Hauptzweck in der Finanzierung einer Ta¨tigkeit i. S. des § 15
Abs. 1 Nr. 1 EStG von verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG)
besteht. Damit sollen insbesondere Beteiligungen an Konzern-
finanzierungsgesellschaften, deren Betriebsvermo¨gen i. d. R.
weitaus u¨berwiegend aus Forderungen gegen verbundene Unter-
nehmen besteht und die ansonsten praktisch immer Verwal-
tungsvermo¨gen wa¨ren, privilegiert werden. Allerdings hat der
Gesetzgeber ohne Not den Geltungsbereich der Ausnahmerege-
lung durch einschra¨nkende Tatbestandsmerkmale verengt: Zum
einen muss der Hauptweck der Gesellschaft in der Konzern-
finanzierung bestehen. Dies wirft die Frage auf, ob und ab wann
weitere Gesellschaftszwecke als Nebenzwecke scha¨dlich sind.
Zwar verwendet der Gesetzgeber an verschiedenen Stellen in
§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG den Betriff des „Hauptzwecks“. Bei
der Ausnahmeregelung fu¨r Banken und Finanzdienstleister ist
jedoch nur erforderlich, dass die Aktiva dem Hauptzweck „zuzu-
rechnen sind“, ohne dass sich fu¨r die Bank oder den Finanz-
dienstleister selbst eine Qualifikationsfrage stellt
15
. Eine a¨hnliche
Formulierung verwendet der Gesetzgeber allerdings bei dem sog.
„Wohnungsunternehmen“ i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Buchst. b ErbStG. Fu¨r dieses hat die Finanzverwaltung klar-
gestellt, dass der Hauptzweck anhand der gemeinen Werte der
Grundstu¨cke im Betriebsvermo¨gen zu gewichten ist; eine a¨hn-
liche Klarstellung, z. B. dass es auf ein U¨ berwiegen der Forde-
rungen gegen verbundene Unternehmen gegenu¨ber dem u¨brigen
Aktivvermo¨gen ankommt, wa¨re auch hier wu¨nschenswert.
Zum anderen ist nach dem Wortlaut der Ausnahmeregelung
nur die Finanzierung von origina¨r gewerblichen Ta¨tigkeiten ver-
bundener Unternehmen privilegiert. Diese Einschra¨nkung ist
schlicht unversta¨ndlich, ein Abstellen auf die Eigenschaft des
verbundenen Unternehmens als begu¨nstigtes Betriebsvermo¨gen
i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG (von dem auch gewerblich ge-
pra¨gte Gesellschaften erfasst sind) wa¨re m. E. vo¨llig ausreichend
gewesen.
2. Geldmittel und Forderungen als junges Verwaltungsver-
mo¨gen (§ 13b Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 ErbStG n. F.)
Korrespondierend zu der Neuschaffung des Verwaltungsver-
mo¨genstatbestands der Geldmittel und Forderungen (§ 13b
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG n. F.) sieht der Gesetzesbeschluss
eine Erga¨nzung der Regelungen u¨ber das junge Verwaltungsver-
mo¨gen vor. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG wurde ein weiterer Hs.
angefu¨gt:
„
bei Zahlungsmitteln, Gescha¨ftsguthaben, Geldforderungen und anderen
Forderungen (Satz 2 Nr. 4a) ergibt sich die Zurechnung aus dem positi-
ven Saldo der eingelegten und der entnommenen Wirtschaftsgu¨ter.
“
Die Regelung stellt zuna¨chst ausdru¨cklich klar, dass, anders
als bei den u¨brigen Verwaltungsvermo¨genstatbesta¨nden, hin-
sichtlich der neugeregelten Geldbesta¨nde und Forderungen
junges Verwaltungsvermo¨gen nur entsteht, soweit ein positiver
Saldo aus
eingelegten und entnommenen
Geldern und Forderun-
gen besteht, mithin ein Einlageu¨berhang besteht. Dies bedeutet
im Umkehrschluss, dass Geldmittel und Forderungen als Erlo¨s
aus der Vera¨ußerung von Nicht-Verwaltungsvermo¨gen oder
Verwaltungsvermo¨gen nicht zum jungen Verwaltungsvermo¨gen
za¨hlen. Die in Nr. 4a genannten Wirtschaftsgu¨ter sind also dies-
bezu¨glich gegenu¨ber dem u¨brigen Verwaltungsvermo¨gen privile-
giert. Dies ist folgerichtig, da ansonsten durch die reine Ver-
a¨ußerung von jedweden Wirtschaftsgu¨tern sofort das in Form
der Vereinnahmung des Vera¨ußerungserlo¨ses generierte Geld
oder die hieraus generierte Forderung automatisch zum jungen
Verwaltungsvermo¨gen za¨hlen wu¨rde. Insbesondere Forderungen
aus Lieferung und Leistung, die nach der Neuregelung wohl
(vorbehaltlich einer teleologischen Reduktion) als Verwaltungs-
vermo¨gen za¨hlen, wa¨ren anderenfalls praktisch immer „jung“.
