DER BETRIEB 25 - page 29

U. a. sollte der Katalog des scha¨dlichen Verwaltungsvermo¨gens
in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG dahingehend erweitert
werden, dass „Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben
und andere Forderungen“ unter bestimmten Voraussetzungen
als Verwaltungsvermo¨gen za¨hlen. Der angerufene Vermittlungs-
ausschuss empfahl schließlich dem Bundestag am 12. 12. 2012,
dem Verwaltungsvermo¨genskatalog des § 13b Abs. 2 Satz 2
ErbStG eine neue Nr. 4a anzufu¨gen, die in leicht abgewandelter
Form dem Gesetzesvorschlag des Bundesrats
3
entsprach
4
. Da
sich jedoch die Oppositionsparteien und die Regierungskoalition
seinerzeit nicht u¨ber die steuerliche Gleichstellung gleich-
geschlechtlicher Lebenspartnerschaften einigen konnten, lehnte
der Bundestag das JStG 2013 am 17. 1. 2013 endgu¨ltig ab
5
.
Wenig spa¨ter wurde von einigen Bundesla¨ndern ein „neuer An-
lauf“ fu¨r ein JStG 2013 auf den Weg gebracht
6
. Parallel wurde
von der Regierungskoalition ein Gesetz zur Verku¨rzung der Auf-
bewahrungsfristen auf den Weg gebracht, welches gleichsam einen
„Gegenvorschlag“ zu den vom Bundesrat vorgeschlagenen A¨ nde-
rungen betreffend die Cash-GmbH zum Gegenstand hatte
7
.
Nach langen Verhandlungen hat nun der Vermittlungsaus-
schuss am 5. 6. 2013 dem Bundestag empfohlen, wesentliche A¨ n-
derungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes im Zuge
der Verabschiedung des sog. AmtshilfeRLUmsG zu beschließen
8
.
Der entsprechende Gesetzesbeschluss ist am 6. 6. 2013 vom
Bundestag
9
und am 7. 6. 2013 vom Bundesrat
10
gefasst worden.
Mit dem nun verabschiedeten AmtshilfeRLUmsG hat sich
nach za¨hen Verhandlungen im Vermittlungsausschuss letztlich
der Gesetzesentwurf durchgesetzt, der weitgehend den vom Ver-
mittlungsausschuss am 12. 12. 2012 vorgeschlagenen A¨ nderun-
gen des JStG 2013 entspricht. Die Neuregelungen gelten fu¨r alle
U¨ bertragungen, die am Tag nach dem Beschluss des Gesetzes-
entwurfes durch den Deutschen Bundestag erfolgen, mithin ab
dem 7. 6. 2013, 0.00 Uhr.
II. Die A¨ nderungen des ErbStG im Einzelnen
1. Erweiterung des Verwaltungsvermo¨genskataloges um
Geldmittel und Forderungen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a
ErbStG n. F.)
Voraussetzung fu¨r die Inanspruchnahme der Begu¨nstigung ist,
dass die Verwaltungsvermo¨gensquote (also der Anteil des scha¨d-
lichen Verwaltungsvermo¨gens am Gesamtwert des Betriebs oder
der Gesellschaft) nicht mehr als 50% betra¨gt (§ 13b Abs. 2
Satz 1 ErbStG). Was Verwaltungsvermo¨gen ist, za¨hlt das Ge-
setz in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG abschließend
11
auf. Bislang
za¨hlten nach Auffassung der Finanzverwaltung
12
insbesondere
Geld, Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten, Forderungen
aus Lieferung und Leistung sowie Forderungen gegen verbunde-
ne Unternehmen nicht zum scha¨dlichen Verwaltungsvermo¨gen.
