rungsalters von 65 Jahren ein Ehezeitanteil von monatlich
480,95 €, so ergibt sich ein Ausgleichswert
11
i. H. von
39.253 €.
Unter Beru¨cksichtigung eines Pensionierungsalters von 67
Jahren und einem Ehezeitanteil von 481,08 € verringert sich der
Ausgleichswert auf 35.180 €. Dies entspricht einer Liquidita¨ts-
entlastung des Arbeitgebers von rd. 10%. Mithin ist es fu¨r den
Arbeitgeber im Rahmen der externen Teilung von Vorteil, der
neuen Rechtsauffassung des BAG zu folgen.
2. Interne Teilung
Bei der internen Teilung ist die Situation etwas komplizierter,
zuna¨chst sind drei Fa¨lle zu unterscheiden:
– die Eheleute haben dasselbe Pensionierungsalter
– das Pensionierungsalter der ausgleichspflichtigen Person ist
ho¨her als das der ausgleichsberechtigten Person
– das Pensionierungsalter der ausgleichspflichtigen Person ist
niedriger als das der ausgleichsberechtigten Person
Fu¨r unser Beispiel berechnen wir zuna¨chst die notwendigen
Werte im Fall der internen Teilung nach alter Rechtsauffassung,
mithin unterstellen wir ein Pensionierungsalter von 65 Jahren,
wie in der Versorgungsordnung geregelt. Wir nehmen an, dass
der Arbeitgeber von Herrn Mustermann das Verfahren der Bar-
werthalbierung anwendet. Dabei wird das ehezeitliche Anrecht
(der Ehezeitanteil) nicht als Rentenbetrag ha¨lftig geteilt, sondern
der Barwert desselben wird halbiert. Aus dem dann in Form
eines Kapitalwerts vorliegenden Ausgleichswert wird fu¨r die aus-
gleichsberechtigte Person eine Rente in der Ho¨he ermittelt, dass
ihr Barwert genau dem Ausgleichswert entspricht. Der Arbeit-
geber habe dabei die Leistung an die ausgleichsberechtigte Per-
son gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG auf die reine Altersleis-
tung beschra¨nkt, mithin werden keine Invaliden- und Hinter-
bliebenenrenten gewa¨hrt. Auf Teilungskosten soll aus Gru¨nden
der Vereinfachung verzichtet werden.
Der Ehezeitanteil ist auch hier eine monatliche Rente i. H.
von 480,95 €. Nach alter Rechtsauffassung wird also fu¨r beide
Personen ein Pensionierungsalter von 65 Jahren beru¨cksichtigt,
die sonstigen Rechnungsgrundlagen bleiben wie im Fall der ex-
ternen Teilung.
Es ergibt sich damit folgendes Bild:
Ehezeitanteil als Barwert
39.253 €
Ausgleichswert (= ha¨lftiger Ehezeitanteil)
19.657 €
resultierendes monatliches Anrecht fu¨r Frau Muster-
mann im Alter 65
375,63 €
Unter Beru¨cksichtigung einer Regelaltersgrenze von 67 Jahre fu¨r
beide Eheleute und einem Ehezeitanteil als Rente von 481,08 €
stellt sich die Situation folgendermaßen dar:
Ehezeitanteil als Barwert
35.180 €
Ausgleichswert (= ha¨lftiger Ehezeitanteil)
17.590 €
resultierendes monatliches Anrecht fu¨r Frau Muster-
mann im Alter 67
415,15 €
Bei einem um zwei Jahre spa¨ter liegenden Rentenbeginn erho¨ht
sich die Altersrente fu¨r Frau Mustermann um mehr als 10%.
