DER BETRIEB 21 - page 58

formulieren, um gegenu¨ber der Beklagten die weisungswidrige
Verwendung der Kreditmittel fu¨r Anlagegescha¨fte bei der G. zu
verschleiern. Die Kla¨ger haben die wahrheitswidrige Erkla¨rung
abgegeben, das Darlehen diene der Finanzierung einer vorzeiti-
gen Erbauseinandersetzung. Danach mussten die Kla¨ger, wenn
sie nicht sogar vorsa¨tzlich gehandelt haben, davon ausgehen,
dass der Kreditvermittler – wie spa¨ter geschehen – die tatsa¨chlich
beabsichtigte Mittelverwendung vor der Beklagten geheim hal-
ten wu¨rde. Auf eine Zurechnung dieses Wissens des Kreditver-
mittlers nach § 166 Abs. 1 BGB ko¨nnen sie sich deshalb gegen-
u¨ber der Beklagten nicht berufen.
Begru¨ndung der Fehlvorstellung der Bank durch Zusammen-
wirken von Anlegern und Kreditvermittler
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I
cc)
Dem steht – anders als die Revisionserwiderung an-
nimmt – nicht entgegen, dass der Kreditvermittler, auf dessen
Kenntnis als Vertreter es nach § 166 Abs. 1 BGB im Allgemei-
nen ankommt, von den Kla¨gern nicht u¨ber die konkrete Mittel-
verwendung geta¨uscht werden konnte, weil er davon Kenntnis
hatte. Auf eine Ta¨uschung des Kreditvermittlers als Wissensver-
treter kommt es na¨mlich nicht an, da es dem Gescha¨ftspartner
des Gescha¨ftsherrn bereits dann verwehrt ist, sich auf Kenntnisse
eines Vermittlers zu berufen, wenn er – wie hier die Kla¨ger – da-
mit rechnen muss, dass der Vermittler die entscheidende Infor-
mation dem Gescha¨ftsherrn vorenthalten wird
13
. Zudem wa¨re
fu¨r eine Ta¨uschung der Beklagten u¨ber die Mittelverwendung
wiederum auf deren Kenntnisse und nicht das Wissen des Kre-
ditvermittlers abzustellen, da die Kla¨ger auch insoweit in Zu-
sammenwirken mit dem Kreditvermittler die Fehlvorstellung der
Beklagten begru¨ndet haben und sich deshalb nicht auf § 166
Abs. 1 BGB stu¨tzen ko¨nnen.
Zu den Anforderungen an die Sorgfalt des Kreditvermittlers
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I
c)
Davon ausgehend begru¨nden die vom Berufungsgericht
angenommenen Pflichtverletzungen des Kreditvermittlers keine
Haftung der Beklagten, sodass es auf die weiteren von der Revi-
sion erhobenen Ru¨gen, das Berufungsgericht habe die Anforde-
rungen an die Sorgfalt des Kreditvermittlers u¨berspannt sowie
erhobene Beweise fehlerhaft gewu¨rdigt, nicht ankommt.
Abweisen der Anschlussrevision
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I
B.
Die Anschlussrevision der Kla¨ger, mit der sie sich gegen
die Ku¨rzung des ersatzfa¨higen Schadens wenden, ist unbegru¨n-
det. Die von den Kla¨gern beantragte weitergehende Verurteilung
der Beklagten kommt nicht in Betracht, weil ein Schadens-
ersatzanspruch mangels Pflichtverletzung der Beklagten bereits
dem Grund nach nicht besteht.
Endentscheidung des Senats
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I
III. 1.
Das angefochtene Urteil ist nach alledem auf die Re-
vision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit
darin zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Da keine wei-
teren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache
selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung auch
im U¨ brigen zuru¨ckweisen.
Zuru¨ckweisung der Hilfsantra¨ge auf Auskunft u¨ber die Ergeb-
nisse von vorprozessualen Ermittlungen der Bank zu den Darle-
hensvertra¨gen
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I
2.
Ebenso sind die von den Kla¨gern im Berufungsverfahren
gestellten Hilfsantra¨ge zuru¨ckzuweisen. Den Kla¨gern steht ge-
gen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft u¨ber die Ergebnis-
se von Ermittlungen zu, die die Beklagte vorprozessual zu Darle-
hensvertra¨gen unternommen haben soll, die mo¨glicherweise ei-
ner Finanzierung von G. -Anlagen dienten. Prozessparteien sind
nach der Rechtsprechung des BGH grundsa¨tzlich nicht gehal-
ten, dem Gegner das Beweismaterial zu verschaffen, u¨ber das er
nicht schon von sich aus verfu¨gt. Eine allgemeine prozessuale
Aufkla¨rungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen
Partei besteht nicht
14
.