An dieser Stelle setzt die Neuregelung an, indem der Gesetzes-
katalog des scha¨dlichen Verwaltungsvermo¨gens um eine Nr. 4a
erweitert wird. Erkla¨rtes Ziel der Neuregelungen ist die Beseiti-
gung der Mo¨glichkeit, Geldvermo¨gen und a¨hnliches liquides
Vermo¨gen unter Nutzung der erbschaft- und schenkungsteuer-
lichen Begu¨nstigungen fu¨r betriebliches Vermo¨gen (85%iger
oder 100%iger Abschlag auf den gemeinen Wert, §§ 13a, 13b
ErbStG) zu vererben oder zu verschenken
13
. Die Neuregelung
geht jedoch weit daru¨ber hinaus. Dort heißt es:
Zum Verwaltungsvermo¨gen za¨hlen (. . .) der gemeine Wert des nach
Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zah-
lungsmitteln, Gescha¨ftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forde-
rungen, soweit er 20% des anzusetzenden Werts des Betriebsvermo¨gens,
des Betriebs oder der Gesellschaft u¨bersteigt. Satz 1 gilt nicht, wenn die
genannten Wirtschaftsgu¨ter dem Hauptzwecke des Gewerbebetriebs eines
Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts i. S. des § 1
Abs. 1 und 1a des Kreditwesengesetzes (. . .) oder eines Versicherungs-
unternehmens (. . .) zuzurechnen sind. Satz 1 gilt ferner nicht fu¨r Gesell-
schaften, deren Hauptzweck in der Finanzierung einer Ta¨tigkeit
i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes von verbunde-
nen Unternehmen (§ 15 AktG) besteht; . . .“
Die Auslegung des Gesetzeswortlauts ergibt, dass sa¨mtliche
Geldbesta¨nde und liquiden Mittel (cash und cash equivalents)
im Betriebsvermo¨gen der Gesellschaft sowie sa¨mtliche Forde-
rungen (dazu za¨hlen bei wortlautgetreuer Auslegung auch Ge-
sellschafterforderungen, Forderungen gegen verbundene Unter-
nehmen, Forderungen gegen fremde Dritte sowie Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen) potenzielle Relevanz fu¨r den
Verwaltungsvermo¨genstest haben. Zuna¨chst ist der Netto-Ge-
samtbestand der Geldmittel und Forderungen nach Abzug der
Schulden der Gesellschaft zu ermitteln (Netto-Cash-Betrach-
tung). Nach Ermittlung des „Netto-Cash-Vermo¨gens“ ist so-
dann ein Freibetrag i. H. von 20% des gemeinen Werts der Ge-
sellschaft abzuziehen. Der nach Abzug des Freibetrags verblei-
bende Betrag za¨hlt als Verwaltungsvermo¨gen und geht in die
Berechnung der 50%-Grenze (oder im Fall der Vollverscho-
nung: 10%-Grenze) ein.
>
Beispiel 1:
Eine Gesellschaft im gemeinen Wert von 1 Mio. € und mit
Verbindlichkeiten i. H. von 100.000 € kann rechnerisch bis
zu 400.000 € Geldmittel und Forderungen enthalten, um die
Vollverschonung zu erlangen (kein weiteres Verwaltungsver-
mo¨gen unterstellt). Zuna¨chst ist ein Saldo aus Geldmitteln,
Forderungen und Verbindlichkeiten zu bilden, hier
(400.000 € – 100.000 € =) 300.000 €. Ferner sind 20% des
Werts der GmbH unscha¨dlich (Freibetrag), hier also
200.000 €. Der u¨bersteigende Betrag stellt Verwaltungsver-
mo¨gen dar, hier also 100.000 €. Die Verwaltungsvermo¨gens-
quote betra¨gt dann (100.000 €/1 Mio € =) 10%, sodass die
Vollverschonung beansprucht werden ko¨nnte.
Der Freibetrag i. H. von 20% des gemeinen Wertes des Betrie-
bes gilt nur fu¨r die in Nr. 4a genannten Wirtschaftsgu¨ter des
Verwaltungsvermo¨gens. Auf die u¨brigen Katalognummern des
§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist er nicht anwendbar
14
. Insbeson-
dere Wertpapiere und vergleichbare Forderungen i. S. der Nr. 4
za¨hlen daher weiterhin „ab dem ersten Euro“ als Verwaltungs-
vermo¨gen.
Die Neuregelung gilt nicht (neben der bekannten Ausnahme
fu¨r Banken und Finanzdienstleister) fu¨r Gesellschaften, deren
3 BR-Drucks. 302/12 (B) vom 6. 7. 2012, DB0491611.
4 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 13. 12. 2012, BT-
Drucks. 17/11844, DB0585487.
5 BR-Drucks. 33/13.
6 Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 vom 1. 3. 2013, BR-Drucks.
139/13 (B), DB0585483.
7 Entwurf eines Gesetzes zur Verku¨rzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur
A¨ nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 16. 4. 2013, BT-Drucks.
17/13082, DB0596090.
8 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 5. 6. 2013, BT-
Drucks. 17/13722, DB0596092.
9 BR-Drucks. 477/13, DB0596141.
10 BR, PM vom 7. 6. 2013, vgl. dazu auch DB0596080.
11
Wachter
, in: Fischer/Ju¨ptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 13b Rdn. 202,
m. w. N.
12 H E 13b.17 „Wertpapiere und vergleichbare Forderungen“ ErbStH 2011.
13 Vgl. Gesetzesbegru¨ndung zum JStG 2013 i. d. F. des Gesetzesantrages der
La¨nder Rheinland-Pfalz, Hamburg und Nordrhein-Westfalen, BR-Drucks.
139/13, DB0580898, S. 222 f.
14 Vgl. bereits
Erkis/Mannek/van Lishaut
, FR 2013 S. 245 (247).
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013
Steuerrecht
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