ist in den einzelnen Werbeanrufen, nicht in der Beauftragung
des Callcenters zu sehen
BGB §§ 305 ff., 339; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 – Einwilligung in
Werbeanrufe II
a) Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung
auf von Veranstaltern vorformulierte Erkla¨rungen, die Ver-
braucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit
denen sie ihr Einversta¨ndnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck
bringen.
b) Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil
sie im Rahmen einer vorformulierten Erkla¨rung abgegeben
wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt (im
Anschluss an BGH-Urteil vom 16. 7. 2008 - VIII ZR 348/06,
PayBack, BGHZ 177 S. 253 = DB 2008 S. 2188, Rdn. 29, 33;
Aufgabe von BGH-Urteil vom 27. 1. 2000 - I ZR 241/97, Tele-
fonwerbung VI, DB0051360 = GRUR 2000 S. 818 = WRP 2000
S. 722; Urteil vom 2. 11. 2000 - I ZR 154/98, VersR 2001
S. 315).
c) Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der
Sachlage und fu¨r den konkreten Fall erkla¨rt wird. Dies setzt
voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Mo¨glichkeit
von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche
Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen
sich seine Einwilligung bezieht.
BGH-Urteil vom 25. 10. 2012 – I ZR 169/10
u
DB0592435
Die Kla¨gerin, die Verbraucherzentrale Berlin e.V., ist eine qualifizierte
Einrichtung i. S. des § 4 UKlaG, die satzungsgema¨ß die Interessen der
Verbraucher wahrnimmt.
Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte), die gewerblich Telekom-
munikationsdienstleistungen anbietet, hat sich gegenu¨ber der Kla¨gerin
in einer am 10. 4. 2007 abgegebenen Unterlassungserkla¨rung verpflich-
tet, es unter U¨ bernahme einer fu¨r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu
zahlenden Vertragsstrafe i. H. von 2.000 € ku¨nftig zu unterlassen, im
gescha¨ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher ohne
ihr vorheriges Einversta¨ndnis zu Wettbewerbszwecken anzurufen oder
anrufen zu lassen.
Nach Annahme der Unterlassungserkla¨rung durch die Kla¨gerin riefen
bis Oktober 2007 in mindestens 43 Fa¨llen von der Beklagten beauftrag-
te Callcenter-Mitarbeiter bei Verbrauchern an, um ihnen Angebote fu¨r
den Abschluss von Telefonvertra¨gen zu unterbreiten. Die perso¨nlichen
Daten der angerufenen Personen hatte die Beklagte von Dritten erwor-
ben; diese hatten die Daten mit Hilfe verschiedener Internetgewinn-
spiele erhalten.
Die Kla¨gerin ist der Ansicht, die Anrufe durch die Mitarbeiter der Call-
center seien ohne wirksames Einversta¨ndnis der angerufenen Verbrau-
cher erfolgt. Auf der Grundlage von 50 Versto¨ßen gegen die Unterlas-
sungserkla¨rung hat die Kla¨gerin - soweit fu¨r das Revisionsverfahren von
Bedeutung - zuna¨chst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von
100.000 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, die angerufe-
nen Verbraucher ha¨tten sich im Rahmen der Internetgewinnspiele je-
weils mit der Nutzung ihrer Daten auch fu¨r Telefonmarketing einver-
standen erkla¨rt. Die Einwilligungen seien ohne Einschra¨nkung oder da-
hingehend beschra¨nkt erteilt worden, dass Telefonmarketing durch den
Veranstalter des Gewinnspiels sowie dessen Vertriebspartner, zu denen
auch die Beklagte za¨hle, erfolgen ko¨nne.
Das LG Berlin hatte die Beklagte zur Zahlung von 22.000 € verurteilt
und den weitergehenden Antrag auf Zahlung der Vertragsstrafe abge-
wiesen. Auf die Berufung der Kla¨gerin hatte das Kammergericht Berlin
die Beklagte entsprechend dem in der Berufungsinstanz auf 43 Versto¨ße
eingeschra¨nkten Klageantrag verurteilt, an die Kla¨gerin weitere
64.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision der Beklagten bliebe er-
folglos.