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I
Einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch nach den
§§ 259, 260 BGB machen die Kla¨ger nicht geltend. Ein Aus-
kunftsanspruch nach § 242 BGB kommt nach der Rechtspre-
chung zwar bei Vertragsverletzungen in Betracht, wenn der die
Auskunft Begehrende in entschuldbarer Weise u¨ber das Beste-
hen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, wa¨hrend
der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, die erbetene Aus-
kunft zu erteilen
15
. Mit dem Auskunftsverlangen darf aber nicht
das Ziel verfolgt werden, Beweismittel zur Durchsetzung dieses
Anspruchs zu gewinnen
16
. Die von den Kla¨gern begehrten In-
formationen zu Ergebnissen vorprozessualer Aufkla¨rungsbemu¨-
hungen der Beklagten betreffen nicht Voraussetzungen des von
ihnen behaupteten, gegen die Beklagte gerichteten Anspruchs
aus Vertragsverletzung, sondern dienen der Gewinnung von Be-
weismitteln. Insbesondere wollen die Kla¨ger damit die Glaub-
wu¨rdigkeit von Zeugenaussagen erschu¨ttern.
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I
Schließlich kommt unabha¨ngig von der Frage, ob zur Be-
gru¨ndung eines Auskunftsanspruchs der Verdacht einer vorver-
traglichen Pflichtverletzung ausreicht oder dieser Leistungs-
anspruch dem Grund nach feststehen muss
17
, ein Anspruch auf
Auskunft nicht in Betracht, wenn – wie hier – feststeht, dass der
vom Auskunftsbegehrenden zugrunde gelegte Leistungs-
anspruch nicht besteht
18
.
13 Vgl. Senatsurteil vom 5. 7. 2011, a.a.O. (Fn. 11).
14 Vgl. BGH-Beschluss vom 26. 10. 2006 – III ZB 2/06, DB0196856 = NJW 2007
S. 155, Rdn. 7 und Urteil vom 11. 6. 1990 – II ZR 159/89, DB 1991 S. 1723 =
WM 1990 S. 1844 (1845 ff.).
15 Vgl. BGH-Urteile vom 19. 2. 1982 – V ZR 234/81, WM 1982 S. 689 (690);
vom 14. 7. 1987 – IX ZR 57/86, WM 1987 S. 1127 f. und vom 11. 6. 1990,
a.a.O. (Fn. 14).
16 Vgl. BGH-Urteile vom 22. 1. 1957 – VI ZR 334/55, WM 1957 S. 637 (638)
und vom 18. 2. 1970 – VIII ZR 39/68, WM 1970 S. 387 (388);
Bittner
, in:
Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 260 Rdn. 42;
Ebert
, in: Erman,
BGB, 13. Aufl., § 260 Rdn. 6.
17 Vgl. BGH-Urteil vom 17. 7. 2002 – VIII ZR 64/01, DB0052305 = WM 2003
S. 255 (256) m. w. N. sowie BGH-Beschluss vom 27. 7. 2000 – III ZR 279/99,
NJW-RR 2001 S. 705 (706) und Urteil vom 6. 5. 2004 – III ZR 248/03,
DB0064860 = VIZ 2004 S. 492 (494).
18 Vgl. BGH-Urteil vom 14. 7. 1987, a.a.O. (Fn. 15) und Beschluss vom 27. 7.
2000, a.a.O. (Fn. 17); BAG, NZA-RR 2010 S. 95 Rdn. 13.
Wettbewerbsrecht/Allgemeine Gescha¨fts-
bedingungen
Anforderungen an die im Rahmen von Gewinn-
spielen abgegebenen Einversta¨ndniserkla¨rungen
der Verbraucher zu Werbeanrufen
Zur Inhaltskontrolle vorformulierter Einversta¨ndniserkla¨rungen
der Verbraucher gem. §§ 305 ff. BGB – Anforderungen an die
Wirksamkeit der Einwilligung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG
– Keine Erteilung der Einwilligungen „fu¨r den konkreten Fall“,
wenn unklar bleibt, welche Produkte oder Dienstleistungen
welcher Unternehmen erfasst sind – Auslegung der strafbewehr-
ten Unterlassungsverpflichtungserkla¨rung – Zuwiderhandlung
1170
Wirtschaftsrecht
DER BETRIEB | Nr. 21 | 24. 5. 2013
1...,48,49,50,51,52,53,54,55,56,57 59,60,61,62,63,64,65,66,67,68,...86
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