Gegen eine solche Betrachtung spra¨che zudem, dass auf diese
Weise die Geldbesta¨nde und Forderungsbesta¨nde im Betriebs-
vermo¨gen ku¨nstlich unterteilt werden mu¨ssten, und zwar in sol-
che Geld- und Forderungsbesta¨nde, die aus der Vera¨ußerung
von Wirtschaftsgu¨tern resultieren, die weniger als zwei Jahre vor
dem U¨ bertragungsstichtag erfolgt sind und solche, die bereits
a¨lter als zwei Jahre sind. Anders ausgedru¨ckt wa¨re zu ermitteln,
ob „zwei Jahre altes Geld / zwei Jahre alte Forderungen“ vorlie-
gen. Eine solche Aufteilung wa¨re in der Praxis insbesondere bei
Bilanzbu¨ndelposten wie Bankguthaben, Kasse u. A¨ . kaum mo¨g-
lich. Die Regelung beschra¨nkt sich folglich nach ihrem eindeuti-
gen Wortlaut und ausweislich der Gesetzesbegru¨ndung auf durch
den Stpfl. eingelegte Gelder und Forderungen.
Ungeachtet des etwas missversta¨ndlichen Wortlauts, der „nur“
auf den positiven Saldo der eigelegten und entnommenen
Geldmittel und Forderungen abstellt, ist vorrangig zu pru¨fende
Voraussetzung, dass
u¨ berhaupt
Verwaltungsvermo¨gen i. S. des
§ 13a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG n. F. vorliegt. Auch ein Ein-
lagenu¨berhang fu¨hrt also insoweit nicht zu jungem Verwaltungs-
vermo¨gen, wie er durch eine Saldierung mit Verbindlichkeiten
oder den 20%igen Freibetrag neutralisiert wird.
Aus der Begrenzung der Neuregelung auf Wirtschaftsgu¨ter
i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG n. F. muss wohl
geschlossen werden, dass es der Gesetzgeber hinsichtlich der u¨b-
rigen Wirtschaftsgu¨ter des Verwaltungsvermo¨gens bei der bis-
herigen Regelung bela¨sst und damit auch die hierzu vertretene
extensive Auslegung durch die Finanzverwaltung billigt. Es
bleibt also dabei, dass i. U¨ . auch die Anschaffung von Wirt-
schaftsgu¨tern i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-4, 5 ErbStG
aus betrieblichen Mitteln (sog. Aktivtausch) zum Vorliegen von
jungem Verwaltungsvermo¨gen fu¨hrt
16
.
3. Generelle Verscha¨rfung bei jungem Verwaltungsvermo¨gen
in Tochtergesellschaften (§ 13b Abs. 2 Satz 7 Hs. 2 ErbStG
n. F.)
Ferner wird § 13b Abs. 2 Satz 7 ErbStG um folgenden Hs. er-
weitert:
„
Bei der rechnerischen Ermittlung der Quote des Verwaltungsvermo¨gens
erfolgt keine Beschra¨nkung auf den Wert des Anteils.
“
Die Regelung war bereits im Entwurf des JStG 2013 enthal-
ten und ist seinerzeit von der Literatur u¨berwiegend kritisiert
worden
17
. Mit ihr soll erreicht werden, dass das junge Verwal-
tungsvermo¨gen in Tochtergesellschaften wertma¨ßig auch dann
auf der na¨chstho¨heren Ebene der Muttergesellschaft als Verwal-
tungsvermo¨gen zu beru¨cksichtigen ist, wenn es den Wert der
Tochtergesellschaft selbst u¨bersteigt.
Der Gesetzgeber geht – zuna¨chst folgerichtig – davon aus,
dass die Verwaltungsvermo¨gensquote einer Tochtergesellschaft
rechnerisch auch mehr als 100% betragen kann, z. B. wenn der
Wert der Gesellschaft durch Verbindlichkeiten (u. U. auch bis
auf 0 oder negativ) gemindert wurde. In diesem Fall will der Ge-
setzgeber gleichwohl das junge Verwaltungsvermo¨gen mit sei-
nem gemeinen Wert auf der Ebene der Muttergesellschaft als
Verwaltungsvermo¨gen beru¨cksichtigen.
15
Ju¨licher
, in: Troll/Gebel/Ju¨licher, ErbStG, § 13b Rdn. 318;
Daragan/Riedel/
Halczinsky
, PraxisKomm ErbStG, § 13b Rdn. 202.
16 R E 13b. 19 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011; kritisch hierzu
Hannes/Steger
, ErbStB
2009 S. 113 (117);
Stalleiken
, Ubg 2011 S. 935 (938).
17 Eingehend
Baßler/Stalleiken
, Ubg 2012 S. 530 (532 f.).
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013