AUS DEN GRU¨ NDEN
1 . . . 12
I
I. 1.
. . .
II.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei da-
von ausgegangen, dass die Beklagte die Vertragsstrafe in 43 Fa¨l-
len verwirkt hat und der Kla¨gerin gegen die Beklagte daher gem.
§ 339 Satz 2 BGB u¨ber die Verurteilung durch das LG hinaus
ein Zahlungsanspruch von weiteren 64.000 € zuzu¨glich Zinsen
zusteht.
Werbeanrufe ohne Einversta¨ndnis der Verbraucher
13
I
1.
Die Beklagte hat unstreitig zumindest in 43 Fa¨llen nach
Abschluss der Unterlassungsvereinbarung bei Verbrauchern zu
Zwecken des Wettbewerbs anrufen lassen. Diese Anrufe erfolg-
ten ohne Einversta¨ndnis der Verbraucher.
14
I
a)
Hinsichtlich eines Teils der Anrufe ergibt sich das Fehlen
einer Einwilligung bereits daraus, dass die im Rahmen von Ge-
winnspielen abgegebenen Erkla¨rungen der Verbraucher nach
dem Vortrag der Beklagten gelo¨scht wurden und die Vorinstan-
zen den Vortrag der Beklagten insoweit - von der Revision unbe-
anstandet - zu Recht als unsubstanziiert zuru¨ckgewiesen haben.
Unwirksamkeit der Einwilligungserkla¨rungen der Verbraucher,
da sie einer Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB nicht stand-
halten
15
I
b)
Entgegen der Ansicht der Revision sind auch die weiteren
Einwilligungserkla¨rungen der Verbraucher unwirksam, weil sie
einer Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB nicht standhalten.
Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf die vorformulierten Einver-
sta¨ndniserkla¨rungen der Verbraucher
16
I
aa)
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen,
dass die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB auch auf die durch die
jeweiligen Veranstalter vorformulierten Einversta¨ndniserkla¨run-
gen, die im Rahmen von Gewinnspielen abgegeben wurden,
Anwendung finden.
17
I
Die Veranstaltung eines Preisausschreibens oder Gewinn-
spiels ist ein Unterfall der Auslobung (§§ 661, 657 BGB). Zwar
handelt es sich dabei um ein einseitiges Rechtsgescha¨ft
1
. Den-
noch unterliegen Einwilligungen in Telefonwerbung, die im Zu-
sammenhang mit Preisausschreiben oder Gewinnspielen erteilt
werden, der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
18
I
Allerdings stellen allgemeine Bestimmungen, die der Ver-
wender bei eigenen einseitigen Rechtsgescha¨ften trifft, grund-
sa¨tzlich keine nach §§ 305 ff. BGB kontrollfa¨higen Allgemeinen
Gescha¨ftsbedingungen i. S. von § 305 Abs. 1 BGB dar, weil der
Verwender regelma¨ßig nicht fremde, sondern ausschließlich ei-
gene rechtsgescha¨ftliche Gestaltungsmacht in Anspruch
nimmt
2
. Dies ist bei einem Preisausschreiben etwa fu¨r die in der
Ausschreibung aufgestellten Regeln zum Ablauf der Verlosung
anzunehmen.
19
I
Anders verha¨lt es sich jedoch, soweit es um eine vorformu-
lierte und vom Veranstalter vorgegebene Einwilligungserkla¨rung
fu¨r Werbeanrufe geht. Sie ist der Kontrolle nach den §§ 305 ff.
BGB unterworfen. Denn sie betrifft nicht lediglich die Regelung
1 BGH-Urteil vom 23. 9. 2010 - III ZR 246/09, BGHZ 187 S. 86 = DB0390856,
Rdn. 12, m. w. N.
2 BGH vom 23. 9. 2010, a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 23, m. w. N.
DER BETRIEB | Nr. 21 | 24. 5. 2013
Wirtschaftsrecht
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