 121) initiiert und als Gescha¨ftsfu¨h-
rer der Komplementa¨r-GmbH geleitet.
Die zwischen den Fondsgesellschaften, den Treuha¨nderinnen und der
Beklagten zu 1 geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertra¨ge waren
in den jeweiligen Emissionsprospekten abgedruckt. In § 1 der Vertra¨ge
waren unter der U¨ berschrift „Mittelbereitstellung, Anderkonto“ u. a.
folgende Bestimmungen getroffen:
„2. Zur Verwaltung der vom Treuha¨nder [bei MBP KG II: von der
Treuhandkommanditistin] bereitzustellenden Mittel ero¨ffnet der
Mittelverwendungskontrolleur ein getrennt von seinem Vermo¨gen
zu fu¨hrendes Anderkonto (nachfolgend „Anderkonto I“). Verfu¨gun-
gen von dem Anderkonto I ko¨nnen ausschließlich vom Mittelver-
wendungskontrolleur nach Maßgabe dieses Vertrages vorgenommen
werden.
3. Daru¨ber hinaus ero¨ffnet der Mittelverwendungskontrolleur ein
weiteres, getrennt von dem vorgenannten Konto zu fu¨hrendes An-
derkonto (nachfolgend Anderkonto II), auf welchem ausschließlich
die der MBP GmbH & Co KG [bei MBP KG II: MBP KG II] zu-
stehenden Erlo¨se aus der Verwertung der von ihr hergestellten Filme
einzuzahlen sind. Fu¨r das Anderkonto II und die hierauf eingehen-
den Betra¨ge gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend.“
§ 4 beider Vertra¨ge enthielt fu¨r den Mittelverwendungskontrolleur de-
taillierte Regelungen zu den Voraussetzungen der Mittelbereitstellung
und -freigabe. § 4 des mit der MBP KG II geschlossenen Mittelver-
wendungskontrollvertrags lautete auszugsweise: . . . (Wird ausgefu¨hrt.)
Der Volltext ist abrufbar unter DB0594108.
Der Inhalt des mit der MBP KG I geschlossenen Mittelverwendungs-
kontrollvertrags entsprach dem im Wesentlichen, wobei die Nummerie-
rung der einzelnen Bestimmung teilweise unterschiedlich war und mit
dem vorstehenden § 4 Nr. 6 a, ac und Nr. 11.2 vergleichbare Regelun-
gen fehlten.
In § 5 Nr. 2 der beiden Mittelverwendungskontrollvertra¨ge war jeweils
die Verja¨hrung von Ersatzanspru¨chen gegen die Beklagte zu 1 innerhalb
von drei Jahren nach Entstehung vereinbart.
Die Kla¨gerin hat behauptet, die Beklagte zu 1 habe regelma¨ßig von
den Ermessensklauseln in § 4 Nr. 10 des Mittelverwendungskontroll-
vertrags mit dem Fonds MBP KG I sowie § 4 Nr. 11.1 des Mittelver-
wendungskontrollvertrags mit dem Fonds MBP KG II Gebrauch ge-
macht, bei Anwendung der letztgenannten Bestimmung zudem unter
Missachtung der in § 4 Nr. 11.2 vorgesehenen Voraussetzungen. Fer-
ner hat die Kla¨gerin eine fehlerhafte Ermessensausu¨bung durch die Be-
klagte zu 1 geltend gemacht. Sie meint, die Beklagte zu 1 habe den
Zedenten vor der Zeichnung der Anlage auf diese im Widerspruch
zum Gesamtkonzept der Anlagen stehende, bereits vor den Beitrittser-
kla¨rungen ausgeu¨bte Praxis hinweisen mu¨ssen, da eine effektive Mittel-
verwendungskontrolle so nicht zu erreichen gewesen sei. In der Beru-
fungsinstanz hat die Kla¨gerin zusa¨tzlich ausgefu¨hrt, dass die Auszah-
lungsvoraussetzungen fu¨r die erste Rate gem. § 4 Nr. 6 a der Mittel-
verwendungskontrollvertra¨ge bei keinem der Projekte ha¨tten eingehal-
ten werden ko¨nnen, so dass stets auf die Ausnahmeklauseln in § 4
Nr. 10 (MBP KG I) und § 4 Nr. 11.1 (MBP KG II) habe zuru¨ck-
gegriffen werden mu¨ssen. Wa¨ren dem Zedenten Hinweise auf diese
Handhabung erteilt worden, wa¨re er den Fonds nicht beigetreten. Der
Beklagte zu 2 hafte zudem als Initiator. Die Beklagten haben u. a. die
Einrede der Verja¨hrung erhoben.
Das LG Mu¨nchen I hatte die auf Ersatz des Zeichnungsschadens des
Zedenten und entgangener Anlagezinsen gerichtete Klage abgewiesen.
Die Berufung gegen dieses Urteil war ohne Erfolg geblieben. Die Revi-
sion der Kla¨gerin war erfolgreich.
AUS DEN GRU¨ NDEN
1 . . . 18
I
I.
. . .
II.
Dies ha¨lt der rechtlichen Nachpru¨fung nicht
in allen Punkten stand. Auf der Grundlage der bisherigen Fest-
stellungen kann ein Schadensersatzanspruch der Kla¨gerin gegen
die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 264a Abs. 1
StGB, § 826 BGB – fu¨r die Beklagte zu 1 i. V. mit § 27 StGB
sowie §§ 31, 830, 831 BGB – nicht ausgeschlossen werden.
Kein Schadensersatzanspruch gegen die WP-Gesellschaft wegen
Verletzung vorvertraglicher Aufkla¨rungspflichten aus dem Mit-
telverwendungskontrollvertrag
19
I
1.
Allerdings scheidet ein Anspruch der Kla¨gerin gegen die
Beklagte zu 1 auf vertraglicher Grundlage aus.
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013
Wirtschaftsrecht
1411