A¨ ndert man die Konstellation der Mustermanns so, dass Herr
Mustermann eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren und Frau
Mustermann von 65 Jahren hat
12
, so ermitteln sich die Werte
wie folgt:
Ehezeitanteil als Barwert
35.180 €
Ausgleichswert
17.590 €
resultierendes monatliches Anrecht fu¨r Frau Muster-
mann im Alter 65
336,13 €
Im anderen Fall, wenn also die Regelaltersgrenze von Herrn
Mustermann bei 65 Jahren und von Frau Mustermann bei 67
Jahren liegt, ist folgendermaßen zu teilen:
Ehezeitanteil als Barwert
39.253 €
Ausgleichswert (= ha¨lftiger Ehezeitanteil)
19.657 €
resultierendes monatliches Anrecht fu¨r Frau Muster-
mann im Alter 67
463,93 €
Die vorstehenden Beispiele stellen sicher Fa¨lle unter „Laborbedin-
gungen“ dar, die so in der Praxis wohl nicht anzutreffen sind.
Wenn die Regelaltersgrenze zweier Eheleute um zwei Jahre aus-
einander liegt, muss schon ein erheblicher Altersunterschied be-
stehen. In diesen Fa¨llen treten neben den versicherungsmathema-
tischen Effekt des Pensionierungsalters noch weitere Effekte aus
den biometrischen Rechnungsgrundlagen, sodass sich andere Dif-
ferenzen ergeben. Die hier aufgezeigten Effekte wurden jedoch
bewusst auf den Einfluss des Pensionierungsalters beschra¨nkt.
Die vorstehenden Ergebnisse machen jedoch deutlich, dass die
aktuelle Rechtsprechung des BAG auch amVersorgungsausgleich
nicht spurlos vorbei geht. Werden in der Praxis die Effekte auch
regelma¨ßig deutlich geringer ausfallen, so ko¨nnen sie in Einzelfa¨l-
len doch materiell sein und sollten daher ausreichend untersucht
und in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden.
V. Zusammenfassung
1.
Beim Urteil des BAG vom 15. 5. 2012 handelt es sich um ein
Auslegungsurteil. Danach kann die Altersgrenze von 65 bei Ver-
sorgungsordnungen, die vor dem 1. 1. 2008 erteilt wurden,
grundsa¨tzlich als Verweis auf die Regelaltersgrenze gesehen wer-
den. Es steht dem Arbeitgeber bzw. den Vertragsparteien jedoch
frei zu bekra¨ftigen, dass mit der Altersgrenze von 65 gerade kei-
ne dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der ge-
setzlichen Rentenversicherung gewollt war.
2.
Die Anwendung des BAG-Urteils hat zuna¨chst Auswirkun-
gen auf die Ermittlung der Ho¨he der unverfallbaren Anwart-
schaft bei vorzeitigem Ausscheiden. U¨ ber die zeitratierliche Be-
wertung des § 40 VersAusglG ist auch die Ermittlung des Ehe-
zeitanteils und des Ausgleichswerts betroffen. Hier kann es zu
einer Verringerung des Ehezeitanteils bzw. des Ausgleichswerts
kommen.
3.
Bei der internen Teilung hat die Anwendung des Urteils zu-
dem bei unterschiedlichen Geburtsjahrga¨ngen von ausgleichs-
berechtigten und ausgleichspflichtigen Ehegatten die Folge, dass
sich aus der Umrechnung des Ausgleichswerts in eine laufende
Leistung eine ho¨here oder geringere Leistung im Vergleich dazu
ergibt, wenn fu¨r beide Ehegatten die Altersgrenze bei der Voll-
endung des 65. Lebensjahres fortgelten wu¨rde.
4.
Bei der externen Teilung fu¨hrt die Anwendung des Urteil. be-
reits heute in vielen – und zuku¨nftig in noch mehr – Fa¨llen zu
einem niedrigeren Liquidita¨tsabfluss beim Versorgungstra¨ger.
11 Rechnungsgrundlagen: Richttafeln 2005 G, Rechnungszins 5,00%, Renten-
trend 1,5%
12 Aus Vereinfachungsgru¨nden werden fu¨r die Berechnung die Jahrga¨nge und
somit auch die Altersdifferenzen nicht gea¨ndert, sodass ausschließlich der
Effekt des gea¨nderten Pensionierungsalters deutlich wird.
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
Arbeitsrecht
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