Neben der internen Teilung besteht die Mo¨glichkeit der sog.
externen Teilung nach § 14 VersAusglG. Dabei wird wie bei der
internen Teilung der Wert der auszugleichenden Anwartschaft
ermittelt. Dieser wird allerdings zur Finanzierung eines Anrechts
bei einem anderen Versorgungstra¨ger verwendet. Der aus-
gleichsberechtigte Ehegatte kann den Versorgungstra¨ger hierbei
grundsa¨tzlich frei wa¨hlen, soweit die gewa¨hlte Zielversorgung
eine angemessene Versorgung darstellt (§ 15 Abs. 2
VersAusglG). Er bedarf lediglich der Zustimmung des aus-
gleichspflichtigen Ehegatten, wenn er eine Zielversorgung wa¨hlt,
die beim ausgleichspflichtigen Ehegatten zu steuerpflichtigen
Einnahmen fu¨hrt (§ 15 Abs. 3 VersAusglG).
Der Wertausgleich geht zu Lasten der Anwartschaft des Aus-
gleichsverpflichteten. Die externe Teilung ist nur mo¨glich, wenn
Versorgungstra¨ger und ausgleichsberechtigte Person mit einer
externen Teilung einverstanden sind. Der Versorgungstra¨ger des
ausgleichsverpflichteten Ehepartners kann die externe Teilung
allerdings bis zu bestimmten Obergrenzen einseitig verlangen
(§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG). Ein Versorgungstra¨ger
kann dagegen nicht zu einer externen Teilung, die einen Kapi-
talabfluss bedeutet, gezwungen werden.
Nach § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG haben die Versorgungs-
tra¨ger dem Familiengericht hierbei einen Vorschlag fu¨r den Ehe-
zeitanteil und den Ausgleichswert des bei Ihnen erworbenen
Anrechts zu unterbreiten.
Das Versorgungsausgleichsgesetz la¨sst grundsa¨tzlich zwei
Mo¨glichkeiten zur Berechnung zu: die sog. unmittelbare Bewer-
tung nach § 39 VersAusglG und die zeitratierliche Bewertung
nach § 40 VersAusglG. Richtet sich der Wert des Anrechts nach
einer Bezugsgro¨ße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten
zugeordnet werden kann, entspricht der Ausgleichswert dem
Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgro¨ße (vgl. § 39
Abs. 1 VersAusglG). In allen anderen Fa¨llen kommt es zu einer
zeitratierlichen Bewertung nach § 40 VersAusglG
9
.
Insbesondere bei den in Deutschland nach wie vor weit ver-
breiteten Direktzusagen findet u¨berwiegend die zeitratierliche
Betrachtung i. S. von § 40 Abs. 1 VersAusglG Anwendung.
Das bedeutet, dass man fiktiv zum Ende der Ehezeit das Aus-
scheiden des ausgleichspflichtigen Ehegatten unterstellt und
analog der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 1
BetrAVG den Ehezeitanteil ermittelt
10
.
IV. Praktische Umsetzung
Im Folgenden wollen wir mo¨gliche Auswirkungen des Urteils
anhand eines Beispiels zum Versorgungsausgleich im Schei-
dungsfall verdeutlichen. Hierzu betrachten wir eine typisierte
Versorgungsordnung, deren Kernelemente so oder in a¨hnlicher
Auspra¨gung in der betrieblichen Praxis ha¨ufig anzutreffen sind.
>
Beispiel:
Der Arbeitgeber gewa¨hrt dem versorgungsberechtigten Mit-
arbeiter Leistungen der Alters-, Invalidita¨ts- und Hinterblie-
benenversorgung. Die Altersleistung wird mit dem Erreichen
des 65. Lebensjahres fa¨llig. Die Leistung im Fall der Alters-
bzw. Invalidita¨tsversorgung wird i. H. von
0,5% des zuletzt be-
zogenen Gehalts fu¨ r jedes anrechenbare Dienstjahr
gewa¨hrt.
Anrechenbar sind die vollen Dienstjahre ab dem Eintritt in
das Unternehmen bis zum jeweiligen Eintritt des Versor-
gungsfalls (Alters, Invalidita¨t oder Tod).
Im Fall des Todes eines Versorgungsberechtigten erha¨lt ein
u¨berlebender Ehegatte/Lebenspartner eine Hinterbliebenen-
versorgung i. H. von 60% der Rente, die der Versorgungs-
berechtigte bezogen hat oder bezogen ha¨tte, wenn zum Zeit-
punkt des Todes Invalidita¨t eingetreten wa¨re.
Fu¨r die nachfolgende Berechnung betrachten wir
Herrn Max
Mustermann
, der – solange nicht ausdru¨cklich etwas anderes ge-
sagt wird – durch folgende Daten gekennzeichnet sein soll:
Geschlecht
ma¨nnlich
Geburtsdatum
1. 10. 1965
Firmeneintritt
1. 7. 1987
Gehalt
4.500 € monatlich
Anrechenbare Dienstjahre
bei Altersgrenze 65
bei Altersgrenze 67
43
45
Sein Eheverha¨ltnis mit
Frau Monika Mustermann
sei durch fol-
gende Parameter charakterisiert:
Geschlecht
weiblich
Geburtsdatum
1. 9. 1968
Beginn der Ehezeit
1. 5. 1990
Ende der Ehezeit
*)
31. 10. 2011
Alter des Ehemanns zum Eheende
46 Jahre
Alter der Ehefrau zum Eheende
43 Jahre
*)
Die Ehedaten sind i. S. des § 3 Abs. 1 VersAusglG
Aus diesen Rahmendaten ergibt sich dabei
Altersgrenze 65
Altersgrenze 67
anrechendbare Dienst-
zeit
43 Jahre
45 Jahre
Anspruch bei Erreichen
der Altersgrenze
967,50 €/Monat
1.012,50 €/Monat
Mo¨gliche Betriebs-
zugeho¨rigkeit bis zur
Altersgrenze
519 Monate
543 Monate
Mit der Ehezeit u¨berein-
stimmende Betriebs-
zugeho¨rigkeit
258 Monate
258 Monate
Ehezeitanteil
480,95 €/Monat
481,08 €/Monat
Dass die Ehezeitanteile trotz der dienstzeitproportionalen Leis-
tungsformel nicht exakt u¨bereinstimmen resultiert daraus, dass
die anrechenbare Dienstzeit jahresgenau und die maßgeblichen
Zeitdauern monatsgenau zu beru¨cksichtigen sind.
Hinsichtlich der Berechnungen zum Versorgungsausgleich
bleibt die neue BAG-Rechtsprechung somit nicht ohne Auswir-
kungen. Es ist zuna¨chst zwischen externer und interner Teilung
zu unterscheiden.
1. Externe Teilung
Hierbei hat gem. § 14 Abs. 4 VersAusglG der Versorgungs-
tra¨ger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als
Kapitalbetrag an den Versorgungstra¨ger der ausgleichsberech-
tigten Person zu zahlen. Ermittelt sich in unserem Beispiel
des Herrn Mustermann bei Beru¨cksichtigung eines Pensionie-
9
Ruland
, Versorgungsausgleich, 2. Aufl. 2009, Rdn. 317
10
Wick
, BetrAV 2013 S. 93
1054
Arbeitsrecht
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
1...,52,53,54,55,56,57,58,59,60,61 63,64,65,66,67,68,69,70,71,72,...84